Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wochciiNich OiiicN und kostet halbjährlich ^ hier i ohne Trnqerlvhui r ,« 00 in dem Bezirk! c! .V, auüerhalb ded Bezirks 2 ^ 40 ^i. !

Samstag den 5. April.

Iiiserlivusgebiihr sur die 1spalti>ie ^jeile eui-e ge wohnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung o - bei mehrmaliger je 0 -4.

Bestellungen ;r L: ÄK"'?

Quartal nimmt jedes Postamt und die Postboten ent­gegen.

Eiscubahnzngc der Station Nagold

vom 15. Oktober an.

Stach Calw: 6,5,.,, 10,^, 0,,,

Nach Horb: 5 ,.- 8,zo, 0.5, 7 ..,.

Amtliches.

N a g 0 l d.

Rckrutirnng von 1879.

Zum Beginn des Kreis-Ersatz-Geschäfts wird hicmit der Geschäftsplan für den Oberamtsbezirk Nagold bekannt gemacht.

28. April Musterung in Wildbcrg,

2!i. April Musterung in Altenstaig Stadt,

30. April Musterung in Nagold,

1. Mai Loosung daselbst.

Tic Verhandlungen in den MnstcriingSstationen des AnShebungSbezirks Nagold beginnen je Morgens 8 Uhr.

Tie Ortsvorstchcr werden aufgefordcrt, daran Tcheil zn nehmen, in derjenigen Station, zu welcher ihre Gemeinden gehören, auch sind sie beauftragt, die Vorladung der Militärpflichtigen zum Mustcrungs- tcrmin zu veranlassen, Eröffnungsurknudcn ciuzuscn- den und für die rechtzeitige Gestellung der Militär- Pflichtigen vor der Ersatz-Kommission zu sorgen, auch die Militärstammrollcn mitznbringcn.

Es haben sich zur Musterung einznsinden:

in Wildbcrg am Montag den 28. April,

Morgens 8 Uhr,

die Pflichtigen von Wildbcrg, Effringen, Sulz, Gült- lingcn, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;

in Altenstaig am Dienstag den 29. April,

Morgens 8 Uhr,

die Pflichtigen von Stadt Altenstaig, Dorf Alten­staig, Ueberberg, Bcrneck, Walddorf, um 9-Uhr die­jenigen von Ebershardt, Gangenwald, Warth, Egen­hausen, Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthal, Ett- mannSweiler, Fünfbronn, Garrweiler n. Siminersseid;

in Nagold am Mittwoch den 30. April,

Morgens 8 Uhr,

die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf und Ebhansen, um 9 Uhr diejenigen von Hcstterbach, Unterschwan­dorf, Oberschwandorf, Beihingen, Obcrthalheim, Un­terthalheim und Schictingen.

Alle zur Gestellung verpflichteten Mannschaften lzu welchen namentlich auch die im vorigen Jahr aus irgend einem Grund zurückgcstclltcn und die disponibel gebliebenen gehören) werden hiemit beordert, sich, letztere mit ihren Loosnngsscheinen und GcstcllungS- Attcstcn, beziehungsweise Rescrvcscheinen :c. ,c. pünkt­lich im Musterungstcrmin einznsinden bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und weiteren Folgey.

Die Loosung findet Donnerstag den 1. Mai, Morgens 8 Uhr, auf dem Rathhaus in Nagold statt.

Das persönliche Erscheinen hiebei ist den Mi­litärpflichtigen überlassen; ist der Aufgernfene ab­wesend, so wird ein Civil-Mitglicd der KreiS-Ersatz- Kommissivn für ihn das Loos ziehen.

Gesuche NM Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse sind wv möglich jo zeitig geltend zn machen, das; sic noch vor dem Zusammentritt der zur Entscheidung hierüber berufenen Ersatz-Kommission vollständig erörtert werden können.

Tie Ortsvorstchcr haben die Gesuche, welche bei ihnen schriftlich cingereicht oder mündlich zu Pro­

tokoll abgegeben werden können, durch Erhebung aller zn ihrer Benrthcilnng erforderlichen Umstände und Verhältnisse zn vervollständigen.

Formnlarien zn Gesuchen nm Zurückstellung in den Fällen des P 30, Ziffer 2, Lit. a. bis e., und e. können hier bezogen werden.

Den 18. März 1879.

Civil-Vors. der Ersatz-Komm.:

Oberamtmann Günt n e r.

Nagold.

An die Grtsllehsrden «ird die Militär­pflichtigen, betreffend die Ansprüche ans Znrnchstellnng Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Verhältnisse.

Das Reichsnstlitärgcsetz vom 2. Mai 1874, 8- 1922 und die Wchrordnnng vom 28. Scptbr. 1875, P 30 und 02, enthalten bezüglich

der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

N Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden ans Ansuchen > Reklamation) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. iR.-M.-G. P 19.)

2) Es dürfen vorläufig znrückgestellt werden:

a. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Graszettern oder Ge­schwister;

b. der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewer­betreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschastlichcn Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

o. der nächstältcste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbs­unfähig gewordenen, oder im Kriege an Krank­heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann:

(1. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis; zngcsallen, sofern ihr Lebens­unterhalt aus deren Bewirthschastung angewie­sen und die wirthschastlichc Erhaltung des Be­sitzes oder der Pachtung ans andere Weise nicht zu ermöglichen ist:

o. Inhaber von Fabriken und anderen gewerbli­chen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb deS dem Militärpslichtjahrc voran­gehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver­mächtnis; zugefallen und deren wirthschastlichc Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Ans Inhaber von Handelshäusern entsprechen­den Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

1. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensbcrnse oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nach­theil erleiden würden:

K. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufent­halt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilssloscr Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen znrückznstcllcn, bis der andere ent­

lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpslichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Die>e Bestimmung findet ans Nro. 2 1» entsprechende Anwendung. R.-M.-G. 8- 20.

3, Durch Verheirathnng eines Militärpflichti­gen können Ansprüche ans Zurückstellung nicht be­gründet werden. R.-M.-G. P 22.

4) Im dritten Mililärpslichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück- gestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge ans Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Mnstcrungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Znrückstellnngsgcsnche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem MnstcrnngStcrinin nach- zuweiscn.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musternngsgeschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im AiishcbnngSter- min angebracht werden. W.-O. P 02, Ziffer 7.

Die Bethciligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zn unterstütze.:. R.- M.-G. 8- 30, Zisf. 0.

Behauptete Erwcrbsunsähigkest muß durch ärzt­liche Untersuchung im MnsternngStermin bestätigt werden. W.-O. 8- 02, Zisf. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienste herbcigcführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgchoben werden. R.-M.-G. 8- 21, Abs. 2.

VolkSschnllchrxr und Candidaten des Volksschul- amtS, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beur­laubte seinen bisherigen Berns gänzlich aus oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes sei­ner activen Dienstpflicht wieder Ungezogen werden. R.-M.-G. 8- 51, W.-O. 8- 9, Zisf. 1 und 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt­lich beglaubigten Abschrift des PrüfllNgS- Zeugnisscs nachzuwciscn.

Die ZnrückstcllnttgSgesuchc solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zn entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorstchcr des Dvmicilorts anzubringen. Von diesen, sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. I.. gestellten Fragen genau zu beantworten, wor­aus das Gesuch dem Gcmeinderath zur Begutachtung und Unterzeichnung vorznlegen ist. Der ansgefülltc, von dem Gemeinderath Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Mnste- rungstermin dem Civilvorsitzcnden der Ersahkolumis- sion des GcsttllnngSortcs znznsenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domieil- ort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Do micilorts vorher zur Beglaubigung vorznlegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppentheil eingestellten Militärpflichtigen vor be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vvrge- schriebenen Weise bei dem Ortsvorstchcr des Tonst