Der Gesellschafter.
Amts- Md Intelligenz-Blatt für den Obermnts-Bezirk Nagold.
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wohnlicher Schrift bei einmaliger Einriickung 9 ^>,! bei mehrutaliger je 6 «>. Die Inserate müssen - spätestens MorgRis 8 Uhr am Tage vor der z Herausgabe des Blattes der Dmckerei aufgegeben sein. !
1882 .
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Auch für die Monate August st September
nimmt jedes Postamt resp. die betreffenden Postboten Bestellungen auf den „Gesellschafter" an.
Nagold.
Die Benützung öffentlicher Straße« «uv Ihrer Zubehörde» betreffend.
Die Unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, nachstehende Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden zur allgemeinen Kenntnis; zu bringen und deren genaue Beachtung einzuschärfen, mit dem Bemerken, daß die Übertretung dieser Vorschriften mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht ist.
8- 1. Es ist verboten, über einen Straßengraben zu pflügen, oder ohne Güterbrücke oder eine dieselbe ersetzende Vorrichtung zu fahren oder Well zu treiben.
Ferner ist untersagt, in einem Straßengraben oder auf den zum Schutz der Straßen bestimmten Pflanzungen weiden zu lassen, eine Grabenböschung abzugraben oder einen Straßengraben mit Bauholz, Dünger oder anderen Gegenständen zu belegen, auszufüllen oder zuzuwerfcn.
8- 2. Auf dem Nebenwege (dem nicht beschlagenen Theile) der Straße oder den Vorrathshaufen des Beschotterungsmaterials darf nur im Nothfall gefahren werden.
8- 3. Bauholz auf einer Straße zu schleifen ist nicht erlaubt.
Z. 4. Jedes Fuhrwerk muß mit den für dasselbe erforderlichen Sperrvorrichtungen versehen sein. Außer in Nothfällen, bei Schneebahn oder Glatteis, darf nur mit dem Radschuh oder der sogenannten Micke gesperrt werden. Hölzerne Radschuhe müssen am vorderen Theile aufwärts gerichtet sein.
Weitere Vorschriften bleiben der Verfügung Vorbehalten.
8- 5. Das Nebeneinanderspannen von drei Pferden ist nur auf Straßen mit einer Breite von mindestens 5,5 in zulässig; hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten:
1) das auf der sogenannten Wildbahn gehende Pferd muß zur rechten Hand des Wagenführers eingespannt werden;
2) der Raum zwischen den äußeren Enden der beiden .äußeren Zugscheiter darf nicht über 2,3 in betragen;
3) die drei Pferde müssen durch Kreuzzügel mit einander verbunden werden;
4) vor dem Einfahren in einen Ortsetter oder in dort befindliche Straßenwendungen ist ein Signal mit dem Posthorn oder der Peitsche zu geben;
5) innerhalb der Ortsetter darf nur in kurzem Trabe, bei Straßenwendungen u. auf schmalen und nicht ebenen Straßenstrecken nur im Schritt gefahren werden, letzteres auch außerhalb Etters auf Brücken, sowie bei dem Ausweichen auf schmalen Straßen.
Z. 6. Einem begegnenden oder vorfahrenden Fuhrwerke muß jeder Wagenführer rechtzeitig und genügend zur rechten Seite ausweichen.
H. 7. Ein Wagenführer darf sein bespanntes Fuhrwerk nicht ohne Aufsicht lassen und ist überhaupt zur gehörigen Vorsicht in Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet.
tz. 8. Es ist nicht gestattet, ein oder mehrere Pferde hinten am Wagen ohne Aufsicht mit sich zu führen oder Wagen in gefährlicher oder den Verkehr hemmender Weise an einander zu koppeln.
Hintereinander fahrende Fuhrwerke haben anderen den erforderlichen Raum zu nöthiger Durchfahrt zu geben, auch hat jedes Fuhrwerk sich der Störung geschlossen marschirender Militärabtheilungen, öffentlicher Aufzüge, insbesondere Leichenbegleitungen, zu enthalten.
8- 9. Wenn ausnahmsweise von der zuständigen Behörde gestattet wird, einen Theil einer Straße innerhalb oder außerhalb des Orts mit Bauholz, Steinen, Wagen u. dergl. zu belegen oder zu besetzen, so muß das Bedürfniß des Verkehrs stets beachtet und die belegte Stelle bei Nacht beleuchtet, auch wenn nöthig, umschrankt werden.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Straßen- theile in Folge von Abrutschungen oder Abgrabungen und sonstigen Bauarbeiten ohne Gefahr nicht oder nur mit besonderer Vorsicht befahren werden können.
8- 10. Rohe oder frisch gegerbte Häute an einer öffentlichen Straße zum Trocknen auszuhängcn, ist verboten.
Fuhrleute, welche Thierhäute in rohem Zustande oder frisch gegerbt, sowie die zum Leimsieden und anderen Zwecken oder auf den Wasenplatz bestimmten rohen thierischen Ueberreste führen, haben dieselben dicht und vollständig einzuhüllen und zu bedecken, um den Gegenstand der Ladung nicht sichtbar werden zu lassen und der Wahrnehmung seiner Ausdünstung durch den Geruch möglichst vorzubeugen.
Das Abledern gefallener Thiere darf an Straßen nicht stattfinden; nicht minder ist das Auswerfen von tobten Thieren oder Theilen von solchen auf Straßen untersagt.
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, den Polizei - Ofsieianten, Straßenwürtern u. s. w. die lleberwachung dieser Vorschriften genau einzuschärfen und die zur Anzeige gebrachten Uebertretungen in Gemäßheit 8- 366, Ziff. 10 des Strafgesetzbuches, vgl. mit Art. 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 gebührend zu ahnden, auch wird den k. Landjägern aufgegeben, auf gröbere Verfehlungen gegen die Straßenpolizei-Vorschriften ihr Augenmerk zu richten und solche zur Anzeige zu bringen.
Den 1. August 1882.'
K. Oberamt. Güntner.
Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 27. Juli ist die Wahl des meä. vr. Anton Römer in Haiterbach zum Stadt- und Distriktsarzt in Wiesensteig bestätigt worden.
Die erledigte evang. Pfarrei Grünthal wurde dein Pfarrer Mezger in Gnadenthal, Dek. Oehringen, und die in Wippingen, Dek. Blanbenrcn, dem Pfarrverweser Theodor Eipper in Emmingen gnädigst übertragen.
Tages-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
7^ Altenstaig, 31. Juli. In hiesiger Stadt treibt seit einiger Zeit eine Diebsbande ihr Wesen. Der erste Angriff galt einem Koffer eines reisenden Hauses. In unmittelbarer Nähe des Gasthofs, in welchem der Reisende übernachtete, stahl der Dieb oder die Diebe den Koffer aus der Reiseschaise, Kleider und Leibweißzeug wurden annektirt, die Mustersammlung wurde als unnütze weggeworfen beziehungsweise versteckt. Vorige Woche wurde bei einem Metzger eingebrochen; der Drahtverschluß des Schaufensters geöffnet und Wurst und Speck (soweit solches von außen zu erreichen war) als gute Beute
mitgenommen. In der gleichen Nacht wurde Frachtfuhrmann Welker hier ein Kistchen mit alter Wäsche vom Wagen gestohlen, ein weiteres mitgenommenes Kistchen, leere Flaschen enthaltend, warfen die Diebe auf der sogenannten Bienengasse weg. — Auch bei uns sehnt sich Jung und Alt nach warmem Sonnenschein, hauptsächlich wegen der bevorstehenden Fruchternte und auch wegen der Kartoffeln, welche stark zu faulen beginnen. — Unser heutiger Biehmarkt war über Erwarten stark befahren, man kann beinahe sagen: überfahren. Fettvieh und Kleinvieh war sehr gesucht mit etwas steigenden Preisen, Zugvieh fand weniger Liebhaber. Badische Händler hatten sich zahlreich eingestellt. Wir notiren: 1 Paar Ochsen 53 — 54 Karolin, l Paar Zugstiere 38—40 Karolin, 1 Kuh 250—300 1 Kalbel 170—200 Der Schweinemarkt
war gut befahren, gehandelt wurde zu gedrückten Preisen. 1 Paar Läufer kosteten 40—54 >«, 1 Paar Milchschweine 16—24
Calw, 30. Juli. Gestern Nachmittag fand auf der Station Teinach die Feier der Schlußstein- leguug in das Gewölbe der daselbst neu erbauten steinernen Nagoldbrücke statt. Nachdem im Jahre 1851 die damalige „Herrschaftsbrücke", welche beinahe am gleichen Platze gestanden war, von der großen Ueberschwemmung fortgerissen wurde, behalf man sich seither mit einer provisorischen Brücke, welche jedoch in diesem Zeitraum mehrmal neu umgebaut werden mußte. Der Eisgang im Winter 1880/81 brachte jedoch die dringende Nothwendigkeit des Neubaus einer Brücke den höheren Behörden zur festen Ueber- zeugung, und so wurde im vorigen Jahre mit dem Werke begonnen, das nun in feinem Haupttheile zu glücklichem Schluffe gelangt ist. Wie Baumeister Braun, welcher von Staatswegen den ganzen Bau geleitet hat, in seinem Vortrage sagte, ist dies die erste steinerne Brücke in Deutschland, welche in einer Spannweite von 45 Metern in einem Bogen erbaut wurde. Die Fundamente sind 10 Meter un- ter'm Boden, und 8 Meter unter'm Wasserspiegel eingetrieben, die Spannweite des Bogens über dem Wasserspiegel ist 33 Meter. Nach der offiziellen Feier auf der Brücke begaben sich die Vorstände, gefolgt von den in festlicher Stimmung befindlichen Arbeitern, unter Vorantritt der Teinacher Bademusik in das Gasthaus zum „Waldeck", wo auf einem herrlichen freien Platze ein Essen ihrer harrte, und der Abend in fröhlicher Stimmung verbracht wurde.
Stuttgart, 27. Juli. Zu dem Ende August bei Ludwigsburg unter dem Commando des königlich preußischen Generalmajors von Heuduck aus Hannover stattfindenden großen Kavalleriemanövern wird, wie wir aus zuverlässigster Quelle erfahren, der Kronprinz des deutschen Reiches eintreffen und einige Tage Hierselbst im Königlichen Residenz- schlosfe Wohnung nehmen. (Fr. I.)
Stuttgart, 30. Juli. Fürst Bismarck hat nach einer glaubwürdigen Berliner Nachricht der Str. P. sich in der württembergisch - bayerischen Briefmarkenangelegenheit dahin ausgesprochen, daß es nicht Sache des Reiches sei, in dieser Angelegenheit einen Druck auf die betreffenden Einzelstaaten auszuüben, vielmehr sei von der „Aeußerung der öffentlichen Meinung" und der zu erwartenden „besseren Einsicht" eine Wandlung zu hoffen. Damit können die Freunde der Reform vollauf zufrieden sein; legt doch damit der Reichskanzler das Gewicht seiner Sümme selber in die Wagschale der öffentl. Meinung.
Tübingen, 31. Juli. Seine Magnifizenz der derzeitige Rektor, Professor Dr. von Säxinger, ist gestern als Vertreter der Landesuniversität nach Würzburg zur Feier des dortigen Universitätsjubiläums abgereist. (W. L.)