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A l t e n st a i g.
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Aus Anlaß unserer ehelichen Verbiiidiing erlauben wir unS, unsere Verwandten, Freunde und Bekannten auf
Pfingstmontag den 5. Juni i» das Gasthaus zum Rößle freundlich eiiiznlade»
Ferdinand Wurster, Schuhmacher, Sohn des ch Johannes Wurster, Anna Maria Schöttle,
Tochter des Barth. Schöttle, Zeugmachcrs von El'hansen.
S i n d e l fi n g e n.
Langholz Lieferung
28 Stämme weibtaniiciies, auf 39' Länge, ^ 7 " Stärke,
16 Stamme weibtaniiciies, auf 36'Länge, i Stärke,
11 Stämme weißtauneiies, auf 50' Länge, ° b/g" Stärke. -
Wer gesonnen ist, die Hölzer auf die i angegebene Länge und Stärke franko hic- her zu liefern, wolle seine Offerte bis zum 8 . Juni d. I. an Christoph Seitz, Zim- ^ intrinanii, richte». i
A l t e nstai g. !
HiripLvlLLTtlvK »
Auf de» devorstehenden Pfingstmarkt > erlaube ich mir, meine Regen- »»d Son- ! nciischilmc, wie auch meine Radlerei in empfehlende Erinnerung zu bringen. i
Besonder« mache ich noch Jedermann darauf aufmerksam, daß ich fortwährend Schirme zum Ueberziehen und Nepariren aiinehme, auch alle mögliche Drahtarbeiten anfertige.
Um zahlreiche Abnahme und Aufträge bittet Friedrich Nasch old,
Nadler und Schicmfabrikant.
sU«. Mein Stand befindet sich wie bisher vis-a-vis von Frau Kaufmann Locher.
S ch ö n b r 0 n n.
Durch meinen Wegzug von hier werden > mir meine Güter und Wohngebäude mit Schildwirkh- schaftsgerechlig- keit entbehrlich. Diejenigen, welche Lust haben, solche
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zu kaufen oder zu pachten, lade ich ein, mit mir in Unterhandlung zu treten.
Da solche hinlänglich bekannt, unterlasse ich es, Weiteres zu sagen.
Ehr. Geigle.
A l t e n st a i g.
Wutzgefchaft«
E m pfehlung.
Die Unterzeichnete erlaubt sich, ihr Putz- geschäst nochmals in Erinnerung zu bringen, und empfiehlt sich in allen in ihr Fach ein- scklagenden Arbeiten. Um geneigten Zuspruch bittet
Louise Na sch old.
Nagold.
2 Säcke noch gute Kartoffeln hat zu verkaufen; wer? sagt die
Redaktion.
A l t e n st a i g.
Seit dem 12. Mal werden in meinem Hause wieder warme Bäder abgegeben, und sind dieselben, wenn günstig» Witterung, bis Ende September zu erhalten.
Bernhard Schmalz.
u»ii»vra.lv zum Schärfen der Rasirmeffer bei
G. W. Zaiser.
Cours der K. Staatskassen-Verwaltnng für Goldmünze».
s) mit unveränderlichem Kurs.
Württ. Dukaten.5 ff. 45 kr.
b) mit veränd erlichem Kurs:
Andere Dukaten.5 fl. 34 kr.
Preuß. Pistolen.9 fl. 55 kr.
andere dito.9 fl. 43 kr.
20-Frankenstlicke.9 fl. 27 kr.
Stuttgart, 1. Juni 4865.
Staatskassen-Derwaltung.
Nagold. Unsere Jagd. Die wichtigsten Bcstimmnn- ^ gen des revidirten Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 sind fol- ! gende: 1) In dem Grunbeigeiiihum liegt die Berechtigung zur l Jagd ans eigenem Grund und Boden. DaS Jagdrecht auf frei»- ! dem Grund und Boden bleibt aufgehoben und darf als Grundge- ! rechtigkeit in Zukunft nicht mehr bestellt werden. 2) Die Aus- I Übung der Jagd durch den Grniidcigeiilbüiner selbst ist nur zulässig ! a. auf einem zusammenhängenden Grundbesitz von mehr als 50 Morgen, wobei jedoch Wege, Flüsse, Bäche oder Markungsgrenzen als den Zusammenhang nicht unleibrechend angesehen werden sollen; b. auf allen vollständig mit einem leichten Zaun, einer Mauer oder wenigstens 3 Fuß hohen dichten Hecke einge- friedigten Grundstücke; e. in Pflanzungen und Anlagen, welche in unmittelbarer Verbindung mit dem Wohnhanse des Eigeulhü- mers stehen, durch irgend eine Einfriedigung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; ll. in Thiergärtc». 3) In allen in Pkt. 2 nickt genannten Fällen übt die politische Gemeinde Namens der Griindeigenlhnnier bas Jagdrecht ans dem ganzen übrigen Geiiieindcbezirk durch Veipachtung aus. Eine Zerschlagung dieses Gemeiiidejagdbezirks in inehicre Jagddistrikte ist nur zulässig, wenn die einzelnen Jagddisirikte durchschnittlich 2000 Morgen enthalten. 4) Die Verpachtung der Gemcindejagd geschieht für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer nach vvrausgegange- ner Bekanntmachung im Amtsblatt auf dem Wege des öffentlichen Aufstreichs und zwar mindestens auf drei Jahre. Von jener Regel kann nur aus besonder» Gründen abgewichen werden. 5) Für einen Gelneindejagddristikt ist nur ein Pächter und Theilhaber zulässig, die übrigens die Jagd auch durch einen von ihnen bezeich- neten Stellvertreter ausübeu lassen können; dem Pächter und Theilhaber, bezw. ihrem iLtellvertreter ist erlaubt, andere Personen mit auf die Jagd zu nehmen, tlebertcagung des Gemeindejagdrechts an einen Dritten (Afterpacht) kann nur mit Einwilligung der Gemeinde staltfiuden. 6 ) Niemand, mag er die Jagd
als Eigenthümer, Pächter, Theilhaber, Stellvertreter, Verwalter, Jäger oder Jagdgast ausübcn, darf ohne eine für seine Person je auf die Dauer eines Ekaksjahrs ansgestellte, übrigens für das ganze Land gültige Jagdkarte jagen. Für die Ausstellung einer Jagdkarte ist eine Sportel von 4 fl. zu bezahlen. Das Erlegen von Ranbthieren in Wohnungen und mit denselben zusammenhängenden Räumen zu Abwendung von Schaden kann unter Beachtung der bestehenden sicherheikspolizeilichen Vorschriften durch den Eigenthümer ohne Lösung einer Jagdkarte geschehen. DaS erlegte Thier gehört dem Erleger — u. s. w.
Der 3jährige Pacht unserer Jagd lauft mit dem 1. Juli d. I. ab. Bisher wurde jährlich an Jagdpacht bezahlt vom ersten Distrikt 4 fl-, vom zweiten Distrikt 6 fl., im Ganzen 10 fl.
Die Markung Emmingen umfaßt 1765^/s Mrg., Jagdpacht 30 fl.; die Markung Mindersbach umfaßt 1095 Mrg., Jagdpacht 16 fl.; die Markung Oberthalheim umfaßt 1740 Mrg., Jagdpacht 20 fl. jährlich. Die Markung von Nagold umfaßt 7605'/» Mrg., darunter 3798^/s Mrg. Wald.
Verglichen mit andern Gemeinden, was ist wohl unsere Jagd wcrth? Wird von einem öffentlichen Anfstreich nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsblatt abgegaugen werden können?
Tilges-Meuig keilen.
* Nagold. Vor ein paar Tagen stürzte in Sulz, hiesigen Oberamts, eine neuerbaute, bereits mit Ziegel bedeckte große Scheuer ein. Obschon die Maurer in dem fatalen Augenblicke an dem Gebäude beschäftigt waren, so ist hiebei doch kein Menschenleben oder sonstiges Unglück zu beklagen.
Stuttgart, 26. Mai. Heute Vormittag ersteigerte Caffe- tier Kraus den gegenüber der Post gelegenen Gasthof zum Ober« pvllinger um 115,500 fl., indessen bleibt den Erben des verstorbenen Jakob Theurer ein nochmaliger Anfstreich Vorbehalten.