Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für de« Lberamts-Bezirk Nagold.
Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners- ^ ^ lag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier
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Samstag den 15. Dezember
l JnsertionSgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 < . ^ .
bei mehrmaliger je 6 «I. Die Inserate mästen 1 spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der KHOO« > Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben ' sein._
Amtliches.
K. Amtsgericht Nagold. ^
Die Eintragungen in das Handels register werden im Jahr 1889 im Centralblatt des Staatsanzeigers, im „Schwäbischen Merkur" und ! im „Gesellschafter" (Amtsblatt für den Bezirk Nagold) ! bekannt gemacht werden.
Den 13. Dez. 1888.
Oberamtsrichter D a s er.
Nagold. '
Llbgeordneten-Wahs betreffend.
Zn Folge der Ministerial-Verfügung voni 15. ! November 1882, Rgbl. S. 372, werden die Orts- > Vorsteher aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Commis- ^ sionen für Fortführung der Wählerlisten diese unver-! züglich richtig stellen. '
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche ^ in der Gemeinde ihres Wohnsitzes, oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staats- ^ stener, Wohn- und Bürgerstcuer entrichten, von Amts- ^ wegen in die Wählerliste anfznnehmen, dagegen in' Gemäßheit 8 49 Abs. I des Reichsmilitärgesetzes, vom 2. Mai 1874 die znm aktiven Heer gehörigen > Militärpersvnen mit Ausnahme der Berwaltungs- bcamten hievon anszuschließen.
Wahlberechtigte, welche keine direkte Staatssteuer, Wohn- und Bürgerstcuer entrichten, können in ^ die Wählerliste nur ausgenommen werden, wenn sie sich annieldcn, daher an dieselben der Aufruf zur Anmeldung ihres Wahlrechts bei der Ortskommission ergeht.
Diesen Aufruf haben die Ortsvorsteher außerdem in ihren Gemeinden noch auf ortsübliche Weise sofort bekannt zu machen.
Plakate znm Anschlägen am Rathhans gehen den Ortsvorstehern zu.
Bon dem Wahlrecht ausgeschlossen sind:
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
2. Personen, gegen welche ein Gant-Verfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben,
3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung ver-, hängt, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung ! der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind,
4. Personen, welche, — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, — eine Armcn- unterstützung aus öffentlichen Kassen beziehen, oder im letzten, der Wahl vorangcgangenen Fi-' nanzjahr bezogen und solche zurZeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
ferner sind
5. in Gemäßheit des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 vom Wahlrecht ausgeschlossen die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten. — Die Wählerlisten müssen nach dem der Ministcrialverfügung vom 6. November 1882, S. 355 angehängten Formular in alphabethischer Ordnung der Wahlberechtigten angelegt, beziehungsweise fortgeführt werden und müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit längstens bis Donnerstag den 20. d. Mts. gefertigt, beziehungsweise er
gänzt sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis 26, Dezember d. I. einschließlich im Wahllokal zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Die Bekanntmachung, daß die Wählerlisten zur öffentlichen Einsicht aufliegen, hat von der Ortswahlkommission auszugehen, in der ortsüblichen Weise zu erfolgen und ist außerdem durch Anschlag am Wahllokal, wozu den Ortsvorstehern die erforderlichen Plakate zugehen, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen mit dem Bemerken, daß innerhalb dieses Zeitraums jeder Einwohner der Gemeinde befugt ist, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Commission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben und daß bei der Wahl jeder unbedingt zurückzuweisen sei, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, mag auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben.
Die Kommission hat längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellung den Beschluß darüber zu fassen, und, wenn sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die endgültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von 6 Tagen kann mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Äenderung der Wahlliste nicht mehr vorgenom- mcn werden, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Ortswahlkommission über eine rechtzeitig erhobene Einsprache, oder der endgültigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission über eine solche Einsprache erforderlich wird.
Im Fall einer Berichtigung der Wählerlisten sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Spätestens am 21. Tage nach dem Wahlaus- schreiben, somit spätestens am
Montag den 31. Dezember d. I.
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden, nachdem zuvor beim Abschluß derselben die Zahl der Wahlberechtigten von der Ortswahlkvmmissivn festgestellt und von letzterer die Ergänzung der Liste, sowie daß solche nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war, beurkundet worden ist (siehe Formular L zu der Ministerialverfügung vom 6. November 1882, Regbl. S. 355 und 356.) '
Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a bis 18 e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die 88 11—12 der Vollziehungsinstruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiescn und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen freisteht.
Angefügt wird, daß wenn die Wählerlisten auf den festgesetzten Termin nicht einkommen, solche alsbald durch Wartboten ab geholt werden müßten.
Im klebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts aus die Bestimmungen Art. 1—9 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, Regbl. S. 178 ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betr. Acnderungen des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, Regbl. S. 211, sowie die Ministerial-Verfügung vom 6. November 1882, betr. »»- Eine Beilage hiezu folgt morgen.
die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes vom 26 März 1868, in der demselben durch das Gesetz vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, Regbl. S. 345 zur Nachachtung hingewiesen.
Den 12. Dezember 1888.
_ Kgl. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold.
An die Ortsvorsteher, die Landtags-Wahl bettestend.
DenOrtsvorstehern werden aus Anlaß der bevor stehenden Landtagswahl nachbenannte Formularien welche auf Rechnung der Amtskorporation bestellt wurden, in möglichster Bälde vom Oberamt übermittelt werden:
1) Wählerlisten, Titel- und Einlage-Bogen.
2) Plakate, betreffend die Auslegung der Wählerlisten.
3) Urkunde, womit die Wählerliste spätestens am 21. Tage von dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt an dem Oberamt vorzulegen ist.
4) Beurkundung über die erfolgte Bekanntmachung.
5) Plakat, betreffend die Bekanntmachung des Wahltermins.
6) Plakat zum Anschlag am Wahllocal.
Nagold, 12. Dez. 1888.
K. Oberamt. Dr. Gugel.
Nagold.
Bekanntmachung
Pferdemulkerung im Falle einer Mobilmachung betreffend.
Als Mitglieder der Pserdemusterungskommission im Falle einer Mobilmachung wurden von der Amtsversammlung in Gemäßheit der 88- H, 13 u. 14 des Pferdeaushebungsreglements vom 16. Nov. 1876 für die Jahre 1889—1894 gewählt:
1) als ständige Mitglieder:
Hirschwirt u. Gemeinderat Guoth in Effringen, Friedrich Bühler von Gültlingen, Gemeindepfleger Röhm von Sulz;
2) als Stellvertreter:
Schwanenwirth Günther von Nagold, Tierarzt Bühler von Altensteig,
Gemeinderat u. Mühlebes. Rapp, Haiterbach. Dies wird der bestehenden Vorschrift gemäß
hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Den 12. Dez. 1888.
K. Oberamt. I)r. Gugel.
Nagold.
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationskarten an Geschäftsreisende für das Jahr 1889.
Diejenigen Personen, welche Gewerbelegitimationskarten für das Jahr 1889 zu erhalten wünschen, werden hiemit behufs Vermeidung nachteiliger Verzögerung ausgefordert, ihre diesbezüglichen Gesuche schon in der zweiten Hälfte dieses Monats einzureichen.
Zuständig zur Ausstellung der Legitimations- kartcn ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk sich der Niederlassungsort des Inhabers des betreffenden stehenden Gewerbebetriebs befindet.
Die ^Ausstellung darf nur auf Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs erfolgen, der zugleich, soserne er dem betreffenden Oberamt nicht bereits genügend bekannt ist, den Nachweis über den Betrieb eines stehenden Gewerbes und die Steuerentrichtung aus demselben zu erbringen hat.
Der Gesuchsteller hat ein Zeugnis des Orts-