Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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1891 .
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Amtliches.
Nagold. Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung des Statuts der Krankenpflegeversicherung für den Bezirk Nagold.
Aus Anlaß der Durchführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung wurde das Statut der Bezirks- Krankenpflege-Versicherung Nagold vom Amtsver- sammlungs-Ausschuß vorbehaltlich der Genehmigung der Amtsvcrsammlung und mit Wirkung vom 1. Januar 1891 in nachstehender Weise geändert und ergänzt: 1) die ZA 22, 23, 25, 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
ß 22. Für die Krankenpflege-Versicherung sind Beiträge zu entrichten, welche je für die Woche der Beschäftigung betragen:
1) für männliche erwachsene Arbeiter . . 15
2) für erwachsene Arbeiterinnen . . . . 12 ^
3) für jugendliche Arbeiter (bis zu 16 Jahr.) 12 ^
4) für männliche Dienstboten.15 ^
5) für weibliche Dienstboten.12 ^
6) für die in der Hausindustrie beschäftigten
Gewerbetreibenden (8 2 Ziff. 5) . . 15
7) für die nicht unter Ziff. 1—6 fallenden
Personen.15
beziehungsweise . . . ... . . . 12 ^
ß 23. Die Beiträge sind alle 4 Wochen je für die abgelaufene Beitragsperiode, oder wenn das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils der Beitragsperiode bestanden hat, für den entsprechenden Teil dieser Beitragsperiode zu entrichten.
Sie sind je am letzten Samstag der Beitragsperiode fällig und werden durch den Kassenboten auf Grund der aufgestellten Einzugsliste von den Arbeitgebern und Dienstherrn eingezogen.
(Vergl. übrigens § 21, 24, 25, 26 und 28.) Scheidet der Versicherte vor Ablauf der Beilragsperiode aus, so kann der Beitrag für denselben von Amtswegen, oder auf Antrag des Arbeitgebers oder Dienstherrn vor Ablauf der Beitragsperiode cinaezoqen werden,
8 24 bleibt.
H 25. Absatz 1 verbleibt wie bisher. Abs. 2: Sofern sie aber bei einem Arbeitgeber während der 4wöchigen Beitragsperiode wenigstens 2 Wochen lang beschäftigt worden sind, hat der Arbeitgeber hievon längstens binnen 1 Woche nach Ablauf der Beitragsperiode dem Ortsvorsteher des Wohnorts des Arbeiters unter Angabe der Dauer der Beschäftigung Anzeige zu erstatten und auf Anweisung des Ortsvorstehers ein Drittel der auf diesen Zeitraum fallenden Beiträge zu entrichten.
8 26 bleibt.
8 27 soll folgende Fassung erhalten: Während der Dauer einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit, falls dieselbe am 1. Tage einer Beitragswoche nach ärztlichem Attest vorliegt, fällt die Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen für die betreffende Beitragsperiode weg.
8 28 erhält folgenden Zusatz: Für diejenigen Mitglieder der Kasse, welche nach dem Reichsgesetz
vom 22. Juni 1889 der Jnvaliditäts- und Alters- Versicherung unterliegen, sind die Beiträge für diese Versicherung zu den für den Einzug der Kranken- versicherungsbeiträgc bestimmten Terminen in Gemäßheit des 8 4 ff- der Vollzugs-Verfügung zu dem genannten Reichsgesetz vom 24. Okt. 1890 und der von der Kassenverwaltung oder dem Verwaltungs- Ausschuß erteilten Anweisungen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung einzuziehen. Für diesen Einzug, einschließlich der damit verbundenen Rechnungs- und Registerführung wird den diese Geschäfte besorgenden Beamten eine Vergütung von 3 Prozent der eingezogenen Invaliditäts-Versicherungsbeiträge gewährt.
Vorgenannte Abänderungen wurden mit Erlaß K. Kreisregierung vom 29. Dez. v. I., Ziff. 11 523, genehmigt.
Dies wird hiemit bekannt gemacht.
Den 2. Januar 1891.
_ K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. Bekanntmachung.
Militäraushebung pro 1891 betreffend.
Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Novbr. 1888 Regbl. von 1889 S. 5 ff. wird folgendes bekannt gemacht:
1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen end- giltig entschieden ist.
Nach Beginn der Militärpflicht (s. N. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. (Meldepflicht.)
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das — kostenfrei zu erteilende — Geburtszeugnis vorzulegen, soferne die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Verän
derungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lauf eines ihrer Misitärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen (oben Nr. 1, 6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.
10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Hast bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt zu machen.
Den 4. Jan. 1891.
_ K. Oberamt. vr. Gugel.
Die UorMildr der Grmein-kgrrichtt
haben spätestens bis 15. d. Mts. dem Amtsgericht auf Grund der in einzelnen bürgerlich-m Rechtsstreitigkeiten verfaßten Protokolle, beziehungsweise des Perzeichniss'cs über angefallene Rechtssachen u. der Schuldklageprotokolle (Ausführungsgesetz zur Reichszivilprozeßordnung Art. 6 Abs. 6 und Art. 13 Abs. 3, Reg.-Bl. von 1879 S. 175 und 179) anzuzeigen:
1. wie viele bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in dem abgelaufenen Jahre bei den Gemeindegerichten angefallen, wie viele derselben durch Entscheidung (Ausf.-Ges. zur R.-Ziv.-Pr.-O. Art. 6 und Art. 14), und wie viele in anderer Weise erledigt worden sind;
2. in wie viel Fällen wegen als unbestritten eingeklagter Geldfordcrungen das Schuldklagverfahren vor dem Vorstand des Gemeindegerichts in dem abgelaufenen Jahre stattgefunden hat.
Nagold, 2. Jan. 1891.
K. Amtsgericht. Amtsrichter Lehnemann.
Tcrges-WeuigkeiLen.
DeutfcHesWeicH.
Eingesendet. In Nr. 152 des Calwer Wochenblatts ist eine Bekanntmachung zu lesen, wie eine solche bis jetzt nicht dagewesen. Darin verlangen die Kundenmüller von Nagold und Umgegend (Calw?) nichts weiter, als daß die Kunden den Müllern ihre Kranken-, Unfall- u. Altersversicherungsbeiträge bezahlen sollen, daneben aber wird der strikte Befehl erteilt, den Müllerknechien aber wie bisher Trinkgelder zu geben, damit die Herren Müller ihren Knechten keinen Lohn geben dürfen wie wir Bauern. Unter denkenden Menschen fragt man sich schon lange, warum ist der Bauer im 19. Jahrhundert noch so dumm und führt dem Müller das Jahr hindurch verschiedene Wagen Frucht ius