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Dsnnerstag den 27. Oktober

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Amtliche Belanntmachungen.

Ober amt Nagold. Aushebung von 1876 betreffend. Die Musterung der Militärpflichtigen findet im hiesigen Ralh- haus am Freitag den 11. Rovbr. statt und beginnt Morgens präcis 8 Uhr.

Die Ortsvorsieher wollen dies mit der Bekanntmachung des k. Obenekrutirungsraths vom 20 Oktbr., Staarsanzeiger Nr. 251, den Pflichtigen ihrer Gemeinden uutcr Androhung der gesetzlichen Folgen des Ungehorsams ohne Verzug eröffnen und die Urkunden hierüber binnen 3 Tagen hicher einscndcn, auch bei Ortsabwesenden deren Aufenthalt möglichst genau angeven.

Während der Musterung wird im Rathhaussaalc ein k. Kameralbcamter anwesend sein, um die im Gesetz vom 19. März 1868 bestimmte Abgabe von nicht einzurcihenden Kriegsdiciistpflichiigen zu erheben. Wer daher die Nichtcinreihung in Aussicht nimmt, hat sich daher auf genannten Tag schon mit der Abgabe von 22 fl. zu versehen.

Die erste Sitzung des Bezirks -Rekrutirungsraths findet am Donnerstag den 10. Novbr., Vormittags 9 Uhr, in hies. Nach-' Haussaale statt. Etwaige Berücksichtigungsansprüche sind, soweit cs nicht schon geschehen, ohne Verzug gelteild zu machen und mit den gesetzlichen Beweisurkunde» dem Oberamt ciuzureichk».

Den 25. Oktbr. 1870. _ K. Oberamt. Böltz._

mdlung.

Nagold.

Herr Hirschwirth Asprion in Untcr- thalheim ist als Agent der preußischen Na- tional-Versichcrungsgesellschast zu Stettin für Mobilinrfcuervcrsickerungen in den Oberamtsbczirkcit Nagold und Horb be­stätigt worden.

Den 25. Okt. !870.

K. Obcramt.

_ Böltz _

Nagold. .

Diöeesan-Berein

dahier am Montag den 31. Okt., 9 Uhr, über den Religionsunterricht des Geistlichen in der Volksschule.

Den 25. Okt. 1870.

K. Dekanatamt.

Frcihofer.

Tübingen. .

Vorladung

der Wählerschaft aus dem Kaufmauns- stonde zur Wahl der Schossen bet der

Zivilkammer des Kreisgrrichtshofs in Tübingen.

Zn Gemäßheit des Art. 54 des Gerichts- verfassungsgesctzes vom 13. März 1868 und der Bekanntmachung des K. Justiz­ministerium vom 20. Juli 1868, §. 23, (Reg.-Bl. S- 427) wird die Wahl der Schöffen bei der Civilkammcr des Kreis- gcrichtshofs in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre am

Montag den 31. Oktbr. d. Z. in dem Sitzungssaale des Gerichtshofs vorgenommen werden.

Indem unter Beziehung auf den dies­seitigen Aufruf vom 15. Sept. d. I., die Berechtigung zur Wahl betreffend, und die Bekanntmachung vom 22. dcss. Mts., die Auflegung der Wählerliste betreffend, zu dieser Wahl die in das Handelsregister eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kaufmannsstande angehörigen Wahlberech­tigten der zum Sprengel Tübingen gehö­rigen Obcrämter:

Calw, Herrenbcrg, Nagold, Neuen­bürg, Nürtingen, Reutlingen, Rot- tcuburg, Tübingen und Urach hiemit vorgeladen werden, wird Folgendes bcigefügt:

1) Auch ein in die Wählerliste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zuge­lassen, wenn er über seine Berechtigung zur Wahl der Wahlkommission einen nicht zu beanstandenden Nachweis liefert.

(§. 26, Absatz 4, der Bekanntmachung des K. Justizministerium vom 20. Juli 1868).

2) ..Z u wählen sind:

Neun (9) Schöffen-und drei (3) Er­satzmänner, wovon mindestens ein Dritt-

thcil (drei Schöffen und ein Ersatzmann) in Tübingen, als dein Sitze des Kreisge- richlshofs, wohnen muß. (Art. 50, Abs.

2 des Ger.-Vers.-Gesetzes).

3) Als Angehöriger des Kaufmanns- standes ist wählbar: Wer ein Handclsge- werbe mit der Befugniß, eine Handelsfirma, sei cs in eigenem 'Namen, oder als persön­lich haftendes Mitglied einer Handelsge­sellschaft, oder als Vorsteher einer Aktien­gesellschaft, oder als Vertreter einer juri­stischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgeiverbs ist, zu zeichnen, betreibt oder in der angegebenen Weise früher be trieben hat, deßgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuches war und jetzt in keinem Dicnstvcrhältniß zu einem Kaufmann steht (Art. 48, Abs. 3 des angef. Gesetzes).

4) Der zu Wählende muß württemb. Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, eine direkte Staatsstcue-r bezahlen und Angehöriger des Kaufmanns- standcs im Sprenget des Gerichtshofs Tübingen sein.

(Art. 36 des angef. Gesetzes und H. 28, Abs. 2 der Bekannt,», des K. Justiz­ministerium vom 20. Juli 1868.)

5) Sticht wählbar sind:

») solche, denen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeit­lich , entzogen, oder welche durch einen s Verweisungs- oder Anklagebeschluß an der ^ Ausübung oder dem Genuß der staats- ! und gemeindcbürgerlichen Wahl- und Wähl- ! barkeitsrechte verhindert sind; deßgleichen die unter polizeiliche Aufsicht Gestellten; !

d) diejenigen, gegen welche ein Gantur- ! theil rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht seitdem die verkürzten Gläubiger durch Be­zahlung oder im Wege des Nachlaßver­trags befriedigt worden sind;

c) alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungsweise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familieuntcrhalt ans öffentlichen Kassen beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben;

ü) Personen, welche unter Pflegschaft stehen;

o) Dienstboten;

k) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Stumme, oder durch geistige Gebrechen, oder man­gelnde Kenntniß der deutschen Sprache zu den in Frage stehenden Verrichtungen un­tüchtig sind.

(Art. 37 des angef. Gesetzes.)

6) Ausgeschlossen sind wegen öf­fentlichen Dienstes für die Dauer desselben:

a) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;

b) alle im Dienst des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend ange-

stellten Personen, ihre Stellvertreter und verpflichtete» Assistenten; e) alle aktiven Miliiärpersonen:

>1) alle an öffentliche» Schulen angestell- te» Lehrer.

(Art. 38 des angef. Gesetzes )

7) Die Wähler können nur in Person wähle», jede Vertretung ist ausgeschlossen.

Die Wahl geschieht durch Uebergabe ei­nes geschriebenen oder gedruckten nicht Unterzeichneten Stimmzettels, welcher die vorgeschriebcne .Zahl Gewählter enthalten muß.

In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffe» und der Ersatzmänner zu un­terscheiden; den Wählern stebt jedoch frei, die Ersatzmänner aus der .Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden.

(§. 25 der Bekanntm. des K. Justiz­ministerium )

8) Die Wahlhandlung beginnt Morgens 9 Uhr und dauert bis 12 Uhr und von Mittags 2 bis 5 Uhr.

Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird, mit Ausnahme derjenigen, welche etwa bereits in das Wahllokal eingetreten waren, kein Wähler mehr zur Abstimmung zugclaffen.

9) Schließlich werden diejenigen wähl­baren Personen, welche aus einem der im Art. 39 des Gerichtsverfasfuiigsgefetzcs angeführte,, Gründe von der Verpflichtung zum Schöffenamte befreit zu werden wün­schen, aufgefordcrt, ihr diesfallsiges Ver­langen vor dem Wahltage dem Unterzeich­neten mündlich oder schriftlich unter Vor­legung der etwa erforderlichen Nachweise anzuzcigcn.

Tübingen, den 10. Okt. 1870.

Der Direktor des Krcisgcrichtshofs Schäfer.

2)* Schietingen.

Schafweide-Berpachtung.

Die hiesige Soinmerfchaf- Iveide, welche 140 Stück Schafe er­nährt, wird Freitag den 28. Okt. d. I., Vormittags 9 Uhr,

auf hiesigem Rathhaus im öffentlichen Aufstreich a»f 1 oder 3 Jahre verpachtet, und werden .hiezu Liebhaber, unbekannte mit Prädikats- und Vermögenszcugniffcn versehen, cingeladen.

Den 19. Okt. 1870.

Schultheißenamt.

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