Amts- un- InteUigenMalt für den Ob eramts bezirk Nagold.

X-'. 6^. Dienstag den 20. August 1861.

Dicket B'.atl erschein l wöchentlich 2 Mal. uiid zwar am DlcuÜaq und Freitag. Ab ou u e m e ,r r S - B re iS in l'iaqole jährlich l st> 30kr.,.halbjährlich 4v krvierteljährlich 24 kr. <K i n r >i cku nq < - G e b u h r : vie dreispaltige ^eilc aut gewöhnlicher Schrift oder deren Naum bei ei-tmalige>n Einrucken 2 kr., bei mcbrntaligeu> Einrücken je kr.

gaffende Beitrage sind willkennnen.

Amtliche Anzeigen.

K. Oberamtsgericht Nagold. sÄn die Vrtsvorfieher des öczirks.j Nach dem Gesetz über das Verfahren in Straf­sachen, welche vor die Schwurgerichte gehören, vom 14. August 1849 (Reg.-Blatt Nr. 52), ist von dem Vorsteher jeder Gemeinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemeinderäthe (»ach der Sitzordnung) ein Verzeichniß der innerhalb der Gemeinde wohnhaften Per­sonen, welche zu de» Verrichtungen eines Geschworenen fähig sind, zu fertigen, sodann nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung acht Tage lang auf dem Gemcindehause zu Jedermanns Einsicht aufznlegen und hierauf an den Oberamtsrichter einzusenden.

Indem die Ortsvorsteher auf diese gesetzl. Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, wird denselben nachstehende Weisung ertheilt:

I. In jenes Verzeichnis sind aufzunchmcn alle in der Gemeinde wohnenden wnrttembcrgischen Staatsbürger, welche das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und irgend eine direkte Staatssteuer entrichten, unter Angabe ihres Tauf- und Geschlechtsnamens, Standes oder Gewerbes, mit Ausschluß

1) derjenigen, welche» die staatsbürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Zeit entzogen sind;

2) eines Jeden, gegen welchen das Ganlverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, solange er nicht die verkürzten Gläubiger durch- Bezahlung, Nachlaßvcrtrag oder auf sonstige Weise befriedigt hat;

3) solcher Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen; oder

4) in den ictztverflosscnen drei Jahren den Kall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit oder Thenrnng, ausgenommen Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen haben oder zur Zeit empfangen;

5) derjenigen, welche an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, wie namentlich Taube, Stumme, Blinde, Wahnsinnige, Blödsinnige;

6) der Dienstboten, Geistlichen, Polizeiosfiziantcn, einschließlich der Mitglieder des Landjägerkorps und aktiven Militär-Personen, Oberamtmann, Obcramtsaktuar, und derjenigen, weiche ein ständiges Richteramt bekleiden.

II. Die öffentliche Bekanntmachung, daß dieses Berzeichniß aufgelegt sei, hat sogleich nach dessen Entwerfung auf ortsübliche Weise zu erfolgen.

III. Die Entwerfung hat so zeitig zu geschehen, daß das Verzeichniß spätestens vom 10. September an aufgelegt werden kann.

IV. Sollten Einwendungen gegen dasselbe erhoben werden, so hat der Gemeinbcrath die Berichtigung der Liste zu verfügen, wo er jene begründet findet; wo nicht, dieses dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu erkennen zu geben; eS darf jedoch weder in dem einen noch in dem andern Fall der zu Einsendung der Liste festgesetzte äußerste Termin (vcrgl. hienach Ziffer VI.) versäumt werden.

V. Zugleich mit der Liste ist ein abgesondertes Gutachten des Gcmeinderaths einzusenden, welches ohne Angabe von Gründen diejenigen Personen bezeichnet, welche der Gemeinderath für besonders befähigt znm Amte der Geschorenen erachtet, wobei nach Art. 71 des Gesetzes auf die geistigen Fähigkeiten, Ehrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit der zu Bezeichnenden und darauf Rück­sicht zu nehmen ist, ob dieselben zugleich in Absicht auf ihre bürgerliche Stellung, ihre Einkommens- und sonstigen Verhältnisse den erforderlichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen.

VI. Längstens an dem auf Samstag den 28. September d. I. fallenden Botentag ist bei Vermeidung eines Wartboten dieses Gutachten nebst der Liste mit einer Beurkundung, daß Letztere der gesetzlichen Vorschrift gemäß entworfen und aufgelegt wor­den sei, von dem Ortsvorstehcr einzusenden.

Nagold, den 17. August 1861. K. Oberamtsgericht. Mittnacht.

2j' Oberamtsgericht Nagold.

Altenstaig Stadt.

Schulde,»-Liquidation.

In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden-Liqnidation rc. Tagsahrt auf die unten bestimmte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Aussigen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorge­laden werden, daß die Nichtliquidirendcn, soweit ihre Forderungen nicht aus den Ge­richtsakten bekannt sind, am Schluß der Liquidation durch Ausschlußbcscheid von der Masse ausgeschlossen, von den übri­gen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hin­sichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Ge­nehmigung des Verkaufs der Massegegen­stände und der Bestätigung des Güterpfle­gers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders

eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Ver­kauf vor der Liquidationstagfahrt statlge- funden hat, vom Tag der Liquidation an, nachher aber von dem Verkausstage an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Liquidirt wird gegen

den flüchtig gewordenen Wagner Christian Daniel Bühler von Altenstaig Stadt, Donnerstag den 19. September 1861, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhaus in Altcnstaig Stadt. Nagold, den 19. August 1861.

K. Oberamtsgericht. Mittna cht.

l 2jt U n t e r t h a l h e i m, Gerichtsbezirks Nagold. Sch»lden-Liq»idatio».

In der durch Gerichtsbeschluß vom 14. d. Mts. aussergerichtlich zu erledigenden Schuldcn-Sache des verstorbenen Hilarius Schmider, gewesenen Webers von hier, hat man zur Schulden-Liqnidation, verbun­den mit dem Versuche eines Borg- oder Nachlaß-Vergleiches, Tagfahrt auf Montag den 16. September d. I., Vormittags 10 Uhr,

anberaumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, ans dem Nathszimmer in Untcrthalheim mit allen sich auf ihre Ansprüche beziehen­den Urkunden um so mehr zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültige Sachwalter vertreten zu lassen, als zugleich darüber Beschluß zu fassen ist: ob es beiden» wai- sengerichtlich vorgenommenen Liegenschafts-