Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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1891 .

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Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung,

betreffend die Abänderung des Statuts der Kranken­pflegeversicherung für den Bezirk Nagold.

Aus Anlaß der Durchführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung wurde das Statut der Bezirks- Krankenpflege-Versicherung Nagold vom Amtsver- sammlungs-Ausschuß vorbehaltlich der Genehmigung der Amtsvcrsammlung und mit Wirkung vom 1. Januar 1891 in nachstehender Weise geändert und ergänzt: 1) die ZA 22, 23, 25, 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

ß 22. Für die Krankenpflege-Versicherung sind Beiträge zu entrichten, welche je für die Woche der Beschäftigung betragen:

1) für männliche erwachsene Arbeiter . . 15

2) für erwachsene Arbeiterinnen . . . . 12 ^

3) für jugendliche Arbeiter (bis zu 16 Jahr.) 12 ^

4) für männliche Dienstboten.15 ^

5) für weibliche Dienstboten.12 ^

6) für die in der Hausindustrie beschäftigten

Gewerbetreibenden (8 2 Ziff. 5) . . 15

7) für die nicht unter Ziff. 16 fallenden

Personen.15

beziehungsweise . . . ... . . . 12 ^

ß 23. Die Beiträge sind alle 4 Wochen je für die abgelaufene Beitragsperiode, oder wenn das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils der Beitragsperiode bestanden hat, für den entsprechen­den Teil dieser Beitragsperiode zu entrichten.

Sie sind je am letzten Samstag der Beitrags­periode fällig und werden durch den Kassenboten auf Grund der aufgestellten Einzugsliste von den Arbeitgebern und Dienstherrn eingezogen.

(Vergl. übrigens § 21, 24, 25, 26 und 28.) Scheidet der Versicherte vor Ablauf der Bei­lragsperiode aus, so kann der Beitrag für denselben von Amtswegen, oder auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstherrn vor Ablauf der Beitragsperiode cinaezoqen werden,

8 24 bleibt.

H 25. Absatz 1 verbleibt wie bisher. Abs. 2: Sofern sie aber bei einem Arbeitgeber während der 4wöchigen Beitragsperiode wenigstens 2 Wochen lang beschäftigt worden sind, hat der Arbeitgeber hievon längstens binnen 1 Woche nach Ablauf der Beitragsperiode dem Ortsvorsteher des Wohnorts des Arbeiters unter Angabe der Dauer der Be­schäftigung Anzeige zu erstatten und auf Anweisung des Ortsvorstehers ein Drittel der auf diesen Zeit­raum fallenden Beiträge zu entrichten.

8 26 bleibt.

8 27 soll folgende Fassung erhalten: Während der Dauer einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit, falls dieselbe am 1. Tage einer Beitrags­woche nach ärztlichem Attest vorliegt, fällt die Ver­pflichtung zur Bezahlung von Beiträgen für die betreffende Beitragsperiode weg.

8 28 erhält folgenden Zusatz: Für diejenigen Mitglieder der Kasse, welche nach dem Reichsgesetz

vom 22. Juni 1889 der Jnvaliditäts- und Alters- Versicherung unterliegen, sind die Beiträge für diese Versicherung zu den für den Einzug der Kranken- versicherungsbeiträgc bestimmten Terminen in Ge­mäßheit des 8 4 ff- der Vollzugs-Verfügung zu dem genannten Reichsgesetz vom 24. Okt. 1890 und der von der Kassenverwaltung oder dem Verwaltungs- Ausschuß erteilten Anweisungen von den Ortsbe­hörden für die Arbeiterversicherung einzuziehen. Für diesen Einzug, einschließlich der damit verbundenen Rechnungs- und Registerführung wird den diese Ge­schäfte besorgenden Beamten eine Vergütung von 3 Prozent der eingezogenen Invaliditäts-Versiche­rungsbeiträge gewährt.

Vorgenannte Abänderungen wurden mit Erlaß K. Kreisregierung vom 29. Dez. v. I., Ziff. 11 523, genehmigt.

Dies wird hiemit bekannt gemacht.

Den 2. Januar 1891.

_ K. Oberamt, vr. Gugel.

Nagold. Bekanntmachung.

Militäraushebung pro 1891 betreffend.

Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Novbr. 1888 Regbl. von 1889 S. 5 ff. wird folgendes bekannt gemacht:

1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen end- giltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. N. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Auf­nahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Ja­nuar bis 1. Februar erfolgen.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vor­münder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in dem­jenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familien­häupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das kostenfrei zu erteilende Geburtszeugnis vor­zulegen, soferne die Anmeldung nicht am Geburts­orte selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an wel­chem sie sich nach oben Nr. 2 zur Stammrolle an­zumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise be­griffene Handlungsdiener, auf See befindliche See­leute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Mili­tärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wieder­holung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vor­zulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Verän­

derungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbun­den oder über das laufende Jahr hinaus zurückge­stellt werden.

8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lauf eines ihrer Misitärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verle­gen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stamm­rolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Per­son, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der­jenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spä­testens innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen (oben Nr. 1, 6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.

10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter­läßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Hast bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehen­des in ihren Gemeinden bekannt zu machen.

Den 4. Jan. 1891.

_ K. Oberamt. vr. Gugel.

Die UorMildr der Grmein-kgrrichtt

haben spätestens bis 15. d. Mts. dem Amtsgericht auf Grund der in einzelnen bürgerlich-m Rechts­streitigkeiten verfaßten Protokolle, beziehungsweise des Perzeichniss'cs über angefallene Rechtssachen u. der Schuldklageprotokolle (Ausführungsgesetz zur Reichszivilprozeßordnung Art. 6 Abs. 6 und Art. 13 Abs. 3, Reg.-Bl. von 1879 S. 175 und 179) an­zuzeigen:

1. wie viele bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in dem abgelaufenen Jahre bei den Gemeindegerichten angefallen, wie viele derselben durch Entscheidung (Ausf.-Ges. zur R.-Ziv.-Pr.-O. Art. 6 und Art. 14), und wie viele in anderer Weise erledigt worden sind;

2. in wie viel Fällen wegen als unbestritten eingeklagter Geldfordcrungen das Schuldklagverfahren vor dem Vorstand des Gemeindegerichts in dem ab­gelaufenen Jahre stattgefunden hat.

Nagold, 2. Jan. 1891.

K. Amtsgericht. Amtsrichter Lehnemann.

Tcrges-WeuigkeiLen.

DeutfcHesWeicH.

Eingesendet. In Nr. 152 des Calwer Wo­chenblatts ist eine Bekanntmachung zu lesen, wie eine solche bis jetzt nicht dagewesen. Darin verlan­gen die Kundenmüller von Nagold und Umgegend (Calw?) nichts weiter, als daß die Kunden den Müllern ihre Kranken-, Unfall- u. Altersversicherungs­beiträge bezahlen sollen, daneben aber wird der strikte Befehl erteilt, den Müllerknechien aber wie bisher Trinkgelder zu geben, damit die Herren Müller ihren Knechten keinen Lohn geben dürfen wie wir Bauern. Unter denkenden Menschen fragt man sich schon lange, warum ist der Bauer im 19. Jahrhundert noch so dumm und führt dem Müller das Jahr hindurch verschiedene Wagen Frucht ius