Amts- UN- Intelligenzblatt für -en Oberamtsbezirk Nagold.

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Z4. Dienstag den 7. Juli 18M.

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Amtliche Anzeigen.

Ob er amt Nagold.

Unter Bestehung auf den Erlaß vom 24. Marz d. I. werden die OrtSvorsteher an die ungesäumte Erstattung des Be­richts über die in den Gemeindepslegrech- nungcn pro 1855/56 laufenden Ausstände erinnert.

Nagold, den 3. Juli 1857.

K. Obcramt.

W i e b b e k i n k.

König!. Kamcralamt Rcnthin.

Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf de» 1. Juli 1837 Behufs der Besteue rung pro 18S7/38.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Bcrufseinkommens auf den 1. Juli 1857 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Tie in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bczeichneteu Steuerpflich­tigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Auslände sich aufhaltcnden die anfzustellcnden Bevollmächtigten, werden hiemit aufge fordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zn Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Rcg.-Bl. S. 171 ff.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammen­gesetzte Ortssteucrkommission spätestens bis zum 1. August 1857 oder wenn die Ortsstciier-Kviumission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen er­achten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklämng abzngebcn:

a) ob sie sich am 1. Juli 1857 im Be­sitze steuerbarer Kapitalien und Renten (s. Ziff. II. 1 hienach) be­funden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 185758 ent­scheidet, der Jahrcsertrag belauft?

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Be­rufs ein kommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hie­nach Ziff. II. 2) beläuft? Das feste, ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1857), das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahrs 185657 anzngebcn;

c) was sie sonst zur Erläuterung ihrer

Fasstoneii beizufügen für nothwcndig halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung 1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten n»d zwar: u) Der Ertrag aus verzinslichen, im I»- oder Ausland (vcrgl. jedoch Ges. Art. 3. .4. 1) angelegten, eigenthümlichen odcrnutz- uießlichcn Kapitalien (verzinslichen Dar­lehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotteric-Anlehensloosen), ver­zinslichen und unverzinslichen Zielforde- rnngen; b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrcnten und vererbliche Ren­ten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundcrtrag abgezogenen, nach tz. 22, Satz 1, des Katastergesetzcs vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grnndgefälle und der diesen gleich zn achtenden, rechts­schlußmäßigen Renten), übrigens ohne Un­terschied, ob die Renten ans Grundeigen- thum oder bestimmte Gefälle fnudirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht wer­den, aus dem In- oder Anslande fließen (vergl. jedoch Ges. Art. 3. ^4. i), so wie die Entschädigungen, welche an frühere Be­rechtigte für verlorenen Umgeldsbezng oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgeho­bene Kammerstenern, oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zn entrichtenden Apanagen, Wittnme, Ali­mente; ebenso Präbcndcn und Ordenspen­sionen, in gleichen Renten oder Dividen­den aus aus Gewinn berechneten Akticn- uuternehmungcn, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergi- schen Gewerbe-Steuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berufscinkom- men jeder Art, welches im Lande er­worben wird, insbesondere n) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körper­schafts-, Gemeinde- und Stiftungs-Dienst aktiv angestelltcn oder verwendeten Perso­nen, der Militärpersonen, der ausübenden Acrzte, Rechtsanwälte, immatrikulirtenNo­tare, Kommissionäre, Macklcr (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der guts- hcrrlichen Verwalter und Diener, der Pfle­ger und Vermögcnsverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; b) die Quiescenzgchalte der Civil- und Militärstaatsdiener, soivic die Pensio­

nen oder Ruhcgehalte, die Jnvalidcn-Mc* daillen-Gnadengehalte und Untcrstützungcn- welchc einer der zu Kit. a. aufgeführten Per­sonen nach dem Austritt ans dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dicnstleitnng oder ans gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt Alle, welche aus per­sönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Un­ständige Gratialicn und Geschenke gehören nicht hiehcr. Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkom­mens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und BerusS- Einkommen unter Ziff. 2.

III. Tie nach Ziffer I. oben abzugcbcn- dcn Erklärungen (Fassionc n) 1) über das Kapital- und Renten-Einkomme n können entweder mündlich in das von der OrtSstenerkommission zn führende Aufnahme- Protokoll, oder schriftlich nach der in tz. 17, Ziff. 1, der obenerwähnten Instruk­tion gegebenen näheren Bestimmungen ab­gegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassioncn über das Dienst- und Bcrnfs- Einkoinmen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriellcnen Formular zu über­geben, sie können aber in den in tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimm­ten Fälle auch m ündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden.

IV. Von der Fassionspflicht be­freit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichnctcn Kapital- und Nenten-Einkvm- mens die im Gesetz Art. 3 -4. s b g ge­nannten Anstalten, die im Ges. Art. 3-4,6 er­wähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart, und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißciiilagen gemacht haben, hinsicht­lich der denselben aus diesen Einlagen zn- fließcndcn Zinse, ferner die in Art. 3 ^4- I genannte Kasse des WohlthätigkeitSvcreins, sowie bezüglich der Dienst- und Bcrufscin- kommcnssteuer diejenigen Personen, welche nach Ges. Art. 3 L. a und b von dieser Steuer frei bleiben. Ucbrigens muß ans etwaiges Ansordern der Ortssteuerkommisston gleichwohl die in tz. 14 Abs. 2 der mehr- erwähnten Instruktion vorgeschriebcne An­zeige abgegeben werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) in Ges. Art. 3 ^4. o I genannten Anstalten, oder wenn Institute der in Art. 3 -V oellc bezeichnctcn Art Stcuerbesressing ansprecbcn, deßglcichen wenn auf Grund der Bestim­mungen in Ges. Art. 3 -4 L i ein solcher