Der Gesellschafter,

Amts- und Intelligenzblatt für -en Vberamlsbezirk Nagold.

^V/'. 68.

Dienstag den 24. August

1858 .

Dies«» Blairscheint wöchentlich 2 Mal, un» zwar am Dienstag und streitag. Ad-nnem«n >« -Pr«i« in Nagold jährlich 1 fl. SO Ir.. halbjährlich « vicriel.

jahrlich »4 lr. S> n rüitu ng 4 - G eb ü h r: di« dreispaltige Zeile au« gewöhnlicher Schrift »der deren Ltaum bei einmaligem Sinrucke» 2 lr.. t«r mehrmalige« vinrucken je «V« kr. Paffende Beitrage sind willkommen und werden auf Verlangen bonorirt.

Amtliche Anzeigen.

Oberamt Nagold.

An die Orts-Vvrfteber.

Königliche Verordnung, betreffend das Kurs- »erhältniß der Zrvanziglrrruzerstücke und der Lehnkreuzerffücke im süddeutschen Münz- Verein.

Wilhelm von Gotte- Gnaden König von Württemberg.

In Gemäßheit einer zwischen den Negie­rungen des süddcmschcn Münzvereins ge troffene» Verabredung bezüglich des ferne­ren Umlaufes sowohl der Zwanzig- und Zehnkrcuzerstücke österreichischen als der gleichen Münzstücke süddeutschen Gepräges finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Gehcimcnraths zu verordnen was folgt:

8 - 1 .

Die bisherige Geltung der Zwanzig- u. Zehnkreuzerstücke österreichischen Geprags zu 24 und 12 Kreuzer wird hiemit ans 23^2 und 11 Kreuzer herabgesetzt, mit der Wir­kung, daß Niemand verpflichtet, diese Münzen in der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in einem höher» als in die­sem geminderten Werthe anzunehincn.

Wir behalten Uns vor, den Termin zu bestimmen, von welchem an diese Münzen aufhören werden, gesetzliches Zahlungsmit­tel zu sein.

Unter den vorerwähnten Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken österreichischen Gepräges find die von dem Gepräge derjenigen erloschenen Münzherrschaften inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu Oesterreich gehören.

8 - 2 .

Die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke, welche das Landesgcpräge eines der süd­deutschen Münzvereinsstaaten, nämlich der Königreiche Württemberg und Baicrn, der Großherzogthüiner Baden und Hessen, des Herzogthumcs Sachsen-Meiningen, der Ho- henzollern'schen Lande Preußens, des Her­zogthums Nassau, der Oberherrschaft des Fürstenthumes Schwarzburg.Rudolstadt, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherrschaft tra­gen, behalten ihre bisherige Geltung von 24 und 12 Kreuzer bis zum 15. Novem­ber 1858 einschließlich allgemein fort; vom 16. November 1858 an hören dieselben aus, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.

8- 3.

' Zn der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November 1858 werden im ganzen König­reiche die Zwanzig- und Zehnkrcuzerstücke,

welche das Württembergische Gepräge oder das Gepräge einer dem Königreiche Würl temberg einverleibten Münzherrschaft tragen, bei den Württembergische» Staatskassen nach ihrem vollen Werthe zu 24 und 12 kr. eingclösl, beziehungsweise gegen andere Münzen umgewechsclt.

Unser Finanzministerium wird die Kassen und Acmter, welche zu dieser Einlösung und Unnvechslung speziell berufen sind, sowie das dabei zu beobachtende Verfahren näher bezeichnen und bekannt machen.

8-4.

Von dem 16. November 1858 an (tz. 2. werden die Zwanzig - und Zchnkreuzerstücke Württcmbergischcn Gepräges und deS Ge­präges der übrigen süddeutschen Vereins staaten noch bei den Staatskassen, jedoch nur nach dem geminderten Werthe von 23'/r und 11 Kreuzer in Zahlung ange­nommen.

8. 5.

Die Zwanzig - und Zehnkreuzerstücke Württembcrgischen Gepräges werden von eben diesem Zeitpunkte an auch noch bei dem K. Münzamtc nach dem Gewichte und

iilbcrwcrthe angenommen, und wird Unser Finanzministerium ermächtigt und beauftragt, die Modalitäten und Bedingungen dieser Annahme fcstzustellen und zu veröffentlichen.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit. Schlangenbad, den 18. Aug. 1858.

Wilhelm.

Der Minister des Der Finanzminister.- Innern: Linden. Knapp.

Auf Befehl des Königs.

Der Chef, des Gehcimen-Kabinets:

M a u c l e r.

Verfügung der Ministeriell des Innern und der Finanzen, betreffend das Slursoerhältniß der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke.

Zu Vollziehung der vorstehenden Verord­nung werden folgende Vorschriften ertheilt: 1) Die Oberämter haben sogleich «ach Empfang der Verordnung die glcichbalbige Verkündigung derselben, sowie der nachfol­genden Vollziehungs-Vorschriften in allen ihren Gemeinden anzuordneu. 2) In den ersten 24 Stunden nach dem Erscheinen der Verordnung sind sämmtliche Zwanzig- und Zchnkreuzerstücke ohne Unterschied des Geprags, welche sich in den mit der Staats­hauptkaffe in, unmittelbarer Verrechnung stehenden Staats- und Steuererhebekassen und deren Unterkaffen befinden, unter.Bei­ziehung der zur Kassenkontrole berufenen Beamten, und wo ein solcher nicht vor­

handen, in Beisein einer Urkunds-Person aufzunehmen, und sofort unter Anschluß der hierüber anSzufertigenden Urkunden von den Unterkassieren a» die Mitteikassen und von diesen an die Staalshauptkaffe ejnzu« fenden, welche nur die mit sülchen Urkun* den belegten Lieferungen im vollen Werthe zu 24 Kreuzer und 12 Kreuzer gnzunxh» me» und glttzuschrciben, beziehungsweise mit anderen Münzen zu vergüten hat. Die Ein­lieferung hat in Rollen, auf weichen die Münzstücke und der Geldbetrag «ach dem bisherige» Kurse zu bezeichnen find, mit besonderen Lieferungsscheineu spätesten» binnen 8 Tagen zu geschehen. 3) Zn glei­cher Weise hat auch die Aufnahme des Vor­raths an Zwanzig- und Zehnkreuzerstücken bei den übrigen öffentlichen Kaffen und Verwaltungen, jedoch unter Absonderung der abgewürdigten Ocsterrcichischen (tz. 1 der Verordnung» und der noch bis zum 15. November d. I. den bisherigen Kurs be­haltenden Zwanzig - und Zehnkreuzerstückcn des süddeutschen Geprägs (K. 2 der Ver­ordnung), zu geschehen, und sind «die hier­über aufzunehmcndcn Urkunden von den Rechnern binnen acht Tagen an die Vor­gesetzten Verwaltungsbehörden einzusenden, welche sofort die geeignete Verfügung tref­fen werden. 4) In der Zeit vom 16. Ok­tober bis 15. November d. I. einschließ­lich werden die Zwanzig« und Zehnkreuzer­stücke von Württembergischem Gepräge bei sämmtlichen Kameralämtern im vollen Werthe zu 24 Kreuzer und 12 Kreuzer gegen an­dere Münzen umgewechselt. Uiner den Zwanzig- und Zehnkreuzerstückcn Württem- bergischen Gepräges sind auch diejenigen vom Gepräge erloschener, dem Königreiche einverleibten Münzherrschaften, nämlich vom Gepräge der Markgrafen von Ansbach, der Fürsten von Hohenlohe und von Lö­wenstein, der Grafen voll Montfort, der ehemaligen Reichsstädte Rottweil, Ulm, n. s. w. begriffen. Soweit die Kassenvorräthe der Kamcralämter zur augenblicklichen Um­wechslung nicht zureicheu, wird für das überbrachte Geld ein längstens binnen 14 Lagen einzulösender Schein ausgestellt. Die zur Einlösung erforderlichen Mittel sind, soferne nicht in der nächsten Zeit eigene Einnahmen zu erwarten stehen, von der Staatsbauptkasse zu verlangen. 5) Ueber die zur Umwechslung auf Scheine übernom­menen Beträge führt der Kameralamts- buchhalter ein Register und bemerkt die Ordnuugsnummer des Register-Eintrags auf dem Schern, welchen er mitznnterzcich- nen hat. 6) Die nach Punkt 4 zur Um­wechslung empfangenen, sowie die noch