Forst Wildberg.

Revier Stammheim.

Zur Aufklärung und Warnung,

betreffend die bekannte Entwendung van verkauftem Stammholz ans dem

Staatswald Dickcmer Wald.

Der Unterzeichnete ist es seiner amtlichen Stellung, der Ehre seines Standes, sowie seiner und der Seinigen Ehre schuldig, in genannter, nicht b!os bczirks-, sondern bald landeskundigen Untersuchungssache den auf seine Person sich beziehenden zahlrei­chen unverständigen oder verläumdcrische» Urtheilen im Publikum mit Nachfolgendem entgegenzutreten:

1) Bei allen Jahresschlägen mit massenhaftem Stammholz-Anfall, zumal aber in einer Zeit, wo in Folge des Orkans vom Oktober 1870 viele tausend verkaufte Stämme, ungeachtet der den Käufern öfters angedrohten und theiliveise auch ans- gesührten Exekution, theils noch zerstreut innerhalb des ganzen großen Walds, theils bereits an den verschiedenen Abfuhrwegen und zwar theilweise 1 bis 2 Jahre lang gleich einem herrenlosen Gute umhcrlagen, ist es abgesehen von der bekannten Vcrkaussbedingung, daß das verkaufte Holz auf Gefahr des Käu­fers im Walde liegt und vom Forstschutz-Personal bloß soweit ihm sein ander­weitiges Geschäft Zeit dazu übrig läßt, fortzuhüten ist für den theils in andern Staatswaldungen, theils in Gemeindewaldungen, theils auf seiner Kanzlei beschäftigten Revierförster eine absolute Unmöglichkeit, bei seiner zeitweisen Be­gehung der betreffenden Waldtheile zu entdecken, ob ein Theil der überall umher­liegenden Stämme seit seinem letzten Waldbesuche von den Käufern resp. deren Fuhrleuten oder aber von einem Dritten, sei es aus Jrrthum, sei es mit der Eutwendungsabstcht, sortgeschafft wurde. (Möglich ist es sogar, daß auch dem betreffenden Forstwächter ohne sein Verschulden wenn nemlich der stets ge­nau orientirte .Holzmacher-Obmann die Beschäftigung des Forstwächters in einem andern Waldtheile ausfindig gemacht und zur Holzabfuhr benützt hat die Entwendung verkaufter, also nicht mehr speciell von ihm zu hütender Stämme verborgen blieb, weßhalb ein Urtheil über diesen Mann erst nach der gerichtlichen Aburtheilang des Diebstahls sich fällen läßt). Der Unterzeichnete seinerseits aber erklärt hiemit ausdrücklich, daß er jedenfalls von dieser ganzen Entwendung bis zu der Nachricht von der Entdeckung des gestohlenen Holzes auf einer Sägmühle nicht bloß Nichts wissen konnte, sondern auch in der Thal Nichts davon geahnt, geschweige gewußt hat. Das Gegentheil wird aber seil Wochen und immer noch täglich theils im Unverstand, theils in böswilliger, schadenfroher Gesinnung, be­sonders in Wirthshäusern, dem Unterzeichneten zur Last gelegt!

2) In Verbindung mit diesem Gerüchte hieß es vielfach: Der Revierförster sei eben durch seine Orkonomic verhindert, solche Holzdiebstähle zu entdecken!!!

In diesem Betreff erklärt derselbe:

Fürs Erste ist seine Oekonomie so klein, daß sogar die meisten Revier-Insassen, welche als Minderbemittelte Gras und Leseholz aus Staatswaldungen beziehen, mehr Feld und Vieh besitzen, als er!

Fürs Zweite steht cs offenbar in seiner Wahl, die ihm nach gewissenhafter Er­füllung seines Berufs übrig bleibende Zeit statt zur Unterhaltung in Wirths- häusern oder zur Jagd anderweitig zu verwenden und nach dem Beispiele seines seligen Vaters (der als Pfarrer neben seinem nächsten segensreich verwalteten geistlichen Beruf seinen Gemeinde-Angehörigen außer durch aufopferungsvollen Verzicht auf den Zehnten besonders durch seinen Vorgang in musterhaftem Feld- und Wald-Bau zu materiellem Wohlstand vcrhalf und hiefür die im Regierungs- Blatt von 1841 zu lesende hohe öffentliche Auszeichnung erhielt) seinerseits frei­lich in kleinerem Maßstab den mit dem Waldbau so eng verwandten Feldbau möglichst rationell zu betreiben, wodurch er auch allein ein eigenes Urtheil und eben hiemit einen erheblicheren von der hohen Kön. Forstdirektion gewünschten Einfluß auf seine Revier-Insassen bezüglich der so wichtigen Waldstrcufrage ge­winnt.

Zum Dritten hätte jedenfalls nicht das Publikum, sondern seine Vorgesetzte Stelle darüber zu wachen, daß die Verwaltung des Reviers nicht durch irgendwelche Nebenbeschäftigung desselben verkümmert werde. In dieser Hinsicht aber kann der Unterzeichnete getrost aus das Urtheil seiner hohen Vorgesetzten, insbesondere aber auch bezüglich der in früherer Zeit von den Staats-Forstbehörden sehr stief­mütterlich bcrathenen Gemeinde-Waldwirthschaft auf das Urtheil der betreffenden Herren Ortsvorstände und Waldmeister sich berufen.

Endlich aber möge das Publikum noch erfahren, daß in mehreren andern deut­schen Ländern regelmäßig, aber auch in verschiedenen Revieren Württembergs (z. B. Bettenreute, Hosstett, Naislach) von der StaalS-Forst-Verwaltung selbst und zwar um die Nevierförster im Bezug ihrer Lebensmittel von den Revier- Insassen möglichst unabhängig zu stellen denselben ein zwei- und dreimal größerer Feldbesitz (als der des Unterzeichneten) zugewiesen ist.

3) Wer nun nach vorstehender Aufklärung künftig noch behauptet, der Unterzeichnete hätte schon vermöge der ihm obliegenden Amts-Pflichten den mehrerwähnten Holz- Diebstahl entdecken können oder sollen, oder gar, er werde schon vor der Ent­deckung auf der Sägmühle davon gewußt haben, den muß der Unterzeichnete, sofern er ihn nicht ermitteln kann, hiemit im Voraus für einen niederträchtigen Verlänmder erklären; kann er ihn aber ermitteln, so wird er ein solches Sub­jekt schonungslos wegen erschwerter Ehrcukränkung und Verläumdung vor Ge­richt belangen.

Ltammheim, 2«. Januar 1873.

K. Revierförster

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Nagold. Redaclion.

Redaktion, Druck und Berk«, vor G. L>. Zaise»'scheu Buchhanslunj.