Amts- UN- Intelligcnzblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
102 . Dienstag den 22. Dezember 185 ^.
»i.se, Linie erscheint wö-b-nll>» 2 Mal. UN» jN'»r <»n Tienstnq und flrtl'raq. A b °n n-m e n I s - P re >« in Nagold jährlich t fl, 30 lr„ — halbjährlich 4L kr., — «iertel. jährlich 24 kr. — Einrückung«- Gebühr^ di- dr-israltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmaligem Einrüeken 2 kr., bei mehrmaligem Einrncken je I ^/- kr. — Paffende Beitrage sind willkommen und werden auf Perlange» honorirt.
Der Gesellschafter, Amts- und Hntelligenzblalt für de» Vlieramtsbezirk Nagold, wird auch im nächsten Jahre 1853 seine Leser durch kurze Mittbeilunge» des Neuesten c>»S der Tagespolitik, Erzählungen. Novellen rc. und unter der Rubrik „Allerlei" neben der Mittheilung der wichtigsten Erfindungen und Verbesserungen iu der Landwirthschast und des Gewerbe» durch sonstige wissenswerthc Aufsätze. Gedichte. 'Anekdoten. Räthsel rc. zu unterhalten und zu belehren suchen. — Durch die große Verbreitung des Blattes auch außerhalb des Bezirks Nagold ist es aber vorzugsweise zur Aufnahme von Inseraten geeignet, wobei die dreispaltige Garmondzeile oder deren Raum bei einmaligem Einrücken zu 2 kr., bei mehrmaligem je zu 1*/, kr. berechnet wird. — Der Abonncmcntöprcis ist wie bisher der gleiche, jährlich 1 fl. 30 kr., halbjährlich 45 kr. Indem wir die auswärtigen Abonnenten bitten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, laden wir zu weiterem Abonnement höflichst ein.
Unsere verchrliebe» Abonnenten in Ebhauscn', die bisher das Blatt durch den Amtsboten erhalten hatten, wollen ihre Bestellungen entweder bei der dvriigen Postcxpcdition cingebcu, oder aber uns baldigst Mittheilung machen, auf welche Weise sie dasselbe zu erhallen wünsche».
Nagold, den 21. Dez. 1857. G. W. Zaiser'sche Buchhandlung.
AmtliM Anzeigen.
Die Königl. Württembergische Regierung des Schwarzwaldkrcises an das
K. Obcramt Nagold.
Die nach den früheren Normal-Erlassen vom 11. April 1846, 15. Novbr. 1847, 28. Mai 1851 und 16. Juni 1857 gegenüber von verschiedenen fremden Staaten bisher schon bestandene Einrichtung der gegenseitigen Mittheilung von Todcs- schcincn der im Lande verstorbenen Ausländer dehnt sich nach einem Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 4. d. M. auf immer weitere Staate» aus. Dieß vcr- «nlaßte das Ministerium zu der allgemeinen Anordnung, daß für die Zukunft bei dem Ableben eines jeden in Württemberg sich «ufhaltendeu Ausländers überhaupt alsbald kostenfrei ein ToteSschei» ansgestellt und von dem Obcramt, mit Beglaubigung versehen, an das Ministerium des Innern zur weiteren Beförderung eingesendet werde.
Das Obcramt hat sich selbst hiernach zu «chten, und die Pfarr- und Schultbeißcn- «lmter seines Bezirks zu bescheiden.
Reutlingen, 14. Dez. 1857.
Auten rieth. Kober.
Den K. Pfarr- und den Schultheißen- ämtern wird vorstehender Erlaß mitgctheilt.
Nagold, den 18. Dez. 1857.
Königl. Obcramt.
W i e b b c k i n k.
Die Königl. Württembergische Regierung des Schwarzwaldkrcises au das
K. Oberamt Nagold.
Um jeden Zweifel über die von den Gemeindebehörden in ihren Korrespondenzen zu gebrauchende Schlußformel zu beseitigen, wird dem Oberamt unter Beziehung auf den Circular-Erlaß vom 30. Okrbr. d. I. nach Minist.-Erlaß vom 10. v. M. eröffnet, daß die dort vorgeschricbcne Schluß sormel „Hochachtungsvoll" nicht nur auf den schriftlichen Verkehr zwischen Staatsbe
Hörden, sondern auch auf den zwischen den Gemeindebehörden, sowie auf die Berichts- Erstattungen der letzteren an die Bezirks- stcllen Anwendung findet.
Das Oberamt hat hicnach die Gemeindebehörden des Bezirks zu belehren.
Reutlingen, 14. Dez. 1857.
Authenrieth. Kober.
Die Gemeindebehörden werden von Vorstehendem zur Nachachtung in Kcnntniß gesetzt.
Nagold, den 18- Dez. 1857.
Königl. Oberamt. Wiebbekink^
2? Oberamtsgericht Nagold.
W i l d b e r g.
Schulden-Liquidationen.
In den uachgeiianntcn Gantsachcn ist zur Schulden-Liquidation rc. Tagsahrt auf die unten bezcichncte Zeit anberaumt, wozu die Gläubiger und Bürgen unter dem Anfügen zur Anmeldung ihrer Vorzugsrechte vorgc laden werden, daß die Nichtliquidircnden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in der nächsten Ge richtsfitznng durch Ansschlnßbeschcid von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegcgenstände und der Bestätigung des Gnterpflegcrs der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergcbniß der Liegenschafts-Verkäufe wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche 15tägige Frist zu Beibringung eines bessern Kau
Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Liquidirt wird gegen
1) Barbara Weik, ledig von Wildberg, Mittwoch den 13. Jan. 1858,
Vormittags 8 Uhr.
2) Christine Catharine, geb. Roller, Wittwe des weild. Joh. Georg Steimke, gewesenen Sailers daselbst,
an demselben Tage,
Vormiltags 10 Uhr.
3) Magdalena, geb. Deines, Wittwe de» weild. Johannes Schule, Webers daselbst,
an demselben Tage, Nachmittags 2 Uhr, a»f dem Rathhause in Wildberg. Nagold, den 7. Dez. 1857.
K. Oberamtsgericht.
Mittnacht.
Nagold.
Göttlich Lutz, Konditor von hier, will die seither von seinem Vater Johs. Lutz betriebene Gassenwirthschaft übernehmen, und das Recht der Gassenwirthschaft erlangen ; wer hiegegen Einsprache zu erheben Willens ist, hat diese
binnen 10 Tagen hier geltend zu machen.
Den 17. Dez. 1857.
Stadtschulthcißenamt. Engel.
2s»
Sim mersfeld,
Oberamts Nagold.
Geld-Antrag»
Bei der Stistungspflcgc sind gegen gesetzliche Versicherung
Lö« fl.
sogleich, und 400 fl. bis 9. März 1853 fers in dem Fall, wenn der Liegenschafts-zu haben; wenn crstere 400 fl. nicht unter- Berkauf vor der Liquidationstagfahrt vor gebracht werden, so können bis letztgenannte sich geht,^von dem Verkaufstage an. Zeit 800 fl. ausgeliehen werden.
Als besserer Käufer wird nur derjenige Stiftungspflegc.
betrachtet, welcher sich für ein höheres' Wurster.