Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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1891
Amtliches.
Nagold. Bekanntmachung, betreffend das Erfatzgeschäft pro 1891.
1. Das diesjährige Musteruugsgeschäst im Aushebungsbezirk Nagold wird in folgender Weise vorgenommen werden: am Samstag den 18. April d. I. Musterung iu Wildberg, (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7^/, Uhr: die Militärpflichtigen von Wildberg, Effringen, Sulz, Gültlingen, Schönbronn' Nothfelden, Wenden. Am Montag den 20. April d. I. Musterung iu Alteusteig (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7»/, Uhr: die Militärpflich. tigen von Alteusteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugenwald, Warth, Egenhausen, Spielberg, Bösingen, Beuren, Mizthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garrweiler und Simmersfeld. Am Dienstag den 21. April d. I. Musterung iu Nagold (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7 Vs Uhr: die Militärpflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Haiterbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberlhalheim, Unterthalheim, Schietingen.
Die Losung findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am Mittwoch den 22. April d. I., morgens 8 Uhr, auf dem Rathaus in Nagold statt.
2. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 187!, sowie diejenigen der Jahrgänge 1870, 1869 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind. Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubringen, ebenso die Schulamts-Kandidaten ihre Prüfungszeugnisfe. Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, * haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsortes, alle anderen aber mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen. Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1871 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustcüenden und die dauernd Unwürdigen.
3. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorfleher die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Nagold gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen. Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungsterm n zum Gebrauch bereit zu halten. Auf Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.
4. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall u. s. w.) erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung vor der K. Oberersatzkommijston angebracht werden. Die Anträge können durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützt werden. Behauptete Erwerbsunfähigkeit der Eltern u. s. w. mutz durch ärztliche Untersuchung bei der Musterung festgestellt werden. Die betreffenden Personen haben daher bei der Musterung sich der Ersatzkommission vorzustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen. Leute, welche gehörleideud sind oder zu sein behaupten, haben bei der Musterung mit vollkommen gereinigten Ohren zu erscheinen und eventuell Zeugnisse vorzulegen; ebenso haben schwachsinnige und kurzsichtige Pflichtige amtlich beglaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. mi'zubringen.
5. Etwaige An- oder Abmeldungen von Militärpflichtigen in der Zwischenzeit sind dem Oberamt umgehend anzuzeigen.
6. Bei der Musterung haben die Ortsvorsteher je mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde zu erscheinen, bei der Losung dagegen nicht. Die Rekrutierungsstammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach deren Ergebnis genau zu ergänzen. Die Losnummern sind auf Grund der Losungsscheine, wenn diese vom Oberamt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugesendet werden, in die Stammrollen einzutragen. Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Militärpflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathaus des Musterungsorts sich einfinden. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen bei Strafe verboten sei und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das Geeignete verfügt werden wird.
7. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ers.'tzreserve und der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots findet die Verhandlung je am Schluffe des MusterungsgeschästeS, bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden, welche an dem betreffenden Tage die Militärpflichtigen zur Musterung zu stellen haben, statt. Hienach haben die Ortsvorstehc'- "as Weitere zu besorgen.
_ Den 25. März 1891. _ Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission: Oberamtmann vr. Gugel.
Nagold. An die Ortsbehördcn, für die Alters- und JnvaliditSISverficheruug und die Kassiere der Bezirkskrankeupflegeversicheruug, sowie der gem. Ortskrankenkaffen Nagold und Alteusteig.
Bis zum 2. April d. I. ist bezüglich des Einzugs der Beiträge zur Alters- und Jnvaliditätsversicherung für die 3. Beitragsperiode (22. ^eb. bis 21. März) Bollzugsbericht hieher zu erstatten.
Den 24. März 1891.
_ K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. Bekanntmachung.
Nach Mitteilung K. Oberamts Calw ist die Abhaltung des auf Montag den 30. d. M. in der Stadt Reubulach verfallenen Viehmarktes zufolge der zur Zeit unter dem Rindvieh daselbst herrschenden Maulund Klauenseuche durch amtlichen Beschluß K. Ober- amts Calw vom heutigen verboten worden.
Den 24. März 1891.
K. Oberamt. Amtm. Marquart.
Nagold. Maul» unv Maneusenche befl:.
Im Hinblick auf die Verbreitung der Maul- und
Klauenseuche innerhalb des Obcrumtsbezirks wird in Gemäßheit von 8 2 der Mi',-Verf. vom 26. Jan. 1889 — Min.-Ar'tsbi. S. 32 — fl' rtlichen OrtSvorsteheru und Anwälten oie Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des tz 1 Absatz 3 der genannten Min.-Brrf. mit ^r Maßgabe verboten, daß Viehhändler, welche Vieh aus einer Gem-i.^e des Bezirks wegbringen wollen, stets eiues tierärztlichen Gesundheits-Zeugnisses bedürfen.
Vorstehendes Verbot wird hiedurch in Erinnerung gebracht.
Den 24. März 1891.
K. Oberamt. Amtm. Marquart.
Nagold. Bekanntmachung,
die Ausstellung von Jagdkarten pro 1. April 1891/92 betreffend.
Die Jagdkarten pro 1. April 1891/92 können nunmehr gegen Entrichtung der Sportel von 20 ^ und Rückgabe der Jagdkarte des Vorjahrs (behufs Aufnahme bezw. Richtigstellung des Signaliments) wieder bezogen werden.
Bezüglich der in einzelnen Fällen etwa erforderlichen gemeinderätlichen Zeugnisse wird auf Art. 8 und 9 des Jagdgesetzes vom 27. Okt. 1855 (Reg^ Bl. S. 225) verwiesen.
Den 24. März 1891.
_ K. Oberamt. Amtm. Marquart.
Nagold. Bekanntmachung.
In Ettmannsweiler ist die Maul- u. Klauenseuche wieder erloschen.
Den 24. März 1891.
K. Oberamt. Amtm. Marquart.
Schnlkonferenz
am Mittwoch de« 1. April iu Alteusteig.
Tagesordnung:
1) Gesang. Choral: O du Liebe meiner Liebe,
und: O Haupt voll Blut und Wunden.
2) Lehrprobe. Geschichte: Jugendzeit Friedrichs
des Großen (nach den formalen Stufen behandelt). Lehrer nach Wahl.
3) Vortrag über den Prozeß der Apperzeption
im Unterricht, von Seminaroberlehrer Köb'^