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Amts- und Intelligenz «Matt
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Nagold, -Lreudenstadt und Horb.
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Nro 57
Freitag den 16. Juli
Amtliche Erlasse.
Nagold. Freudenstadt. Horb.
sAn die Gememderarhe.^
Nachstehender hohe RegierungsErlaß — betreffend die Behandlung der Bau- Concessions-Gcsuche, — wird den Gemeindebehörden zur genauen Nachachtung mit dem Aufträge bekannt gemacht, hie- nach auch den örtlichen Bau- und Feuer- schauern die erforderliche Weisung und Belehrung zu crtheilcn.
Den 10. Juli 1841.
K. Obcrämter
Nagold. Freu den stadt. Horb.
Die K Kreisregicrung hat ans den Akten über BauConccssionc», welche ihr bisher aus Anlaß von Gesuchen um Dispensation von feuerpolizeilichen Bestimmungen vorgelegt wurden, die Uebcr- .zeugung gewonnen, daß bei Erthcilung der BauCt^tcessioncn, sowohl von Seite der Oberamtcr als der Gcmeinkcrathe, in vielen Fallen nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit verfahren wird, indem in den BauConcessionsdckrcten nicht selten gar keine nähere Bauvorschriften crtheilt werden, oder aber nur auf die allgemeinen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften hingewicscn oder sich darauf beschränkt wird, diejenigen wenigen Vorschriften zu crtheilcn, von welchen eine Dispensation zulässig ist, wie z. B. wegen der Brandmauern zwischen Wohn- und Scheuerngclaß unter Einem Dache.
Eine solche Behandlung der Baufälle ist um so unzulässiger, als nach den vorliegenden Erfahrungen die Bauhand werker ans ^em Lande häufig mit den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genau bekannt sind, und hierdurch Verstoße gegen die Bau- und Fcuerxoli-
zeigesehe und selbst feuersgefährliche Einrichtungen unvermeidlich entstehen.
Die K. Kreisregicrung sicht sich deß- wegen veranlaßt, die Obcrämter, beziehungsweise die Gemeinderäthe dafür verantwortlich zu machen, daß künftig, wie es schon die Natur der Sache mit sich bringt, bei Erkennung über ein Bauvorhaben jedesmal die nähern bau- und feuerpolizeilichen Vorichriftcn, wonach sich der Bauunternehmer zu richten hat, vollständig ertheilt werden.
Zu diesem Ende haben die örtlichen Bau- und Feuerschauer, beziehungsweise die Oberfeuerschaucr in die von ihnen nach der Ministerialverfügung vom 9. September 1840 (Reg Bl, Seite 390) Punkt 5 und 6 über jedes einzelne Bauvorhaben zu erstattenden Gutachten die sämmtlichen einschlägigen Bauvorschriften wörtlich aufzunchmcn, welche sofort von dem Obcramt, beziehungsweise dem Gemeinderath, je nach der ihnen vermöge der kaum erwähnten Ministerialvcrfügüng vom 9. September 1840 in Bausachcn zustchenden Compe- tenz, zu prüfen und nach erfolgter Berichtigung oder Ergän-ung, bei Erthcilung der BauErlaubniß gleichzeitig dem Bau-Unternehmer in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen sind.
Neben den Bauvorschriften, die durch den einzelnen Fall bedingt sind, und wohin namentlich auch die Vorschrift wegen der Stellung des Gebäudes, wegen der Ecbäudeabstände rc. gehören, ist hiebei .besonders auch den die Feuersicherheit bezweckenden, gesetzlichen Bestimmungen. die erforderliche Rücksicht zu widmen, in welcher Beziehung namentlich die '§§. 3. 4. 5. kl. 7. 8. .9 II. 12. 13. 14. 16. 18.19. 20und21 des Abschnitts b-it. st>. der General-
Verordnung vom 13. April 1808 (Regierungsblatt Seite 401) am häufigste» Anwendung finden werden. Ausserdem ist in den häufigen Fällen, wo Wohn- gelasse'über eine Stallung, eine Tenne, einen Behälter zu Aufbewahrung von Heu, Stroh oder Früchten und dergleichen errichtet werden, eine Vorschrift zu ertheilen, durch welche daS Durchfallen won Funken aus den obengcbrauch- ten Lichtern in die gedachte Stallung rc. hinreichend beseitigt wird, was auf zweckmäßige Weise dadurch geschieht, daß zwischen die Balten, auf welche der Fußboden zu liegen kommt, ein Schleifbodcn eingczogen, über demselben bündig mit den Balken mit Strohmör- tcl ausgefüllt und auf dem Schleifboden vergypst wird. Auch sind da, wo Wohn- gelaß und Scheurcnraum unter Einem Dach erbaut, somit zwischen denselben eine Brandmauer oder statt dieser, nach vorheriger Dispensation, ein vorschrift- mäßiger Schcidegicbel aufgefuhrt wird, die häufigen Vorstöße an der hintern Seite des Gebäudes nicht thcilweise an dem Wohngclassc und thcilweise am Scheurcnraum, sondern ganz, entweder auf die hindere Seite deS erster» oder auf die des letzter u zu versetzen, damit im Falle des Ausbruches eines Brandes in einem dieser Gcbäudctheilc, die Mitthcilung des Feuers in den andern Gebäudetheil, nicht durch diesen Verstoß erfolgen kann.
Schließlich wird der Punkt 10 der oben angeführten Ministerialverfügung vom 9. Scptbr. 1840, wonach die Vollziehung der erthcilten Bauvorschriften durch die örtliche Bau- und Feuerschein beziehungsweise den Oberfcue.rschauer,zu überwachen ist, zur genauen Befolgung cingeschärft.
Rcutlsngcn, den 28. Juni 1841.
Rummel.