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Der Gesellschafter.

Amts- und IntelligenMatt für -en Gberamtsbezirk Nagold.

99 . Freitag den 9. Dezember 1864 .

Dieses Blatt erscheint wöchentlich S Mal, und zwar am Dienstag und Freitag. Abonnenten tS-Pt eis in Nagold jährlich l ff. 30 kr., halb« jährlich 45 kr. EinrückungS-Gebühr: nie dreispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrückcn

2 kr., bei mehrmaligem Einrückcn je >'/s kr. Paffende Beiträge sind willkommen.

Amtliche Nekanntmnchungo».

Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. den Schutz des Publikums gegen die Gefährdung durch-

theilde «Aunde. Nachdem die unter den Hunden herrschend gewesene Wntbkrankheit als beseitigt angenommen werden kan», wird hiedurch die Beringung vom 5. Juli d. I.. wonach alle» im Lande befindliche» Hunden, welche die Eiffenthümcr außerhalb ihrer Wohnungen oder geschlossenen Hosräume lausen lassen wollten, Maulkorbe anzulegcn waren, wieder ansgehoben. Dagegen bleibt die Vorschrift des tz. 2 der Ministerialversnguiig vom 10. Septbr. 1841, Reg.Bl. S. 402. welche lautet.- ,,Bei großen Hunden, wie Bullenbeißern, Metzger- und Schäferhunden, ,st auch bei Tag nicht zu dnlden, daß sie. sich selbst überlassen, ohne Aufsicht berumlaufen, wofern sie nicht mit einen! jede Gefährdung veibindernden Maulkorbe versehe» sind", ebenso, wie alles Uebrige, war diese Verfügung entbält, in Geltung. Die Oberämrer und Orlsvorsteher haben für die Bckanntmachnng dieser Bersügnng zu sorgen. Stuttgart, 5. Dezember 1864. Gehler.

Die Centralstelle für die Laudwirthschaft an das K. Oberamt und den landwirthschaftlichen Bezirksverein Nagold.

In dem Hauptfinanz-Etat 1864/67 sind, wie in früheren Jahre», Geldmittel zur Förderung größerer landwirthschafllicher Ber» bessernngen, namentlich zweckmäßiger Ent« und Bewässerungs-Anlagen, Feldcrdrainirungen, Bachrcgulirnngcn, Feldweg-Anlagen, Feldereintheilnngen »nd Znsammcnlegnngcn bestimmt worden.

Für die Bcrwillignng von Beiträgen ans diesem Fonds sind folgende Grundsätze ausgestellt:

1) Die Beiträge werden nur zu bedeutenderen, nach einem zweckmäßigen Plan eingeleiteten und hiedurch der betreffenden Gegend zur Nachahmung und zum Muster dienenden Unkernebmiiügen geleistet werden. Als solche werben namentlich angesehen:

a) Die Anlage von Knnstwiese», sowohl nach den Regeln deS Nacken- als des Hangbans;

b) die kunstgerechte Trockenlegung und die hiedurch möglich gemachte nachhaltige ökonomische Benntznng versumpfter oder doch allzu feuchter Gnindstncke, insbesondere auch mittelst Anwendung unterirdischer Nöhrenzügc (Drainage)-,

e) die mit Bewässerung und Entwässerung in naher Verbindung siebende zweckmäßige Leitung und Regnlirung von Bach- und kleineren Flußbetten, wodurch nicht nur den unter n. und b. genannten Verbesserttilgen vorgearbeitek, sondern auch Land für die Kultur gewonnen und nebenbei die Anpflanzung passender Holzarten und somit der in manchen Gegenden dringend gebotene» Vermehrung des Brennmaterials wesentlich Vorschub geleistet wird; ck) die Regnliru,ig von Allmandc» nach zweckmäßigen NntznngSplanen, welche theüs eine rationelle Weganlagc und Zusammenlegung anstreben, lheilS die Art und Weise seststelleu. wie die Bestandthcile der Allmanden zur landwirthschafk- lichen Kultur, zur Weide, znm Aufsvrstc» u. s. w. zu benützen sind.

2) Die Größe der einzelnen Unterstützungen wird nach den Opfern, welche die Durchführung solcher Verbesserungen erfordert, be­messen und mit besonderer Würdigung der Ausdehnung, Schwierigkeit, Zweckmäßigkeit und der Verdienstlichkeit des betreffen­den Unternehmens im Ganzen festgestellt »'erden.

In der Regel erstrecken sich übrigens die Beiträge höchstens aus die Kosten der Voruntersuchung und Plaucutwerfung, sowie auf die Kosten der Leitung Und Beaufsichtigung des betreffende» Unternehmens-, auch beschränke» sie sich, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme bedingen, ans die ersten dieSsälligen Verbesserungen, welche in einem Bezirke zur Ausführung komme».

3) Behufs Bcrathnng der Gemeinven »nd beiheiligte» Gnkerbesitzer über zweckinäßiae Feldwega nlagc» und Gcwänderreguli- rungcn wird die Centralstellc auch künftig aus Ansuchen ihre Techniker an Ort und Stelle senden; einen weiteren Beitrag aus ihre» Fonds kann sie aber, sofern sich um die Ausführung solcher Anlagen »ack dem F> ldwegregnlirnngsgrsetz vom 26. März 1862 handelt, für die Regel nicht in AnSsicht steilen und ist eine Ausnahme d.eoon nur dann zulässig, wenn für die Behand­lung solcher Unternehmungen anß erbalb ber Bestimmungen dieses Gesetzes besondere Gründe sprechen und namentlich die gedachte Bchandlnngsweisc deS Unternehmens mit Zustimmung aller Betheiligken erfolgt. Betreffend

4) die Beförderung ber Zusammenlegung von Güter» mittelst Siaaisbeiträgcn, so gilt hiebei das zu Punkt 3 Gesagte, wenn und soweit es sich um Zusammenlegungen handelt, die mit neuen Feldweg-Anlagen nach dem Gesetz von 1862 in Verbindung stehen. Für Güterzusannnenlegniigen jedoch, aus welche die Bestimmungen des Gesetzes von 1862 keine Anwendung finden, die vielmehr mit Zustimmung aller Betheftigten außerhalb jenes Gesetzes ins Werk gesetzt werden, ist die Centralstclle in der Lage, auch weitere Staatsheitrage nach Punkt 2 in Aussicht stellen zu können.

5) Die Gesuche um Unterstützungen sind unter Beischluß genauer, von öffentlich anerkannten Sachverständigen verfaßten oder ge­prüften Pläne und Kosten-Ucberschläge und mit Gutachten des zuständigen landwirthschaftlichen Vereins an die Centralstellc cinzusenden.

Die Zahlung der Beiträge erfolgt, sobald das Unternehmen z» Ende gebracht ist und die Centralstellc sich von der gelungenen Ausführung Ucberzengnng verschafft haben wird.

Je mehr der neuerdings so gesteigerte Bodeuwerth und je mehr die ganze Zeikrichtung zum Fortschritt drängt, desto gebieteri­scher tritt die Nvthwendigkeit genannter Verbesserungen in den Vordergrund und dürfe» sie in keinem Fall da fehlen, wo in ratio­neller Weise der erreichbare höchste Ertrag der Grundstücke nicht nur für dft Nächstliegende Zeit, sondern auch für die weitere Zu­kunft angcstrebt werden will.

Mögen daher die landwirthschaftlichen Vereine im wohlverstandenen Interesse ihrer Bezirke mit allem Nachdruck dafür wirke». Zn sachkundiger Berakhnng und Belehrung über solche Unternehmungen wirb die Centralstellc durch Absendung ihrer Techniker stets »ach Thunlichkeit die Hand bieten.

Stuttgart, den 7. November 1864. Oppel.

Vorstehender hohe Erlaß wirb zur Kemitiiiß deö Publikums gebracht nid seine Beachtung den Gemeindebehörden »nd Land« wirtben des Bezirks dringend empfohlen.

Nagold, den 22. November 1864. K. Oberamt »nd Vorstand des landw. Vereins.

Böltz. Teichman».