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ehlende Erinne- keparaturen und schnell und bil-
Messerschmied,
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7 Uhr verkauft S a u t t e r. tonale alten
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kauft am rs. d. M.,
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verkauft am 15. Januar,
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Preise:
t. Januar 1888.
7 30 7 20 6 90
9 60 9 47 9 20
- 9 50 -
8 35 8 32 8 30
- 8 40 - -
6 80 6 54 6 40
8 20 7 85 7 50
n-Kreife: .... 70-75 4
Gesamtauflage liegt
Itend die Gutachten lber Dr. R. Bock's iller) bei, welches ckheken erhältlich ist, otheker Oeffinger.
Gesellschaster.
i-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donncrs- - - tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier /V« >1 (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 — 4,
^ * außerhalb des Bezirks 1 20 4. Monats-
abonuement nach Verhältnis.
Donnerstag den 26. Januar
I JnsertionSgebühr für die Ispaltige Zeile aus ge-! >1 wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S «<,> ! bei mehrmaliger je 6 «I. Die Inserate müssen! spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein. I
1888 .
Amtliches.
Nagold.
An die Ortsvorstehrr, betreffend den Vollzug des Bauunfallversicherungs- aesetzes vom 11. Juli 1887, Reichsgesetzblatt Nr. 25 S. 287 sf.
Nach tz 22 Abs. 1 des Bauunfallversicherungs- . gefetzes vom 11. Juli 1887 haben Unternehmer, welche > Regie-Bauten ausführen, (d. h. Bauten, welche der; Bauherr auf eigene Rechnung durch direkt angenom- ^ mene. Arbeiter ausführeu läßt) zu deren Erstellung ^ einzeln genommen mehr als 6 Arbeitstage verwendet j worden sind, längstens binnen 3 Tagen nach Ab- ! lauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in i diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter auszustellen.
Diese Nachweisungen sind unter Benützung des ^ der Verfügung des k. Ministeriums des Innern vom I 19. Dez. 1887 , Reg.-Bl. S. 501 ff. beigegebenen j Formulars von den Bauunternehmern (zu vergl. ! Rcg.-Bl. 1887 S. 505) zu fertigen und sind die- j selben dann innerhalb der obenbenanntcn Frist dem! Ortsvorstcher der Gemeinde, innerhalb welcher das ' Bauunternehmen stattfindet, zu übergeben. Die Einreichung dieser Nachweise hat vom 1. Icrnrrcrr: 1888 zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar l888 ausgeführte» Bauarbeiten Nach- weisungen einzureichen. Bon den Ortsvorstehern sind die eingelaufcnen Nachwcisungeii je binnen einer Woche nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an das Obcramt einzu- senden; sind Nachweisungcn nicht angcfallen, so hat der Ortsvorsteher dem Oberamt eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß ihm über die Ausführung von Bauarbeiten im Gemeindebezirk, für welche nach den bestehenden Vorschriften Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden.
Bezüglich der Ausführung deS vorgenannten Reichsgesetzes werden die Ortsvorsteher auf die in Nro. 48 des Reg.-Bl. v. 1887 enthaltene Anleitung hingewiesen, sowie auf einen Erlaß des k. Ministeriums des Innern vom 28. Dez. 1887,
Ministerialamtsblatt 1888 S. 3 ff. Formularien für die Nachweisungcn können nach dem vorbenanntcn Erlaß von Kohlhammer in Stuttgart bezogen werden.
Es wird von den Ortsvorstehern erwartet, daß sie sich eingehend mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt machen, und daß sie die ein- gclanfenen Nachweisungen resp. die zu erstattenden Fehlanzeigen jeweilig pünktlrchst dem Oberamt Vorleger: werden.
Ten 23. Januar 1888.
K. Oberamt.
_ Or. G ugel, A.-B.
N a g o l d.
An die Stiftungsräte, betreffend die Einleitung des Ansscheidungsverfah- rens nach dem Gesetze vom 14. Juni 1887 über die Vertretung der evang. Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Velmögensangelrgenheiten.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß für den Fall, daß von der Ausnahmebestimmung des Art. 92 des oben allegiertcn Gesetzes Gebrauch gemacht werden will und ein bezüglicher Antrag in beiden Kollegien, dem Stiftungs- und Gemeinderat zur Annahme gelangt ist, in einer schriftlichen Urkunde eine die näheren Bestimmungen über die Fortdauer des bisherigen Verhältnisses enthaltende Ueber- einkunft vom Stiftungsrat und Gemeindcrat zu for
mulieren ist und daß diese Urkunde unter: Wer- fcbLuß der: zur: Weurteilung der: getroffenen Hlebereinknnff erforderlichen Woti- zen nach dem in der Meilcrge 8 zum Erlaß der k. Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 19. Nov. 1887, Amtsbl. des k. Konsistoriums Nr. 121 S. 3697 ff. enthaltenen Formular, in dessen sämtliche Spalten die entsprechenden Zahlen cinzusetzen sind, dem gem. Oberamt behufs der Herbeiführung der Genehmigung durch das k. Konsistorium und die k. Kreisregierung vorzulegen ist.
Formularien für die Beilagen und U können von der Kohlhammer'schen Buchdrnckerci irr Stuttgart bezogen werden.
Den 23. Januar 1888.
K. gem. Oberamt:
I)r. Gugel, A.-B. Dekan Schott.
Nagold.
An die Ortsvorsteher,
betreffend den Beginn der Geschäfte zur Fortführung der Flurkorten und Primärkataster.
Die Ortsvorstcher werden hiemit angewiesen, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzeigen über die Zahl der seit 1. April des verflossenen Jahrs angefallenen Acndcrungen und die Anzahl der hierüber vorliegenden Meßurkunden pünktlich auf 1. Februar d. I. gemacht werden.
Zn vergleichen die Verfügung der k. Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 22. April 1865, betreffend Aenderungen und Ergänzungen der Bestimmungen hinsichtlich der Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkatastcr. Reg.-Bl. S. 95 ff.
Den 24. Januar 1888.
K. Oberamt.
I)r. G ugel, A.-B.
N a g o l d.
Bekanntmachung,
betreffend Lnßrcgcln wider die Schafräude.
Da trotz der bisherigen außerordentlichen Maßregeln zur Unterdrückung der Schafräude diese Seuche : immer noch in erheblichem Umfange unter den Schaf- ^ beständen des Landes verbreitet ist, so hat das Kgl. Ministerium dos Innern in einem Erlasse vom 9. d.
^ M. Z. 11471 zur ferneren Bekämpfung der Schaf- I räude für das laufende Jahr eine Untersuchung sämt- . licher Schafbeständc in den einzelnen Oberamtsbezir- I ken durch den Oberumtstierarzt angeordnct und hiebei verfügt, daß, falls bei Untersuchung eines Schafbestandes die Räude sestgestellt wird, die kranken Schafe einem besonderen Heilverfahren, welches auf sämtliche zu einer Herde gehörigen Schafe Anwendung finden muß, zu unterziehen sind, und das in einer Radikalbadekur zu bestehen hat, welche unter Leitung eines approbierten Tierarztes in der Regel nach der Wollschur, in jedem Bezirk thunlichst gleichzeitig bei allen Herden vorzunchmen ist und jeden- : falls bis zum 15. Juni d. I. beendigt sein muß. Es sind hiebei mindestens zwei Bäder in einem Zwi- ! schcnraum von einer Woche anzuwenden und es müssen bei Gefahr der Wiederholung des Heilverfahrens ! die Vorschriften der Bekanntmachung des Kgl. Mini- ! steriums des Innern, betreffend die Behandlung räu- I diger Schafbeständc vom 28. März 1885, Amtsblatt 1 S. 90 , von welcher Bekanntmachung den Schafbe- I sitzern je ein Exemplar zugestellt werden wird, ins- ! besondere auch hinsichtlich der Wahl der Badeflüssigkeit und hinsichtlich der vorgeschriebenen Desinfektion beobachtet werden.
Hievon werden nun die Schafbesitzer des Bezirks mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß vor Beendigung der Radikalbadekur und der diese Beendigung konstatierender Untersuchung des beamteten Tierarztes, beziehungsweise vor der Tötung aller räudekranken Schafe die Verbringung einer Herde, bei der der Ausbruch der Räudekrankhert festgestellt ist, oder einzelner Schafe derselben in einen anderen Gemcindebezirk oder auf die Sommerweide, von den Fällen der HZ. 126 und 127 der Instruktion zum Rcichsviehscuchengesetzc abgesehen, nicht gestattet wird.
Die Schafbesitzer haben seiner Zeit dem Oberamt eine Bescheinigung des Tierarztes, welcher das Heilverfahren geleitet hat. über dessen Beendigung vorzulegen.
Vorstehende Bestimmungen finden nicht blos auf diejenigen Seuchenfäke. welche bei der Frühjahrsvisitation der Schafbestände festgestellt werden, sondern auch auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, welche erst später zur Anzeige oder amtlichen Kenntnis gelangen.
Soweit räudige Herden im Laufe dieses Winters wegen Unthunlichkeit der Vornahme der Badekur einer . Schmirrkur unterworfen worden sind, müssen dieselben der Radikalbadekur noch unterworfen werden.
Den 24. Januar 1888.
K. Oberamt.
—__ vr. Gugel, A -V.
Nagold.
An die Ortsvorsteher.
Dieselben werden unter Bezugnahme auf die Ziffer 3 des Ministerial-Erlasses vom 9. d. M. Ziff. I I471 (Miuisterial-Amtsblatt Nr. 1) aufgefordert, binnen einer Woche dem Oberamt ein Verzeichnis der Schafbestände ihres Gemeindebezirks unter Angabe der Stückzahl derselben und Bezeichnung derjenigen Herden, welche zur Sommerweide auf eine ändere Markung verbracht werden, vorzulegen.
Den 24. Januar 1888.
K. Oberamt.
71r. Gugel, A.-V.
Tages-NeirigkeiLen.
Deutsches Reich.
Aus dem Obcramt Calw. Nach einer dem Calwer Wochenblatt zugehenden Mitteilung haben sich die beiden Gemeinden Alt- und Neubulach dahin , geeinigt, eine gemeinschaftliche Wasserleitung herzu- I stellen. Das Werk soll aus einem Wassermotcn nach dem System Kröber (patentierte Wassersäuleupumpe) bestehen, welche wegen ihrer sehr einfachen Konstruktion überall angewendet wird.
München, 21. Jan, Gegenüber der Frage, was sagt der Vatikan zu dem Sozialistengesetz ? bc- ^ merkt der „Bayer. Kurier", daß die Situation eine andere als bei dem Septennat und daß eine Zustimmung zu dem Gesetz seitens des Zentrums ausgeschlossen sei, die geradezu ein moralischer Selbstmord wäre.
In Leipzig hat eine von 2000 Arbeiter besuchte Versammlung sich gegen die Arbeitsbücher ausgesprochen. Sie erklärte: Wir erblicken in der Alters- und Jnvalidenversorgung und der damit verquickten Einführung der Arbeitsbücher einen Eingriff in die Rechte des freien Arbeiters und verzichten lieber auf die Alters- und Jnvalidcnforderung, als daß wir uns durch derartige Maßnahmen an die Arbeitgeber verkaufen.
(Deutscher Reichstag.) Die zweite Beratung des Etats des .Reichsamtes des Innern wird fortgesetzt. Nbg. Jrohmc (Soz.) tadelt, daß sich einzelne Berichte der