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Freitag den 12. Dezember

1862.

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Amtliche Nrrzeigeu.

Den Gemeinderäthe» der Forstbezirke Altenftaig, Wildbcr«;, Sulz, wird nachstehende Verfügung der König!. Forst« Tirekkion, betreffend die Bestrafungen von Forstoergehen »»mündiger Kinder, zur Kenntnißnahme und Nachacktung mitgeiheilt.

Altenstaig, Wilbberg, Sulz, im November 1862. K. Forstämter zu Alteustaig: Wildberg: Sulz:

Alber. N i el h a in in e r. ASfal g.

I» Folge höheren Auftrages wird den Forstämtcrn des Landes die nachfolgende gemeinschaftliche Verfügung der K. Ministe­rien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen vom 1s.27. Oktober d. I. in Betreff der Bestrafung von Forstvergehen unmündiger Kinder mit der Weisung zur Kcuntniß gebracht, nicht nur sich selbst danach zu achten, sondern auch die Befolgung dieser Verfügung durch die Gemeindebehörden, bei deren ForststrafrecktSpflegc die erlheiite» Vorschriften zur analogen Anwendung kommen, genau zu überwachen. In denjenigen Bezirken, in welchen Forstoergehen »»mündiger Kinder häufiger Vorkommen, wird cs zur Unterdrückung dieses Ucbeistandes beitragen, von der den Forstämtern in dem K. 8 der Dienstanweisungen für die Wald« schützen und für die Forstsckntzwache nachgelassenen Befngniß Gebrauch zu machen und dem Schntzpersonale die Abnahme auch des von unmündigen Kinder» in unschädlicher Weise gcsrevelte» dürren Leseholzes entweder als allgemeine oder als eine auf vorüber­gehende Zeiten und einzelne Gemeinden beschränkte Maßregel anfzngeben.

Gemeinschaftliche Verfügung der M. Mlinisterie» des Kirchen- und Schulwesens und?dcr Finanzen, betreffend die Bestrafung von Forst-

vergehcu unmündiger Kinder, vom 18. 27. Oktober 1862.

Zn Beseitigung der Mißständc, welche bei der Anwendung des Generalrescripks vom 15. Oktober 1744 Punkt VII. (Realin­dex der Forstvrdnung S. 285 und Gesetzessammlung von Reyscher, Band XVI. erste Abkheilnng S. 632j und des Finanzmini« sterialerlafses vom 28. Mai. 1844 (II. ElgänznngSband znm Regierungsblatt S. -391) binsichtlick der Bestrafung unmündiger Kin­der wegen Forstoergehen hervorgetreten sind, sieht man sich veranlaßt, an der Stelle des letzteren Erlasses, vorbehaltlich der Revi­sion des gedachte» Generalrescripks im GcsetzgcbungSwegc, den betheitjgten Forst-und Schulbehörden nachstehende Vorschriften zu erthcilen:

I. Wegen der gegen ein unmündiges (noch nicht 14 Jahre altes) Kind zur Anzeige gekommenen Forstvergehen sind von den Forstämtern zunächst die Eltern oder Pflegeeltern in Untersuchung zu ziehen, n»i zu erheben, ob das Kind mit Auftrag oder Zustimmung derselben gefrevclt und im Faste dies nicht erweislich sein sollte, ob die Eltern oder Pflegeeltern ans dem Verge­hen des Kindes Nutzen gezogen haben.

Ergibt sich ans der Untersuchung, daß die Eltern oder Pflegeeltern dem Kinde Auftrag oder Erlaubnis; zu dem Vergehen er- thcilt, oder selbst Vortheil dadurch sich verschafft haben, so sind, der Vorschrift des Generalrescripks vom 15. Oktober 1744 gemäß, die Eltern oder Pflegeeltern in die gesetzlich oder herkömmlich für das verübte Vergehen angedrohte Strafe zu verfalle», das Kind aber ist straffrei zu lassen.

II. Gegen das frevelnde Kind selbst ist eine Anwendung der Strafbestimmungen des mehrgcdachten Gencralrescripts nach dem klaren Anssvrnch desselben nicht schon durch de» mangelnden Beweis einer Mitschuld der Eltern, sondern durch den positiven Nach­weis ihrer Nichkschnld bedingt »nd findet daher nur unter der Voraussetzung statt, daß die forstamkliche Untersuchung gegen die Eltern (Ziss. I.) den vollen rechtlichen Beweis, daß diese bei dem Vergehen weder als Anstifter, noch als Hehler bcthciligt sind, geliefert hat.

Dieser Beweis kann in Fällen, wo das Kind in Uebereinstimmnng mit den Angaben der Elter» die ausschließliche Schuld auf sich nimmt, »ach den bestehende» Grundsätzen durch ein solches Bekenntnis; nur als erbracht angesehen werden, wenn dasselbe mit säuuntlichen Erwrderniffen der Beweiskraft versehen ist.

(Vergl. Ltrafpevzeßvrdiiuiig Art. 298.)

Da nun die Erfahrung lehrt, daß in dieser Beziehung vielfache Collnsionen zwischen Eltern »nd Kindern stattfinde», welche darauf berechnet sind, die Eltern der gesetzlichen Strafe zu entziehen, so wird den Forstbehöcden empfohlen, in den Fällen der er­wähnten Art die Glaubwürdigkeit des von dem Kinde abgelegten Bekenntnisses sorgfältig zu vrnfe», wofür die Beschaffenheit des Vergehens selbst und die Persönlichkeit der Bekheiligten in der Regel die nöthigen Anhaltspunkte bieten melden, und insbesondere die Untersuchung darauf zu richten, ob dasselbe nicht ans unstatthaften Eingebungen der Ellern beruht.

Auch sind, um solchen Costusioncii thunlichst znvorznkommen, die Schntzdieuer dahin zu instruiren, daß sie sogleich bei der Betretung eines unmündigen Kindes über einem Forstfrevel dasselbe zu befrage» und seine Erklärung »i die Delation aufzunehmcn haben, ob es auf Geheiß der Eltern oder ans eigenem Antrieb zu Verübung des Frevels ausgegangen sei.

III. Ist der unter Ziffer II. erwähnte Nachweis erbracht, so bleibt bei eintretenben besonderen Verhältnissen, namentlich wen» gegen das frevelnde Kind ein höherer Grad von böser Absicht oder Verschuldung oder ein durch dasselbe in größerer Ausdehnung unge­richteter Schaden ^sich ergeben würde, der Forstbehörd e Vorbehalten, nach den Bestimmungen des gedachten Gencralrescripts angemessene Strafe, jedoch mit Ausschluß körperlicher Züchtigung zu erkennen und vollziehen zu lassen.

Die Forstämtcr haben in solchen Fällen die erkannte Strafe, auch außer dem Fall deö Rekurses, vor der Vollziehung der Kcnntnißnahuie der K. Forstdirection zu unterstellen.

IV. In den übrigen Fällen hat, wenn nach dem Ermessen des Forstamts durch die sorstamllichc Untersuchung der volle recht­liche Beweis der Nichtschnld der Eltern hergestellt ist (vergl. Ziss. II.). das Forstantt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Ergebnis; der Untersuchung die Akten der Ortssckulbehörde znm weiteren Verfahren gegen das frevelnde Kind gemäß der Vorschrift des Generalrescripts vom 15. Oktober 1744 mitznthcilen.

Diese Ueberweisung hak nicht, wie von den Ortsschnlbehördcn bisher nicht selten angenommen wurde, den Charakter eines forst- amtlichen Auftrages, sondern lediglich die Eigenschaft eines Ausspruchs, daß die Forftbehörde den Fall nickt zur forstamtlichen, son­dern zur Abrügnug durch die Ortsschulbehöcdc für geeignet erachte.

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