Amts- UN- Intelligenzblatt für -en Oberamtsbezirk Nagold.
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Z4. Dienstag den 7. Juli 18M.
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Amtliche Anzeigen.
Ob er amt Nagold.
Unter Bestehung auf den Erlaß vom 24. Marz d. I. werden die OrtSvorsteher an die ungesäumte Erstattung des Berichts über die in den Gemeindepslegrech- nungcn pro 1855/56 laufenden Ausstände erinnert.
Nagold, den 3. Juli 1857.
K. Obcramt.
W i e b b e k i n k.
König!. Kamcralamt Rcnthin.
Aufforderung zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf de» 1. Juli 1837 Behufs der Besteue rung pro 18S7/38.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des — der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Bcrufseinkommens auf den 1. Juli 1857 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Tie in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 bczeichneteu Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslände sich aufhaltcnden die anfzustellcnden Bevollmächtigten, — werden hiemit aufge fordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zn Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Rcg.-Bl. S. 171 ff.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteucrkommission spätestens bis zum 1. August 1857 oder wenn die Ortsstciier-Kviumission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklämng abzngebcn:
a) ob sie sich am 1. Juli 1857 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (s. Ziff. II. 1 hienach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1857—58 entscheidet, der Jahrcsertrag belauft?
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs ein kommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) beläuft? Das feste, ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1857), das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahrs 1856—57 anzngebcn;
c) was sie sonst zur Erläuterung ihrer
Fasstoneii beizufügen für nothwcndig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung 1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten n»d zwar: u) Der Ertrag aus verzinslichen, im I»- oder Ausland (vcrgl. jedoch Ges. Art. 3. .4. 1) angelegten, eigenthümlichen odcrnutz- uießlichcn Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotteric-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforde- rnngen; b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrcnten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grundcrtrag abgezogenen, nach tz. 22, Satz 1, des Katastergesetzcs vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grnndgefälle und der diesen gleich zn achtenden, rechtsschlußmäßigen Renten), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten ans Grundeigen- thum oder bestimmte Gefälle fnudirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Anslande fließen (vergl. jedoch Ges. Art. 3. ^4. i), so wie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezng oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgehobene Kammerstenern, oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zn entrichtenden Apanagen, Wittnme, Alimente; ebenso Präbcndcn und Ordenspensionen, in gleichen Renten oder Dividenden aus aus Gewinn berechneten Akticn- uuternehmungcn, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergi- schen Gewerbe-Steuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berufscinkom- men jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere n) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungs-Dienst aktiv angestelltcn oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Acrzte, Rechtsanwälte, immatrikulirtenNotare, Kommissionäre, Macklcr (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der guts- hcrrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögcnsverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereincn, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; b) die Quiescenzgchalte der Civil- und Militärstaatsdiener, soivic die Pensio
nen oder Ruhcgehalte, die Jnvalidcn-Mc* daillen-Gnadengehalte und Untcrstützungcn- welchc einer der zu Kit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt ans dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dicnstleitnng oder ans gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialicn und Geschenke gehören nicht hiehcr. Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und BerusS- Einkommen unter Ziff. 2.
III. Tie nach Ziffer I. oben abzugcbcn- dcn Erklärungen (Fassionc n) 1) über das Kapital- und Renten-Einkomme n können entweder mündlich in das von der OrtSstenerkommission zn führende Aufnahme- Protokoll, oder schriftlich nach der in tz. 17, Ziff. 1, der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassioncn über das Dienst- und Bcrnfs- Einkoinmen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriellcnen Formular zu übergeben, sie können aber in den in tz. 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fälle auch m ündlich in das Aufnahme- Protokoll abgegeben werden.
IV. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichnctcn Kapital- und Nenten-Einkvm- mens die im Gesetz Art. 3 -4. s b g genannten Anstalten, die im Ges. Art. 3-4,6 erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart, und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißciiilagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zn- fließcndcn Zinse, ferner die in Art. 3 ^4- I genannte Kasse des WohlthätigkeitSvcreins, sowie bezüglich der Dienst- und Bcrufscin- kommcnssteuer diejenigen Personen, welche nach Ges. Art. 3 L. a und b von dieser Steuer frei bleiben. Ucbrigens muß ans etwaiges Ansordern der Ortssteuerkommisston gleichwohl die in tz. 14 Abs. 2 der mehr- erwähnten Instruktion vorgeschriebcne Anzeige abgegeben werden.
V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) in Ges. Art. 3 ^4. o I genannten Anstalten, oder wenn Institute der in Art. 3 -V oellc bezeichnctcn Art Stcuerbesressing ansprecbcn, deßglcichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Ges. Art. 3 -4 L i ein solcher