t Addition und Sub. und Division. Beide : ist ein Oblongum,

Zoll tief; die zweite > rchmeffer, und z Zoll »e von 10 kleinen, be» i :in spitziges Werkzeug nd die Nummern an» t Gallcrie mit Oeffnun- j e noch der Operation, wegung, und alsbald Oeffnuugen der obern 'selben System, aber Maschine angelegt.

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Calw,

Oet. 1341-

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14

18

12

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30

8

50

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1

8

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12

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' Leih.

Amts- «nd Intelligenr»Statt

für di eOberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nk 0» 89» Dienstag den 9. November 18 41.

Amtliche Erlasse.

Nagold. Freudenstadt. Horb. Das. K. Ministerium des Innern hat gm 23. vorigen Monats auf die 8ln- kräge einer KreiS-Regierung betreffend die Bcitragspflicht

j) eines auf ncusteuerbarem Boden auf- geflihrten Gebäudes und 2) der von einer Standesherrschaft oder einem Rittergute getrennten Gefälle zu Amts- und Gemeinde-Anlagen, nachstehende Entschließung erthcilt: f. Was die Frage von der s. g. Neu- stcucrbarkcit der auf s. g. ucustcucr- barcm Grund und Boden neuerrich- teten Gebäude betrifft, so ist zunächst zwischen einem solchen Gebäude, das blos an die Stelle eines zerstörten § alten geseht wird, und einem ganz neuen Gebäude zu unterscheiden.

Daß erstcrcs die etwaige vorherige Neustcucrbarkeit des alten Gebäu­des thcile, kann nicht wohl einem Zweifel unterliegen. Bei einem ganz neuen Gebäude aber kommt es da­rauf an, ob der Grund und Boden auf dem cs errichtet wird, vom Ge- mcindcvcrband ausgenommen: oder, wenn gleich im Gemeinde-Verband stehend, nur aus besonderem Rechts­titel von den Gemeinde- und Amts- körperschaftSLasten befreit scy.

Ist der Grund und Boden vom Gcmcindcvcrbond ausgenommen, wie rin Äcstandtheil des Staats- oder Hofkammerguts, einer Standcshcrr- schaft oder eines Ritterguts, so kann auch das Gebäude,, das auf demsel­ben neu aufgcführt wird, nicht in den Gcmrindcvcrband gesetzt, mithin eben dcßwegcn nicht zu den Lasten desselben, de» Umlagen für Gemeinde-j

und AmtskörpcrschastsZwecke beigc- zogcn werden.

Steht aber der Grund und Bo­de» im Gemeindcvcrband, so muß die ihm nichtsdestoweniger aus be­sonderem Rcchtstitcl zukommende Befreiung von Gemeinde- und Amts- anlagcn in ihrem strengen Sinne aufgefaßt und ausgelegt werden, eine Ausdehnung derselben auf den Zuwachs eines neu aufgeführten Ge­bäudes kann daher nicht statt fin­den; dagegen darf der Grundfläche das einmal erworbene Recht auf jener Befreiung nicht entzogen, viel­mehr muß, da nach den bestehenden Normen die Gebäudcsteuer das Ge­bäude und den Grund »nd Boden, auf dem cs steht, zugleich trifft- bei der Katastrirnng des Gebäudes für Gemeinde- und Amtsanlagen auf die der Grundfläche zukvmmcndc Be­freiung die gebührende Rücksicht ge­nommen werden.

II. Was die Gefälle ««belangt, so ist t) die in der CommilnOrdniing und im DcrwaltungsEdikt, beziehungsweise in dem Katastcrgcsetz vom 15. Juli 1821 und dem NormalErlaß vom 17. Februar 1825 begründete Bci- zichung derselben zu dcnGcmcmde- und Amtsanlagen überhaupt in so weit, als sie nicht vom Gemeinde- Verband befreit, oder vermöge be­sonderen Rcchtstitcls einer dicsifall- figcn Bcitragspflicht entbunden sind, da, wo sie bisher unterblieb, ohne Verzug dnrchzuführe».

Als vom Gcmcindcverband befreit sind blos diejenigen Gefälle zu be­trachte», welche Bestandtheile des Staats- oder Hofkammerguts, einer

Standesherrschast oder eines Ritter­guts sind.

Als besonderer Rechtstitel für die Entbindung von der dießfallsigen Beitragkpflicht kann ein unverdcnk- liches Herkommen nur da anerkannt werden, wo im Allgemeinen die Ge­fälle seit unvcrdcnklicher Zeit zu den Gemeinde- und Amtsanlagcn beige­zogen, einzelne derselben aber immer freigelassen wurden.

Von der si g. Neusteuerbarkeit des Grundstücks, worauf das Ge- fäll hastet, darf auf die Ncusteuer- barkeit des Gefälls nicht geschlossen werden, letzteres ist vielmehr, ganz unabhängig von erstcrcm, nach sei­nen eigenen rechtlichen Verhältnissen zu bcurtheilen. Wird hicnach

2) ein Gefäll, das bisher Bestandtheil einer Standcshcrrschaft oder eines Ritterguts war, und als solcher vom Gemeindevcrband, eben dcßwegen aber von Gemeinde- und Amtsan­lagcn befreit war, von jener Stan- deSherrschast oder jenem Rittergut durch Vcräusscrung losgetrcnnt, ohne sogleich Bestandtheil einer anderen Standcshcrrschaft oder eines ande­ren Ritterguts oder des Staats­oder Hofkammergiits zu werden, so ist es, da seine Best enmg vom Ge- meindevcrband dadurch erlischt, un­zweifelhaft für Gemeinde- und Amts- körperschaftsLasten ebenso wie an­dere zuvor schon im Gemeindcver- bände gestandene, durch keinen be­sonder» Recktstitel von der Theil- nahme an jenen Lasten entbundene Gefälle in Anspruch zu nehmen.

Nach dem Inhalte dieses Erlas-