Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts Bezirk Nagold.

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Amtliches.

Die Königlichen Pfarrämter

werden bezüglich ncueingetrerener militärpflichtiger Lehrer cms die Vorschrift unter Ziffer IV. des Er­lasses Vorn 3 l. März 1876, Abl. S. 2548, auf­merksam gemacht.

Alte n st etig, 26. November 1880.

K. Bezirksschulinspcktorat.

M ez ger.

Nagold.

Kekanntmachung.

Nachstehende Vorschrift kgl. Regierung des Schwarzwaldkreises vom 7. Juli 1876 wird hiemit zur öffentlichen Kennntniß gebracht und den Bethei­ligten die genaue Einhaltung der für die Benützung der fraglichen Dispensation gegebenen Vorschriften eingeschärft, den Polizei-Officianten aber, insbesondere den Landjägern, Ortspoljzcidienern, Straßenwürtern und Wegknechten die strenge Ueberwachung derselben wiederholt zur Wicht gemacht.

Den 24. November 1880.

K. Oberamt. Güntner.

K. Regier««- örs Schivarzwaldkrerse».

Bekanntmachung, betr. das Holzschleifen auf den öf­fentlichen Wegen im Schwarzwald zur Winterszeit bei geschlossener Schneebahn.

Das Schleifen von Langholz und Klötzen auf den öffentlichen Wegen im Winter wird mit Ermäch­tigung des K. Ministeriums des Innern unter nach­folgenden Bestimmungen in unwiderruflicher Weise gestattet:

1) Das Schleifen des fragt. Holzes auf den öffentlichen Wegen bleibt aus die Winters­zeit, wenn die Wege gehörig mit Schnee bedeckt und gefroren sind, so daß die Fahr­bahn nicht beschädigt wird, beschränkt.

2) Das geschleifte Holz darf höchstens die Breite eines Fahrgeleises einnehmen.

Z) Es darf nur eine Länge Hölzer, nicht zwei oder mehrere hinter einander verkup­pelt, geschleift werden.

4H Die Holzstämme müssen vorne und hinten derart gut zusammengebunden sein, daß sie .sich nicht wälzen können.

5) Jedem Zuge mit geschleiftem Holz muß außer dem Fuhrmann ein mit einem Griff versehener Geleitsmann beigegeben sein, der, wen« das geschleifte Holz seitwärts rutscht, es so ablenkt, daß andere Fuhrwerke unge­hindert vorbeikommen können.

6) Jeder solche Zug hat entgegenkommenden oder vorfahrenden Fuhrwerken geordnet auszuweichen und so lange anzuhalten, bis letzte« an dem Zug vorübergekommen sind.

7) Holzstämme oder Klötze dürfen nicht an Wagen oder Schlitten angehängt werden.

Die Uebertretung dieser Vorschriften ist von den Ortsbehörden beziehungsweise den Oberämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Dezbr. 1871, betr. Aenderungen des Polizeistrafrechts, Art. 58 und ff. (Re- ggsbl. S. .408) und der K. Verordnung vom 6. Juli 1873, betr. Vorschriften über die Benützung öf­

fentlicher Straßen und deren Zubehördcn, (Re- gsbl. S. 295) zu bestrafen.

Reutlingen, 7. Juli 1876.

S ch w anduc r.

TageS-Neuigkeiten.

Deutsches Reich

^ Nagold. Morgen den 30. Novbr., von 11-12 Uhr findet im ljiesige» Rathhaussaale die Wahl in den Ortsschulrath statt. Wir machen die wahlberechtigten Eltern an dieser Stelle noch be­sonders hierauf aufmerksam, indem dieser Behörde so wichtige Pflichten und Rechte zugewiesen sind, daß kein Wähler es versäumen sollte, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Stuttgart, 25. Nov. Der Schwäbische Mer­kur" entnimmt der Etatsvorlage, daß die Regierung die Verwandlung der landwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim in eine landwirthschastliche Schule ab- lchnt. Die Kunstgcwerbcschule in Stuttgart wird zu einer selbständigen Anstalt unter einen eigenen Vorstand erhoben.

Stuttgart, 25. Nov. Aus dem jetzt ver­theilten Haup tfinauz-Etat für 1881/83 ist zu ent­nehmen, daß der Bedarf für die zweijährige Finanz- Periode sich auf 104 867 412 Mk. beläuft. Die Steuer­erhöhung für Malz wird den Centner davon mit 5 Mk. belasten, die Notariatssporteln werden mit ei­nem Zuschlag von 30pCt. erhoben werden. Für die Landesgewerbe-Ausstellung in Stuttgart im nächsten Jahre sind 25 000 Mk. ausgeworfen. Der Etat der württembergischen Staatsschuld incl. Eisenbahnan- leihen belief sich am 1. April 1881 auf 400 607 667 Mk., deren Verzinsung 17Vi Mill. in diesem, etwas unter 17 Mill. im nächsten Jahr erfordert; über 15 Mill. entfallen «klein für Verzinsung der Eisenbahn­schuld.

Stuttgart, 26. Nov. Der Verein für das Wohl der arbeitenden Classen hat 6000 Mark zur Prämiirung von Arbeitern auf der nächstjährigen Landes-Ausstellung und 1500 Mark für Unter­stützung von Arbeitern zum Besuche der Ausstellung ausgeworfen.

Cannstatt, 24. Nov. (Die Versammlung der württ. Wohlthätigkeitsvereine) in den schön hergerichteten Räumen des Hotels zu den 4 Jahreszeiten war von über 300 Teilnehmern aus allen Theilen des Landes besucht. Unter den An­wesenden bemerkten wir mehrere Reichstags- und Landtagsabgeordnete, Regierungsrüthe, sehr viele Oberamtleute, Dekane und Pfarrer, Ortsvorstände, und andere Gemeindebeamte. Den 4Vz-Kündigen Verhandlungen über die 12 Thesen des Bezirks- wohlthätigkeitsvereins Nagold, betreffend das Va­gantenthum, präsidirte, durch Acclamation erwählt, Oberstaatsanwalt v. Köstlin in ausgezeichneter Weise. An seine Stelle wurden die Herren Dekan Kemmler von Nagold und Stadtpfarrer Mezger von Alten­staig in das Bureau gewählt. Die Debatte war eine hochinteressante, in die vorliegende Materie sehr tief eingehende, welche durchweg Zeugniß dafür ab­legte, wie sehr man allwärts bestrebt ist, dem Va­gantenthum Einhalt zu gebieten, ohne dabei das christliche Gebot der Nächstenliebe zu vergessen. Unsere Raumverhältnisse gestatten es leider nicht, den einzelnen Rednern, unter welchen sich Herr Oberamtmann Huzel (Blaubeuren) durch seine kla­ren und praktischen Darlegungen entschieden die Palme errang, in's Einzelne zu folgen. Wir kön­nen hier nur die amendirten Artikel wiedergeben und bemerken, daß die amendirten Stellen sowohl in

den Thesen selbst als in den beigefügten Anmer­kungen durch gesperrte Schrift hervorgehoben sind. Die hier nicht ausgesülMen Artikel wurden unver­ändert angenommen. These 2 lautet jetzt: Das Vagantcnthum hat seinen Ursprung nicht blos in einer vorübergehenden Geschäftsstockung und in der Brodlosigkeir vieler, namentlich untüchtiger, Ar­beiter, sondern insbesondere in dem auch in die untersten Volksschichten eingedruugenen religionslosen Materialismus und in den Mängeln der bestehenden Gesetzgebung. Anmerkung: Die ungünstigen Ar­beitsverhältnisse der Gegenwart führen um so leich­ter zum Vagantenthum, da viele Arbeiter in die Schwindel-Zeit reichen und leichten Verdienstes sich von anstrengender Arbeit hinweg an allerlei Genuß­reiz gewöhnten, und eben dem Materialismus gilt möglichst müheloser Gewinn und Genuß als das höchste Gut, indem er zugleich Pietät und Pflicht­gefühl zerstört und besonders bänfig Zerrüttung der Ehe und des Familienlebens hcrbeiführt. Die neuere Gesetzgebung aber fördert das Nebel, zudem sie, besonders auch auf volkswirthschaftlichem Boden (Gewerbegcsetz, Gesetz über Freizügigkeit, Verehe- lichnngsfrciheit, Aufhebung des Legitimationszwanges für reisende Arbeiter, Hausirhandel, Wirth- schastsbetrieb, Polizeistunde, Trunksucht und Wirthshausbesuch der Jugend u. s. w.i dem Individuum möglichst schrankenlose Freiheit gewährt, ohne zugleich ausreichende Vorkehr gegen verderb­lichen Mißbrauch zu treffen, während das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz die Zahl der Hei- mathlosen von Jahr zu Jahr mehrt und die Straf­gesetzgebung die für verkommene Subjecte so noth- wendige Strafverschärfung beseitigt hat. These 7 lautet: Diese Unterstützung soll nicht von den ein­zelnen Einwohnern gereicht werden, sondern in er­ster Linie von der Gemeinde, und wo dies auf Hindernisse stößt, von Ortsvereinen. Dabei bleibt es den einzelnen Bezirken überlassen, eine entsprechende Anzahl von Unterstützungsstationen zu bestimmen und den Aufwand auf eine Bezirkskasse zu übernehmen. These 11 lautet: Es ist geboten, daß zur Verhütung des Vagantenthums die in These 2 erwähnten Mängel der bestehen­den Gesetzgebung gehoben und zur Bekäm­pfung desselben namentlich die Strafgesetze ge­gen Bettel und Landstreicherei sowie gegen Miß­brauch öffentlicher Armen - Unterstützung mit konse­quenter Strenge gehandhabt, beziehungsweise durch Wiedereinführung von schmaler Kost und Dunkel­arrest verschärft werden. Für die Einweisung in Arbeitshäuser (St.-Ges.-Buch tz. 362) und Be­schäftigung arbeitsloser Leute sollte umfas­sendere Gelegenheit beschafft werden. Wo Armenbeschäftigungsanstalten bestehen, wäre eventuell auch Verwahrung der Vaganten in diesen in Er­wägung zu ziehen." Der Schlußsatz über die Ver­mehrung des Landjägercorps wurde gestrichen unter Hinweis darauf, daß diese Frage dem Ermessen der Regierung überlassen bleiben sollte. Folgende Anmerkung zur elften These wurde' angenommen: Uebrigens ist Angesichts des notorischen durch die Maschinen immer mehr sich steigern­den Uebcrflusses an menschlichen Arbeits­kräften ein Aufhören der Arbeitslosigkeit und des dadurch veranlaßten Bagantenthums kaum zu hoffen, so lange nicht für die Ar­beitslosen die nöthige Erwerbsgelegenheit beschafft, oder da dies im Vaterland nicht wohl möglich sein wird ihre Auswande­rung organisirt wird (Colonien)." ,