Der Gesellschafter.
Amts- nnd Intelligenzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
iV-'. 36. Dienstag den 5. Mai
1863.
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Amtliche Dclranntmachungen.
Ober,mit Nagold. Zur richtige» Vollziehung der Art. 65 und 66 der neuen Gewerbeordnung vom 12. Febr. 1862
bat das K. Ministerium des Innern nuten» 11. Avril d. I. Nachstehendes verfügt:
Lei alle» Entscheidungen, welche von den Verwaltungsbehörden (Gemeinde- nnd Staatsbehölden) über einen Gegenstand gegeben werden, der sich auf eine Bestimmung der neuen Gewerbeordnung bezieht, sind sämmtliche Betheiligte, bei welchen irgend ängenommen werden sann, daß sie durch die Entscheidung sich beschwert erachten können, über das ihnen z,„stehende NekurSrecht
nach den Vorschriften der Art. 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, betreffend die Rechtsmittel in Verwaltungs-Justiz,
fachen, ausdrücklich zu belehren (Art. 10 dieses Gesetzes), und eS ist von der Behörde, an welche ein solcher Gegenstand im Wege der Beschwerde gebracht wi>d, vor der materiellen Entscheidung z» prüfe», ob jene formellen Vorschriften in Absicht auf die Belehrung über das NekurSrecht, die Nekursanmeldung nnd Ausführung beobachtet worden sind.
Dieß wird den Gemeindebehörden zur Nachachtiiug bekannt gemacht.
Den 2. Mai 1863. _—K. Dberamt. Böltz.
Oberamt Nagold. I» Berücksichtigung der gegen einige Bestimmungen des Circular-Erlasses vom 13. Februar 1862, betreffend die Ausstellung der Hauflr-Answeise, ciugekonimcnen Vorstellungen hat das K. Ministerium des Innern unterm 9. April d. I. verfügt:
1) Es wird allgemein gestaltet, die Hansirausweise in der Form oder unter Benutzung sonstiger Neiseausweise (Pässen, dgl.) anszuslellkii, jedoch ist in solchem Falle stets als Neisczweck der Betrieb eines Hausirgewcrbes aufzuführen (Versgg v. 13. Febr. 1862, Zffr. 1);
2) die Bezeichnung einer W a a renga tt»n g oder einer besonderen Art des Ha u sirgew erbcs (Versgg. v. 13. Febr. 1862, Zffr. 2) hat, wofern der Hausirer nicht selbst solches wünscht, wegznbleiben.
Dieß wird de» Gemciiidebehördcu hiedurch zur Ken »tuiß gebracht.
Teil 2. Mai 1863- K. Obecamt. Böltz.
Orcamt Nrg old. Nach einer Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern in Nr. 102 des Staats-Anzeigers ist durch chemische Analysen nachgewiesen, daß bei dem Feuchtigkeit ans der Lust anziehenden Verhalten des Cichorienkaffee's ein giftiger Farbstoff des Umschlagepapiers aufgelöst wird, in den Cichorieukaffee selbst eiudnngt und daß dieser dadurch die Gesundheit gefährdet. Es wirb daher bas Publikum vor dem Gebrauch des in solches Umschlagepapier, hauptsächlich von oraugegelber, rother oder grüner Farbe verpackten Cichorienkaffee's verwarnt,' und werden die Fabrikanten nnd Händler daraus aufmerksam gemacht, daß sie sich durch die Fertigung und den Verkauf von in gifthaltigem Umschlagepapier verpacktem sog. Cichorienkaffee der Gefahr aussetzen, nach Umständen in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Untersuchung und Strafe gezogen zu werden.
Ten 3. Mai 1863. K. Oberamt. Böltz.
Obcramt Nagold. Da für das heurige Frühjahr ein zahlreiches uud weit verbreitetes Auftreten der Maikäfer in AuS- sicht stehen soll, so werben zu Folge Ministe,ialverfügnng vom 29. April d. I. die Ortsbehörden aus die Anordnungen der Mini- sterialverfügung vom 2. Mai 1837 (Neggs.-Bl. S. 192) hingcwicscn »nd ausgesordert, binnen 10 Tagen zu berichten, wie denselben entsprochen ist.
Den 3. Mai 1863. K. Oberamt. Böltz.
Lj? Oberamtsgericht Nagold.
Schnlden-Liqnidation.
In der uachgenannien Gantsache ist zur Schulden-Liqnidation und den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Tagfahrt auf die unten bestimmte Zeit anberaumt, »nd werden die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiezu vorgeladen , um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, stall des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrt, ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden.
Die nicht liquidircndcn Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den
Gcricktsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird aiigeuoinmen, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegcrs der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitrcten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, uud zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehutä- gige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers vom Tag der Liquidation an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An
bot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Liquidirt wird gegen
Jacob Walz, Fuhrmann in Ebhausen, am Freitag den 15. Mai d. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem dortigen Rathhaus.
Nagold, 10. April 1863.
K. Oberamtsgericht. Pfeilsticker. Forst amt Altenstaig.
Lang- und Klvtzholz-Verkauf.
Am Montag den 11. Mai von Morgens 10 Uhr an in «Enzklösterle: j^.1) vom Revier Hof« stett aus den Staatswaldungen