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874 .

Amtliches.

T ü dingen.

Vorladung der Wählerschaft aus dem Kaufmannsstande zur Wahl der Schöffen bei der Civilkammrr des Kreisgerichtshofs für die nächsten zwei Kalenderjahre.

In Gemäßheit des Art. 54 des Gerichtsverfussungsgesetzes vom IZ. März 1868 und der Bekanntmachung des K. Justiz- Ministeriums vom 20. Juli 1868 §. 23 (Regierungsblatt Seile 427) wird die Wahl der Schöffen bei der Civilkammer des Krcisgerichtehofs in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre 1875 und 1876 am

Samstag den 31. Oktober 1874 in dem Sitzungssaal des Gnichtshoss vorgenommen werden. Indem unter Beziehung auf den diesseitigen Aufruf vom 15. September d. I, die Berechtigung zur Wahl betreffend, und die Bekanntmachung vom 24 desselben Monats, die Auflegung der Wählerliste betreffend, zu dieser Wahl die in das Handelsregffier eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kausmannsstaude unge­hörigen Wahlberechtigten der zum Sprengel Tübi n gen gehörigen Oberämler:

Calw, Herrcnberg, Nagold, Nencnbürg, N ü rtingc n, Reutlingen, Rotten bürg, Tübingen und Urach hicmit vorgeladcn werden, wird Folgendes beigesügt:

1) Auch ein in die Wählerliste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zugelassen, wenn er über feine Berechtigung zur Wahl der Wahlkommission einen nicht zu beanstandenden Nach­weis liefert. (§. 26 Absatz 4 der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministeriums vom 20. Juli 1868.)

2) Zu wählen find:

nenn (9) Schöffen und drei (3) Ersatzmänner, wovon minde­stens Ein Drittheil (drei Schöffen und ein Ersatzmann) in Tübingen, als dem Sitze des Kreisgcrichtshofs, wohnen muß. (Art. 50 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.)

3) Als Angehöriger des Kansmannsstandes ist wählbar:

Wer ein Handelsgewerbe mil der Befngniß, eine Handels­firma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich hastendes Mitglied einer Handelsgesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt oder in der angegebenen Weise früher betrieben hat, desgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuchs war und jetzt in keinem Dienstvcrhältniß zu einem Kaufmann steht. (Art. 48 Abs. 3 des angeführten Gesetzes.)

4) Der zu Wählende muß Würltembergischer Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, eine direkte Staats­steuer bezahlen und Angehöriger des Kaufmannsstandes im Sprengel des Gerichtshofs Tübingen sein. (Art. 36 des ange­führten Gesetzes und §. 28 Abs. 2 der Bekanntmachung des K. Justiz-Ministeriums vom 20. Juli 1868.)

*5) Nicht wählbar sind:

a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Nrtheil die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch einen vor dem gedachten Zeitpunkt erfolgten Verweisnngs- oder Anklagcbeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindebür­gerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte verhindert sind;

b) solche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872 ergangenes Urthcil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der im Unheil bestimmten, nach §. 36 des Strafgesetz­buchs für das deutsche Reich zu berechnenden Zeit;

o) solche, welche seit dem 1. Januar 1872 zur Zuchthaus­strafe verurthcil! worden sind,

die unter b und e Genannten übrigens unter der Voraussetzung, daß nicht diese Wirkung der Verurtheilung im Gnadenwege aufgehoben worden ist;

cl) solche, welchen druch eine nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 erfolgte Entscheidung der Naths und Anklagekammer das Recht, in öffentlichen Angelegen­heiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder andere politische Rechte auszuüben, zeitlich entzogen ist;

a) diejenigen, gegen welche ein Gaulurtheil rechtskräftig ergangen ijt, wofern »ich! sciidem die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung oder im 'Wege des Nachlaß-Vertrags befriedigt worden sind;

1') alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungs­weise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben: -

g) Personen, welche unter Pflegschaft stehen;

b) Dienstboten;

i) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Stumme, oder durch geistige Gebrechen, oder mangelnden Kenntuiß der deutschen Sprache ru den in Frage stehenden Verrichtungen untüchtig sind. (Art. 37 des angeführten Gesetzes N:o. 26, Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 25. Juni 1872, Nro. 1. lit. ack (Regierungsblatt Seite 23!, 232).

5) Ausgeschlossen sind wegen öffentlichen Dienstes sür die Dauer desselben

s) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;

b) alle im Dienst des Staals in höheren oder niederen Funktionen bleibend angestclllcn Personen, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten;

o) alle aktiven Militärpersonen;

ä) alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer. (Art. 38 deS angeführten Gesetzes.)

7) Die Wähler können nur in. Person wählen, jede Ver­tretung ist ausgeschlossen.

Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten nicht iinterzcichuclc» Stimmzettels, welcher die vorgeschricbcne Zahl Gewählter enthalten muß.

In den Stimmzetteln sind die Stelle» der Schöffen und der Ersatzmänner zu unterscheiden; den Wählern steht jedoch srei, die Ersatzmänner aus der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden. (§. 25 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums.)

8) Die Wahlhandlung beginnt Morgens 9 Uhr und dauert bis 12 Uhr und von Mittags 3 bis 5 Uhr. Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird, mit Ausnahme derjenigen, welche elwa bereits in das Wahllokal eingetreten waren, kein Wähler mehr zur Abstimmung zugelnssen.

9) Schließlich werden diejenigen wählbaren Personen, welche aus einem der in Art. 39 des Gerichisverfassiingsgcsetzes angeführten Gründe von der Verpflichtung zum Schöffenamte befreit zu werden wünschen, aufgefordert, ihr dießfallsiges Ver­langen vor dem Wahltage dem Unterzeichneten mündlich oder schriftlich unter Vorlegung der etwa erforderlichen Nachweise an­zuzeigen.

Tübingen, den 10. Oklober 1874.

Das Direktorium des K. Kreisgerichtshofs:

Präsident: Schäfer.

xageS-Neuigkeilen.

Möglingen, OA. Ludwigsbmg, 21. Okt. Vergangenen Samstag begab sich die Frau eines Weinwirths in den Keller, um den Gästen einenNeuen" vorznsctzen. Da dieselbe auffallend lange ausblieb, so sah man nach ihr und machte die erschreckende Wahrnehmung, daß die Frau ans dem Boden des Kellers, der enge gebaut und mil ca. 6 Eimer neuen Weines belegt war, lag und alle Glieder von sich streckte, als ob sie desGuten" zu viel genossen hätte. Doch einigen Gästen fiel die Gefahr, den derNene" mit sich bringen könnte, ein: sie eilten in den Keller und hatten dasselbe Loos, das die Wirihin ereilt hatte. Erst einem vorsichtigen Küfer gelang es, die in Lebensgefahr Schwebende» zu retten, indem er sich mit verbundener Nase in den Keller begab und die bereits Verunglückten mit Stricken aus dem Keller ziehen ließ. Alle bei der Affaire Betheiligten mußten anfänglich das Beit hüten und heute ist die Wirthsfrau noch nicht außer Gefahr.

Calw, 24. Okt. Wie kürzlich in Hall, Ulm und anderen Städten des Landes die V orturnerknrse durch vom Landes-