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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20 -I, Monats
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Donnerstag 19. Februar
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sein.
1891 .
Amtliches.
Nagold. Bekanntmachung,
betreffend die Zurückstellung, bczw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerl. Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 8 19—22 und die Wehrordnuug vom 22. Nov. 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen
s statt. (R.-M.-G. 8 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) Die einzigen Ernätzrer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
. b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
o) der nächstälteste Bruder eines vor siem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege on Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen dcS letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ä) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder I Vermächtnis zugefallcn, sofern ihr Lebensunterhalt > auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung aus andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
o) Inhaber von Fabriken u. anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind» sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Aus Inhaber von Handelshäusern ! entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinn- ' gemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
§) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilflsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent- , lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.-M.-G. 8 22.)
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die m Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musteruugstermi« zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver
hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nachzuweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebuugstermin angebracht werden. (W.-O. 8 63, Ziff. 7.)
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (R.- M.-G. 8 30, Ziff. 6; W.-O. 8 63. Ziff. 7.)
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Mustcrungstermin bestätigt werden. (W.-O. 8 63, Ziff. 7.)
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigesührt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. (R.-M.-G. 8 21. Abs. 2.)
Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschnl- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. (R.-M.-G. 8 61; W.-O. 8 9, Ziff. I und 2.)
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zengnisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesnche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Ersatzkoulmission des Gestellungsorts zuzusenden Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.
Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse erst nach der Aushebung einge- reten sind. (8 83, W.-O.) Die nötigen Formulare sind vom Oberamt zu beziehen.
Den 9. Febr. 1891.
K. Oberamt. vr. Gugel.
Nagold. An die Ortsarmenbehörde«,
die Verwendung der Bezirkswertzeichen betr.
Zufolge Erlasses der K. Generaldirektion der Posten und Telegrafen vom 9. d. Mts.. Nr. 5116, ist die Verwendung der Bezirkswertzeichen zur Frankierung der Postsendungen in Landarmensachen zwischen den Gemeinden und Körperschaftsbehörden, den K. Oberämtern und den Landarmenbehörden der 4 Kreise des Landes zugelassen, wovon die Ortsarmen- bchörden biemit verständigt werden.
Den 17. Februar 1891.
_ K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. Bekanntmachung,
betr. die Führung von Fleischschauregistern.
Den Schultheißenämtern werden die Fleischschauregister nach geschehener Durchsicht Seitens des Oberamts in den nächsten Tagen wieder zugefertigt werden. Die den einzelnen Registern beigefügten, durch die Führung und den Inhalt derselben veran- laßten Anträge des Oberamtstierarztes sind künftighin genau zu beachten.
Von den Ortspolizeibehörden wird erwartet, daß dieselben auch fernerhin mit Strenge darüber wachen, daß sämtliche den Fleischschauern obliegenden Visitationen in die Register eingetragen und dieselben ordnungsmäßig geführt werden.
Auch in denjenigen Gemeinden, in welchen ein regelmäßiger Verkehr mit Fleisch nicht stattfindet, wird die Anschaffung und Führung von Fleischschauregistern nach dem für die übrigen Gemeinden vorgeschriebenen Formular angelegentlichst hiedurch wiederholt empfohlen.
Den 17. Februar 1891.
K. Oberamt. Or. Gugel.
Nagold. An die Drtsbehörden für die
Arbeiterverficherung.
Da ein Teil der Ortsbehörden für die Arbeiter- Versicherung, entgegen der ausdrücklichen Vorschrift in 8 17 der Geschäftsanweisung L, unter dem Vorwand, daß noch ein genügender Vorrat von unentgeltlich gelieferten Beitragsmarken der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt vorhanden sei, es unterlassen hat, die eingezogenen Versicherungsbeiträge sofort zum Ankauf neuer Marken zu verwenden, auf diese Weise aber eine bedeutende Einnahmesumme nicht oder verspätet zur Ablieferung an die Versicherungsanstalt kommt, so werden die Ortsbehörden zum Bericht in fünf Tagen darüber aufgefordert, ob die eingezogenen Versicherungsbeiträge in der vorgeschriebenen Weise zur Ablieferung gebracht und die angeführten Bestimmungen der Geschäftsordnung vollzogen sind.
Den 18. Februar 1891.
_ K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. An die Ortsbehörden für die
Arbetterverficherung.
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden hiemit davon in Kenntnis gesetzt, daß die Zeitschrift „Mitteilungen aus der Praxis der württ. Jnvaliditäts- und Altersversicherung", welche Seitens der Ortsbehörden beim Oberamt bestellt worden ist, von der einzelnen Ortsbehörde bei der nächsten Postanstalt zu bestellen ist.
.Dm INAebruar 1891.
— K. Oberamt. Or. Gugel.
Die evang. Ortsschnlinspektorate
werden ersucht, bei der Prüfung der Winterabend- I schulen einen Aufsatz aus dem Gebiet des vorgekom- ' menen Stoffes schriftlich ausarbeiten zu lassen, und
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