Der Gesellschafter.

Abonnementkpreis in Nagold halbjähr­lich 54 kr-, im Bezirke Nagold 1 fl- 2 kr-,

im übrigen Theil un- . .

seresLandeslfl 8kr . und Intelligenrbtatt für dev Oberamtsbezrrk Nagold

Cinrückungs-Grbühr sür die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum bei ein­maligem Einrücken 2 kr., bei mehrmali­gem je 1'/» kr.

ISS

Donnerstag den 20. Oktober

1870.

Amtliche Belanntmachungen.

2), Jselshauscn.

Schafweide-Verpachtung.

Am Montag den 31. d. M..

' Vormittags 9 Uhr, wird auf dem Rathhaufe die .Schafweide auf 3 Jahre verpachtet.

Pachtliebhaber mit den nölhigen Zeug- nisfcn werden eingeladen.

Den 18. Okt. 1870.

Gemeiuderath.

Tübingen.

Vorladung

der Wählerschaft aus dem Kaufmanns­stande zur Wahl der Schöffen bei der

Civilkammer des Kreisgerichtshofs in Tübingen.

In Gemäßheit des Art. 54 des Gerichts- verfasfungsgefetzes vom 13. März 1868 und der Bekanntmachung des K. Justiz­ministerium vom 20. Juli 1868, §. 23, (Reg.-Bl. S. 427) wird die Wahl der Schöffen bei der Civilkammer des Kreis­gerichtshofs in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre am

Montag den 31. Oktbr. d. I. in dem Sitzungsfaale des Gerichtshofs vorgenommen werden.

Indem unter Beziehung auf den dies­seitigen Aufruf vom 15. Scpt. d. I., die Berechtignng zur Wahl betreffend, und die Bekanntmachung vom 22. dess. Mts., die Auflegung der Wählerliste betreffend, zu dieser Wahl die in das Handelsregister eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kaufmannsstande angehörigen Wahlberech­tigten der zum Sprengel Tübingen gehö­rigen Oberämter:

Calw, Herrenbcrg, Nagold, Neuen­bürg, Nürtingen, Reutlingen, Rot­tenburg, Tübingen und Urach hiemit vorgeladen werden, wird Folgendes beigefügt:

1) Auch ein in die Wählerliste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zuge­lassen, wenn er über seine Berechtigung zur Wahl der Wahlkommission einen nicht zu beanstandenden Nachweis liefert.

(§. 26, Absatz 4, der Bekanntmachung des K. Justizministerium vom 20. Juli 1868).

2) Zn wählen sind:

Nenn (9) Schöffen und drei (3) Er­satzmänner, wovon mindestens ein Dritt- theil (drei Schöffen und ein Ersatzmann) in Tübingen, als dem Sitze des Kreisge­richtshofs, wohnen muß. (Art. 50, Abs. 2 des Ger.-Verf.-Gesetzes).

3) Als Angehöriger des Kaufmanns- standes ist wählbar: Wer ein Handelsge­werbe mit der Befugnis), eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen, oder als persön­lich haftendes Mitglied einer Handelsge­sellschaft, oder als Vorsteher einer Aktien­gesellschaft, oder als Vertreter einer juri­stischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt oder in der angegebenen Weise früher be­trieben hat, dergleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuches war und jetzt in keinem Dienstverhältniß zu einem Kaufmann steht (Art. 48, Abs. 3 des

angef. Gesetzes).

4) Der zu Wählende muß württemb. Staatsbürger fein, das 30. Lebensjahr zurückgelrgt haben, eine direkte Slaatssteuer bezahlen und Angehöriger des Kaufmanns­standes im Sprengel des Gerichtshofs Tübingen fein.

(Art. 36 des angef. Gesetzes und §. 28,

Abs. 2 der Bekanntm. des K. Justiz­ministerium vom 20. Juli 1868.)

5) Nicht wählbar sind:

a) solche, denen die bürgerlichen Ehrcn- und die Dienstrechte, wenn auch nur zeit­lich, entzogen, oder welche durch einen Verweisnngs- oder Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindcbürgerlichen Wahl- und Wähl­barkeilsrechte verhindert sind; deßgleichen die unter polizeiliche Aufsicht Gestellten;

d) diejenigen, gegen welche ein Gantur- theil rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht seitdem die verkürzten Gläubiger durch Be­zahlung oder im Wege des Nachlaßver­trags befriedigt worden sind;

e) alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungsweise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familieunterhalt ans öffentlichen Kaffen beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben;

ck) Personen, welche unter Pflegschaft stehen;

o) Dienstboten;

t) solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Stumme, oder durch geistige Gebrechen, oder man­gelnde Kenntniß der deutschen Sprache zu den in Frage stehende» Verrichtungen un­tüchtig sind.

(Art. 37 des angef. Gesetzes.)

6) Ausgeschlossen sind wegen öf­fentlichen Dienstes sür die Dauer desselben:

a) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;

b) alle im Dienst des Staats in höheren oder niederen Funklionen bleibend ange- stelllen Personen, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten;

e) alle aktiven Militärpersonen;

ä) alle an öffentlichen Schulen angestell- ten Lehrer.

(Art. 38 des angef. Gesetzes.)

7) Tie Wähler können nur in Person wählen, jede Vertretung ist ausgeschlossen.

Die Wahl geschieht durch Uebergabe ei­nes geschriebenen oder gedrnckien nicht Unterzeichnete» Stimmzettels, welcher die vorgeschriebene Zahl Gewählter enthalten muß.

In den Stimmzettel» sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu un­terscheiden; den Wählern steht jedoch frei, die Ersatzmänner ans der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden.

(§. 25 der Bekanntm. des K. Justiz­ministerium)

8) Die Wahlhandlung beginnt Morgens 9 Uhr und dauert bis 12 Uhr und von Mittags 2 bis 5 Uhr.

Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird, mit Ausnahme derjenigen, welche etwa bereits in das Wahllokal eingetreten waren, kein Wähler mehr zur Abstimmung zugelassen.

9) Schließlich werden diejenigen wähl­baren Personen, welche aus einem der im

Art. 39 des Gcrichtsverfassungsgesetzes angeführten Gründe von der Verpflichtung zum Schöffeuamte befreit zu werden wün- scheu, aufgefordert, ihr diesfallsiges Ver­langen vor dem Wahltage dem Unterzeich­neten mündlich oder schriftlich unter Vor­legung der etwa erforderlichen Nachweise anzuzeigen.

Tübingen, den 10. Okt. 1870.

Der Direktor des Kreisgerichtshofs S chäfcr. _

Privat-Bekanntmachungen.

2)2 Mötzingen,

Oberamts Herrenbcrg.

2 kräftige, 5 (r jährige

_ Zugpferde

(Braunen) hat zu verkaufen _ S chultheiß Kuß maul.

2s* Herrenberg.

Pferd feil.

Bei dem Unterzeichneten ist ein schöner, 2'/r Jahre alter, schwarzbrauner Hengst zu ver­kaufen. Friedrich Krauß,

Speisewirth.

Zs- N a g

Bekanntmachung.

i Unterzeichneter setzt 2 alte deutsche, bruchfreie Untcröfen, sowie mehrere 'kleinere Oefen billigst dem Verkaufe

aus.

D. G. Keck. 2)2 Jsels Hansen.

Einen deutschen

B f l n

Nr. 5, hat billig zu verkaufen

Lindenwirlh Raus er.

2)2 Nagold.

Einen noch guien

Overloferi,

sowie einen gebrauchten größeren

Dässlenofen

sammt Stein hat billig zu verkaufen ^_ C. G. Ra nser.

Nagold.

Ein Logis

für eine kleine, stille Familie hak sogleich zu vermiethcn

_ Elias Reich, Tuchmacher.

2)2" W^l^b'Hg. '

Gess!)iift5-Emvse>l!ung.

Da ich die Sägmnhle nebst Hanfrcibe unterhalb s.(.Wildbcrg von Hirschwirlh ^Reichert von hier ans län­gere Zeit in Pacht genommen habe und dieselbe wieder in vollen Betrieb setze, so bringe ich solches dem verehelichen Pub­likum zur Anzeige und bemerke noch, daß ich Kunden schnell und billig bedienen werde.

Will). Nivin ins

_ zur untern Sägmühle.

2)2 Nagold.

Frische Mmichese

ist zu haben bei

Cour. Gramer.