5 Uhr an
s
Ir«;»'
8i<>
irsch".
Amts- und Intelligenz-Blatt für
den Oberamts-Bezirk Nagold.
r, Nagold.
4 u. rsin Polen von Oe. Hugo olli in i.uü- jsbsken.
. äor Ungar- port-Lösell- ill I'aäen- tostoll Zerrte ;1 für Krank« Duieü äen ^
rAÜobes 8tür- !880rtVoill 2ll iru Oiiginal-
r, kiagülli. !
SS !
«er! ^
ral-V«rtM ^
isrer'M
poidekv
br«mi -l/5.
785 bvvLkrt»* llä bssiss ttoli- 8086H äugsa»
>rsitsn, ^ugs»»- lnüvngsn unä VLIiKS /^llgSN.
Lsiisimmitts!»
Vsr^Luk sut raß vom L. bd. ^eä!o!n3.1-
-estntt-.'.t.
I' r s i 3 :
.8 LlüS 70 Pf.
Apotheker
NKOlä.
eise:
Jan. 1891.
vl^ ^ ^
> 7 15 6 80
) 7 05 ? —
9-
8 -
) 9 66 9 45
) 9 36 8 60
- 8 -
- 8 -—
sdienste.
orm. 9si, Uhr :: Christenlehre
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag. Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 ^ — 4, außerhalb des Bezirks 1 ^ 20 4, MonatS- abonnement nach Verhältnis.
Dienstag 10. Februar
Iujertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückmig 9 4, bei mehrmaliger je ,6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 9 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf-
1891
gegeben sein.
*
Amtliches.
Nagold. An die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung. Die im Laufe dieses Monats vorgenommenen Revisionen der Vorarbeiten für die Jnva- liditäis- und Altersversicherung haben ergeben, daß bezüglich einzelner Bestimmungen des Gesetzes und der Vollzugsvorschriften noch da und dort Unklarheiten bestehen. Man sieht sich deshalb veranlaßt, in Ergänzung der oberamtlichen Bekanntmachung vom 5. Januar 1891, Gesellschafter Nr. 4, nachstehende Bestimmungen wiederholt bekannt zu geben.
I. Es sind durch das Reichsgesetz über die Alters- und Jnvaliditätsversicherung vier Lohnklassen gebildet, in welche die Versicherten nach ihrem Jahresarbeitsverdicnsch eingetcilt werden und zwar:
Klasse I. für einen Jcchrcsarbeitsverdienst bis zu 350 ^ einschl., Klasse II. für einen Jahresarbcltsverdienst von mehr als 350—550
„ 111. „ „ „ von mehr als 550—850 „ IV. „ „ „ „ „ „ 850 ^
kl Als JahrcSarbeitsverdienst gilt aber nicht der tatsächlich verdiente Lohn oder Gehalt, sondern es sind folgende Sätze maßgebend:
1) für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen einschl. der landwirtschaftlichen Dienstboten, sofern sie nicht Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkasse Nagold oder Altcnsteig sind, der für sie von der K. Kreisregierung festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst. Dieser beträgt für den Bezirk Nagold für erwachsene männliche Personen 450 für erwachsene weibliche Personen 250 ^ Hienach sind die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter einschl. der landwirtschastl. Dienstboten, und zwar die männlichen der II. und die weibl. der I. Lohnklasse zuzuteilen;
2) für die Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkassen Nagold und Altensteig mit Einschluß der bei diesen versicherten land- und sorstwirtschastl
Arbeiter der 300fache Betrag des für die Krankenkassenbeiträge maßgebenden Durchschnittstagelohns. Letzterer ist im Bezirk Nagold für das Jahr 1891 festgesetzt: für erwachsene männliche Arbeiter ans 1 50 ^s, für erwachsene weibl. Arbeiter auf 1 ^ Jugendliche Arbeiter, d. h. Arbeiter unter 16 Jahren,
kommen bei der Alters- und Jnvaliditätsversicherung nicht in Betracht. Hienach kommen die erwachsenen männl. Mitglieder der genannten Ortskrankenkassen in die II., die erwachsenen weibl. in die I. Lohnklasse;
3) für alle übrigen Versicherten mit Einschluß der Bezirkskrankenpflegeversicherung, sofern sie nicht land- und forstwirtschaftliche Arbeiter oder landwirtschaftliche Dienstboten sind (s. oben Ziff. 1) der 300fache Betrag des .ortsüblichen Taglohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, somit für männliche Personen 450 für weibliche Personen 300 da der ortsübliche Taglohn für den Oberamtsbezirk für das Jahr 1891 festgesetzt ist: für erwachsene männl. Arbeiter ebenfalls auf l 50 und für erwachsene weibliche Arbeiter aus 1 Unter Ziffer 3 fallen insbesondere Bedienstete, welche nicht Mitglieder der gemeinsamen Orkskrankenkasse sind, gewerbliche Arbeiter, welche einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, nicht in der Landwirtschaft beschäftigte Dienstboten, Näherinnen, Wäscherinnen, Büglerinnen u. s. w. Ausdrücklich wird noch bemerkt, daß die Versicherung in einer höheren Lohnklasse zulässig ist.
II. Tic Höhe der Beiträge richtet sich nach der Lohnklasse, in welche die Versicherten eingeteilt sind. Solche betragen pro Woche in Klasse 1.14 II. 20 ^s, III. 24, IV. 30 ^s. Von diesen Beiträgen hat der Arbeitgeber und der Arbeiter je die Hälfte zu bezahlen.
III. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat. Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselbm Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Hälfte, aber niemals mehr, der entrichteten Beiträge durch Abzüge am Lohn von den Versicherten wieder einzuziehen. Dieser Lohnabzug ist aber zeitlich beschränkt und zwar:
1) wenn der Arbeitgeber die Marken selbst cinklebt (s. IV. 1), dürfen sich die Abzüge höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlunqsperioden entrichteten Beiträge erstrecken;
2) wenn die Beiträge durch eine Krankenkasse der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung eingezogen werden, darf für die bereits entrichteten oder fällig gewordenen Beiträge ern Lohnabzug nur gemacht werden, bei einer derjenigen 2 Lohnzahlungen, welche zunächst auf den Fälligkeits- bezw. Einzugstermin der Beitrage folgen. Abzüge am Lohn, welche mehr als die Hälfte der entrichtenden Beiträge enthalten, oder sich auf frühere als die unter 1 und 2 bezeichneten EjEürage erstrecken, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Hast bestraft, Uebereinkommen, welche die Anwendung der gesetzt. Bestimmungen zum Nachteil der Versicherten ganz oder teilweise zur Folge haben, sind ungiltig und strafbar. Die Arbeitgeber und Versicherten sind über Vorstehendes bei der erstmaligen Erteilung von Quittungskarten oder dem erstmaligen Einzug der Beiträge, sowie bei sonst gegebenem Anlaß entsprechend zu belehren.
IV. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt dadurch, daß Marken der entsprechenden Lohnklassen in die Quittungskarten eingeklebt werden.
, ^A?^n hat der Arbeitgeber selbst von der Post zu beziehen und einzukleben, insbesondere für unständig beschäftige Personen, z. B. Tag-
loyner, Näherinnen, Wäscherinnen, Büglerinnen u. s. w. Diesen Personen ist auch gestattet, die Marken selbst zu beschaffen und bei Beginn der Woche ein- Falle ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Werts an denjenigen Arbeitgeber zusteht, welcher sie erstmals in der Woche be- fchasitgt hat. Dieser Arbeitgeber hat bei Erstattung des hälftigen Beitrags auf die eingeklebte Marke das Datum der Einklebung zu setzen, widrigenfalls er m Lnrafe kommt. Hat der Arbeitgeber unterlassen, die Marke zu entwerten, so ist der Versicherte bei Strafe verpflichtet, die Entwertung noch am gleichen Tage, an welchem sie hätte stattfinden sollen, statt des Arbeitgebers selbst vorzunehmen.
2) In allen übrigen Fällen werden die Beiträge eingezogen, und die entsprechenden Marken in die Quittungskarten eingeklebt.
a) für die Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkassen Nagold und Altensteig von den örtlichen Verwaltungsstellen derselben;
b) für die Mitglieder der Bezirkskrankenpflege-Versicherung von den örtlichen Verwaltungsstellen derselben;
. „ . o) für die übrigen Versicherten, insbesondere die Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen, nicht versicherunqspflichtiqe Bedienstete u. s. w. von den Ortsbe- horden für die Arbeiterversicherung. ^ ^ " , ,
gelassen werdm^ in fortlaufender Reihenfolge einzukleben, wenn also eine Unterbrechung stattfindet, so darf in der Quittungskarte kein leerer Raum
V. Die Entwertung der Marken findet in folgender Weise statt:
r- denjenigen Fällen, in welchen der Arbeitgeber die Marken selbst einklebt (s. oben IV. 1) durch Ziehung eines die Marke in der Hälfte ihrer Höhe
schneidenden, schwanen, schmalen, wagrechten Strichs.
2) Wenn die Krankenkassen oder die Ortsbehörden die Marken einkleben durch Beisetzung des Datums der Einklebunq aus die Marke in einer die Er- kennbarkett ihres Druckes nicht beeinträchtigenden Weise.
, . von den Ortsbehörden eingezogenen Beiträge (s. oben IV. 2 o) sind abzüglich der Einzugsgebühren zum Ankauf neuer Marken bei der Post zu
wenden, dte örtlichen Organe der gemeinsamen Ortskrankenkassen und der Bezirkskrankenpfleqeversicherunq liefern dagegen die eingezogenen Beiträge an die Hauptkasstere ab, woraus sie von diesen wieder mit Marken versehen werden.
VII. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Gelder und die Marken der Ortsbehörden und der Krankenkassen nicht miteinander vermengt werden.
VIII. Sollten sich irgend welche weitere Zweifel ergeben, so ist alsbald hieher zu berichten.
Nagold, den 25. Januar 1891.
K. Oberamt. vi. Gugel.