»ach wissenschaftlichen Grundsätzen überaus glücklich z usam mengesetzte Kräuter- Seife nimmt, durch ihre- bis setzt unerreichten ' characteristischen Vor- Ä üi'gr unter allen vorhandenen derartigen Fabrikaten des In- und Auslandes, unbestritten den ersten Rang ein und eignet sich gleichfalls mit großer Ersprießlichkeit zu Bädern jeder Art. Vr. Borchardt's^ Kräuter-Seife ist unverändert in versiegelten Original-Päckchen ä 2t kr. für Nagold nur allein acht zu haben in der

G. W. Zaiser'sche» Bnchhandlttn«;.

Tag es - N e u i g lreite u.

Stuttgart. (144. Sitzung der Kammer der Abgeordnete». Schlüße Artikel 28 wird mit unbedeutender FassungsLnderung nach dem Regierungs- cntwurf angenommen. Er lautet:Außerdem sind zu augenblicklicher Auf­sagung des Lehrvertrags sowohl der Lehrhcrr als der Gewerbclehrling be­rechtigt: 1) wenn einer derselben an Krankheit leidet, die schon ein Vier­teljahr gedauert hat, oder nach dem ärztlichen Urthcil über ein Vierteljahr dauern wird; 2) wenn der Lehrhcrr »ach dem Stande seiner Gewerbe- oder persönlichen und häuslichen Verhältnisse verhindert ist, den Lehrling in dem zu erlernenden Gewerbe zu beschäftigen oder ihm gehörige» Unterricht da­rin zu gewähren; 8) wenn der Lehrhcrr in eine andere Gemeinde übcrsie- dclt. Wird der Lehrvertrag durch eine solche Aussage oder durch den Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings oder durch die von dem Lchrhcrrn aus einem rechtsgcnügcnden Grunde (Art. 26) verfügte Verabschiedung des Lehr­lings vor dem Ablaufe der Lehrzeit aufgelöst, oder ist bei einer auf andere Art herbeigeführtcn vorzeitigen Auflösung die angebliche VcrschuUung des einen oder ander» Thesis (Art. 23, 2-1) nicht vollständig erwiesen, so wird daS Lehrgeld nur insoweit entrichtet, als cs zur Zeit der Auflösung des Lehrvertrags verfallen ist (Art. 21). Die Wittwe des Lehrherrn, wenn sie auch das Gewerbe des Ehemanns fortsetzt, ist weder zu einem Anspruch auf Fortsetzung des mit dem verstorbenen Ehemann geschlossenen Lehrvertrags berechtrgt, noch zur Fortsetzung desselben Wider ihren Willen verpflichtet." Auch Art. 29 und 30 werden dem Commissiousantrage gemäß unverändert nach dem Rcgierungsentwurfe angenommen, und lauten: Art. 29.Wird statt des Lehrgeldes ein Zusatz zu der eigentlichen Lehrzeit bedungen, so muß in dem Lehrvertrage sowohl die Dauer dieses Zusatzes, als die Lchr- eldssumme, an deren Stelle der Zusatz tritt, genau bezeichnet werden, ür diesen Fall treten sofort folgende Bestimmungen ein: 1) durch Bezah­lung der ausgedrückten Lehrgeldssumme wird der Lehrling von der Verbind­lichkeit, den bedungenen Lehrgeldszusatz zu leisten, befreit; 2) wenn der Lehrling ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt, so wird die dem Lchr- herrn nach dem Art. 23 zu leistende Entschädigung unter Zugrundlcgung der ausgedrückten Lehrgeldssumme berechnet; 3) stirbt der Lehrhcrr vor be­endigter Lehrzeit mit Hinterlassung einer Wittwe, welche das Gewerbe fort- sctzt und dem Lehrling die Vollendung der Lehrzeit in ihrer Werkstättc an- bietct, so hat der letztere, wenn er dieses Anerbieten nicht annimmt, der Wittwe für die bereits adgclaufene Lehrzeit den nach der Regel des Art. 21 verfallenen Thcil der ausgedrückten Lehrgeldssumme zu vergüten. Sollte in einem der vorgenannten Fälle, der Vorschrift ungeachtet, das durch die verlängerte Lehrzeit zu vertretende Lehrgeld in dem Lehrvertrag nicht aus- gedrückt sein, so ist dessen Betrag durch das Ermessen der zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Verhältnisse zwischen Lehrherrcn und Lehrlingen zuständigen Behörde sestzustellcn. Wird die Lehrzeit aus irgend einem an­dern Grunde abgebrochen, so kann der Lehrherr wegen des ihm entgehenden Lchrgeldsurrogats keinen Ersatz in Anspruch nehmen." Art. 30:Wenn ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrherrn einen Lohn bezieht, so hat 1) der Lehrling, der ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt (Art. 23), dem Lehrherrn, und umgekehrt 2) der Lehrherr, der den Lehrling ohne des­sen Verschulden zum Austritt nöthigt (Art. 24 und 26), dem letzteren nach Befinden der Umstände eine Entschädigung zu leisten, welche den Betrag eines halben Fährlohns nicht übersteigen darf; die Bestimmungen des Arr. 25 und 28 finden auch hier ihre Anwcnrung. Unter dem Lohn, den der Lehrling vom Lehrherrn bezieht, wiid in den voranstehcnden Fällen das Kostgeld, welches etwa der letztere seinem Lehrlinge statt der Naturalver­pflegung bezahlt, nicht begriffen." Bei Art. 31, der. von der Lchrlingsprü- fung handelt, entspannt sich eine laugdaucrnde Debatte, da die Commission für die Zukunft gar keine Prüfung mehr will, also den ganzen Artikel zu streichen beantragt, was die Kammer schließlich mit 58 gegen 15 Stimmen zum Beschlüsse erhebt. (145.' Sitzung.) Die Kammer nimmt die Einla­dung der Kammer der Standrsh.rren zu einer gemeinschaftlichen Sitzung, die morgen Mittag 12 Uhr zu Vornahme der Wahl eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs und eines Mitglieds der «staatsschuldcncommisfion abge­halten werden solle, an, und geht hierauf zur Berathung der Gewerbeord­nung über. Die Commission beantragt, den zweiten Satz in Art. 32 des Regicrungscntwurfcü zu streichen, der Abgeordnete Mittnacht aber stellt den Antrag auf Beibehaltung desselben; der letztere jedoch wird, nachdem sich 68 Stimmen für und 38 gegen denselben ergaben, durch die Entscheidung des Präsidenten beseitigt. Der Artikel heißt nun:Gehilfe ist, wer einem Gewerbetreibenden seine Dienste für gewerbliche Zwecke vermiethct. Die gegenseitigen Verhältnisse des Gewerbetreibenden und Gehilfen werden durch den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag bestimmt." Art. 33 wird ohne Debatte angenommen und lautet:Der Gehilfenvertrag wird erst nach dem Ablauf einer Probezeit von acht Tagen verbindend. Im Laufe dieser Probezeit ist jeder Theil dem andern täglich aufzusagen berechtigt." Art. 34 wird nach dem Ncgierungscntwurfe mit einem Zusatz der Commission an­genommen und heißt:Äußer dem Falle des gegenseitigen Einverständnis­ses wird der Gehilfcnvertrag aufgelöst: Durch die zu gehöriger Zeit (Art. 35) von Seiten eines der Contrahenten erfolgte Aufkündigung; 2) durch augenblickliche Aufsagung in den Fällen, wo das Gesetz dieselbe gestattet. Bei Auflösung des Vertrags hat der Gehilfe das Recht, von dem Gewerbc- inhaber ein wahrheitsgetreues Zeugniß zu verlangen. Art. 35 wird nach der veränderten Fassung der Commisfion fast ohne Debatte angenommen und lautet jetzt:Die Frist für die Aufkündigung deS Gehilfcnvertrags be­stimmt sich nach dem Gebrauche der einzelnen Gewerbe." Art. 36 wird un­

Aechtes Klettenwurzelöl

mit Chinarinde von A. Osierberg in Stutt­gart, zur Beförderung des Haarwuchses und gegen das Ausfallen der Ha»rc, ist mit Gebrauchs-Anweisung das Fläschchen z» 15 kr. zu haben.

_ G. W. Z a i ser'scke Buchhandlung.

verändert nach dem Regierungscntwurf angenommen und lautet hienach; Der Gehilfe, welcher stückweise b'-zGlt w:re oder einen Vorschuß an sei­nem Aebeitslohii empfangen hat, kann der tu gehöriger Frist geschehenen Aufkündigung ungeachtet nicht eher anstretcu, - ls bis er die übernommene Arbeit volleneet, oder den empfangenen Vorschuß abverdient oder ersetzt hat." Zu Art. U7 beantragt der Abgeordnete Mittnacht den Satz aufzuneh- mcn: Wenn der Gehilfe einer die Geschäftsinteressen des Gewerbetreiben­den gefährdende Verletzung der Verschwiegenheit sich schuldig macht, und in Ziffer 4 statt einähnliches" zu setzenein in ähnlicher Weise," was die Kammer genehmigt. Der Art. 27 lautet demgemäß:Zn gleichbaldigcr Aufsagung des Vertrags ist der Gewcrbcinh.üwr berechtigt: l) wenn der Gehilfe gegen ihn oder seine Hausgenossen einer groben Ehrcnkränkung oder in Hinsicht auf das Gewerbe einer üblen Nachrede sich schuldig macht; 2) wenn er den Anweisungen, die er als Gehilfe von dem Gewerbetreibenden erhält, eine beharrliche Unfolgsainkeit entgegensetzt, oder wenn er gegen des­sen Willen einen ganze» Arbeitstag hindurch sich rer Arbeit entzieht, oder zu wiedcrhvltenmalen in den gesetzlichen Arbeitsstunden (vcrgl. Art. 4l) feiert; 3) wenn er die Hausordnung wiederholt stört, oder die Sicherheit des Hauses durch Unvorsichtigkeit gefährdet, oder mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist; 4) wenn er eine Veruntreuung oder ein in ähnlicher Weise dem guten Rufe »achtheiligcs Vergehen sich zu Schulden kommen läßt; wenn der Gehilfe einer die Geschäftsinteressen des Gewerbetreibenden gefährdende Verletzung der Verschwiegenheit sich schuldig macht; 6) wenn unverschuldete Ereignisse den Gewcrdclnhaber außer Stand setzen, dem Ge­hilfen Arbeit zu geben." Ucber Art. 38 cntspinnt sich eine längere Debatte, als deren Erfolg nur wenig verändert die Annahme der Regieruiigsfafsung dieses Artikels sich hcrausstellt, rer nun folgendermaßen lautet:Der Ge­hilfe kann de» Vertrag vor Ablauf der Aufküiidiguiisfnst aussagen: wenn der Gewerbeinhadcr wesentlich die Vertragsbestimmungen oder Pflichten ge­gen ihn unerfüllt läßt. Insbesondere l) wen» derselbe sich gegen ihn einer strafbaren Handlung oder einer groben Unsittlichkcit schuldig macht; 2) wenn er ihm die Belohnung ohne Grund schmälert, oder nickt zu gehöriger Zeit entrichtet, oder bei Stückarbeit nickt gehörig für seine Beschäftigung sorgt." Art. 39, 40 und 41 werden dem Eommissionsantrage gemäß nach dem Rc- gierungsentwnrfe angenommen. Sic lauten: Art. 39:Der Gewcrbein- habcr, der einen Gehilfen ohne gesetzlichen Grund vor Ablauf der Aufkün­digungsfrist entläßt, hat ihm den Lob» und die Verpflegung, welche der Gehilfe wahrend der Aufkündsgungsiiist zu genießen gehabt hätte, vor dem Austritt zu vergüten." Art. 40:Der Gehilfe, der unberechtigter Weise aus der Arbeit tritt, wird durch die gesetzlichen Zwangsmittel, namentlich auch durch Zurückbehaltung seines WaudcrbuchS zur Erfüllung seiner Ver­pflichtung, oder, insofern diese nicht zu erreichen stände, zum Ersätze des dem Gcwcrbeiuhabcr durch die Nichterfüllung verursachten Schadens ange­halten." Art. 41:Sonn- und Festtage, sowie die kirchlichen Feiertage ausgenommen, kann der Gehilfe, mag er dem Stück oder der Arbeitszeit nach belohnt werden, gegen de» Wille» des Gcwerbeinhabers sich der Arbeit nicht entziehen. Die Tagesstunden, während welcher der Gehilfe zu ar- bciicn verbunden ist, bestimmen sich nach der örtlichen Gewohnheit oder dem bcsondern Gebrauch des betreffenden Gewerbes."

Stuttgart, 30. Juli. In Erbach wird mit Nächstem eine Monstreversammlung von katholischen Geistlichen in Sachen des Concordats staltfinben. (Stnttg. A.)

In Loßburg, OA. Freudenstadt, sind am 27. Juli zwei Wohn-Oekonomiegebäude gänzlich abgebrannt, wobei der ganze angebrachte Futtervvrrath und einige Schweine mit zu Grunde gingen.

Vom Kniebis, 23. Juli. Die Bäder Rippoldsau, Gries­bach und Petersthal erfreuen sich gegenwärtig einer ganz außer­ordentlichen Frequenz. Der Gasthof zur Linde in Freudenstadt, dessen Zukunft seit einiger Zeit Gegenstand des eifrigsten Stadt­gespräches war, ist nun von der Reiseprediger Werner'schen Ge­sellschaft um 17,000 fl. angekauft worden. Es ist beabsichtigt, in den untern Räumen des äußerst vorthcilhafk gelegenen Gebäudes eine Art Bazar cinznrichten, während der obere Theil des Hauses die Werner'sche Anstalt" anfnehmen würde. Es soll zwar eine Wirthschaft darin fortgeführt werden, die aber nicht mehr den Rang eines ersten Gasthauses haben kann, was ohne Zweifel vermißt werden wird. <D. V.)

Hannover, 25. Juli. Unter (den Auspicien des Grafen Borries und) Redaktion des Bürgermeisters Lodemann in Neu­stadt a. R. wird demnächst eineZeitschrift für hannoversches Zunft- nnd Gewerbewesen" erscheinen, deren Aufgabe es sein soll, die irregeleitete (!) öffentliche Meinung von den Nachtheilen der Ge- werbesreiheit und den Vortheilen des Zunft- und Gildenwescns zu überzeugen.

Thüringen. Die protestantische Geistlichkeit des Herzog­thums Gotha pctitionirt aus freien Stücken um Verleihung einer freisinnigen Preöbytenal- und Synodalverfassung.