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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20 -I, Monats­

abonnement nach Verhältnis.

Donnerstag 19. Februar

Insertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4. bei mehrmaliger je 8 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf-

sein.

1891 .

Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung,

betreffend die Zurückstellung, bczw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerl. Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 8 1922 und die Wehrordnuug vom 22. Nov. 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamatio­nen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen

s statt. (R.-M.-G. 8 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) Die einzigen Ernätzrer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;

. b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetrei­benden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unent­behrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

o) der nächstälteste Bruder eines vor siem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden ge­storbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege on Krankheit gestor­benen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen dcS letzteren eine wesentliche Erleichte­rung gewährt werden kann;

ä) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder I Vermächtnis zugefallcn, sofern ihr Lebensunterhalt > auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirt­schaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung aus andere Weise nicht zu ermöglichen ist;

o) Inhaber von Fabriken u. anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäf­tigt sind» sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Aus Inhaber von Handelshäusern ! entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinn- ' gemäße Anwendung;

k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

§) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilflsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent- , lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)

3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.-M.-G. 8 22.)

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die m Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück­gestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musteruugstermi« zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­

hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nachzuweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu führen­den Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebuugstermin angebracht werden. (W.-O. 8 63, Ziff. 7.)

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (R.- M.-G. 8 30, Ziff. 6; W.-O. 8 63. Ziff. 7.)

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Mustcrungstermin bestätigt werden. (W.-O. 8 63, Ziff. 7.)

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigesührt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. (R.-M.-G. 8 21. Abs. 2.)

Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschnl- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Be­urlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. (R.-M.-G. 8 61; W.-O. 8 9, Ziff. I und 2.)

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt­lich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zengnisses nachzuweisen.

Die Zurückstellungsgesnche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,

sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begut­achtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Ersatzkoulmission des Gestellungsorts zuzusenden Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor been­deter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicil­ortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren ver­sehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.

Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetra­genen Verhältnisse erst nach der Aushebung einge- reten sind. (8 83, W.-O.) Die nötigen Formulare sind vom Oberamt zu beziehen.

Den 9. Febr. 1891.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Nagold. An die Ortsarmenbehörde«,

die Verwendung der Bezirkswertzeichen betr.

Zufolge Erlasses der K. Generaldirektion der Posten und Telegrafen vom 9. d. Mts.. Nr. 5116, ist die Verwendung der Bezirkswertzeichen zur Fran­kierung der Postsendungen in Landarmensachen zwi­schen den Gemeinden und Körperschaftsbehörden, den K. Oberämtern und den Landarmenbehörden der 4 Kreise des Landes zugelassen, wovon die Ortsarmen- bchörden biemit verständigt werden.

Den 17. Februar 1891.

_ K. Oberamt, vr. Gugel.

Nagold. Bekanntmachung,

betr. die Führung von Fleischschauregistern.

Den Schultheißenämtern werden die Fleischschau­register nach geschehener Durchsicht Seitens des Oberamts in den nächsten Tagen wieder zugefertigt werden. Die den einzelnen Registern beigefügten, durch die Führung und den Inhalt derselben veran- laßten Anträge des Oberamtstierarztes sind künftig­hin genau zu beachten.

Von den Ortspolizeibehörden wird erwartet, daß dieselben auch fernerhin mit Strenge darüber wachen, daß sämtliche den Fleischschauern obliegenden Visi­tationen in die Register eingetragen und dieselben ordnungsmäßig geführt werden.

Auch in denjenigen Gemeinden, in welchen ein regelmäßiger Verkehr mit Fleisch nicht stattfindet, wird die Anschaffung und Führung von Fleischschau­registern nach dem für die übrigen Gemeinden vor­geschriebenen Formular angelegentlichst hiedurch wie­derholt empfohlen.

Den 17. Februar 1891.

K. Oberamt. Or. Gugel.

Nagold. An die Drtsbehörden für die

Arbeiterverficherung.

Da ein Teil der Ortsbehörden für die Arbeiter- Versicherung, entgegen der ausdrücklichen Vorschrift in 8 17 der Geschäftsanweisung L, unter dem Vor­wand, daß noch ein genügender Vorrat von unent­geltlich gelieferten Beitragsmarken der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt vorhanden sei, es unterlassen hat, die eingezogenen Versicherungsbei­träge sofort zum Ankauf neuer Marken zu ver­wenden, auf diese Weise aber eine bedeutende Ein­nahmesumme nicht oder verspätet zur Ablieferung an die Versicherungsanstalt kommt, so werden die Orts­behörden zum Bericht in fünf Tagen darüber aufgefordert, ob die eingezogenen Versicherungsbei­träge in der vorgeschriebenen Weise zur Ablieferung gebracht und die angeführten Bestimmungen der Geschäftsordnung vollzogen sind.

Den 18. Februar 1891.

_ K. Oberamt, vr. Gugel.

Nagold. An die Ortsbehörden für die

Arbetterverficherung.

Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden hiemit davon in Kenntnis gesetzt, daß die ZeitschriftMitteilungen aus der Praxis der württ. Jnvaliditäts- und Altersversicherung", welche Seitens der Ortsbehörden beim Oberamt bestellt worden ist, von der einzelnen Ortsbehörde bei der nächsten Post­anstalt zu bestellen ist.

.Dm INAebruar 1891.

K. Oberamt. Or. Gugel.

Die evang. Ortsschnlinspektorate

werden ersucht, bei der Prüfung der Winterabend- I schulen einen Aufsatz aus dem Gebiet des vorgekom- ' menen Stoffes schriftlich ausarbeiten zu lassen, und

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