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eich ließ sich eine stein« m Manne von Zo Jab» und das liebende Paar her zu tcyn, nach Paris.

in'Brüffel ha! ein Haus on gegebenen Nacheicb- ju seyn scheint. Die urch heiße Luft gehcitzt, eht »nd in den hohlen Klappe» in dem Maße, wen kan». Lin solches ilden, und ei» Haus von lfgeführt, mied nur eine Gewicht des Hauses de« Lortheile solcher Häuser t welcher sic auseinander een transportirt werden denselben.

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n-Preise.

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gegossene ^ .

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gezogene

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1F

Amts- und Intelligenz Matt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nrv. 43.

Freitag den 28. Mai

1841 .

Amtliche Erlasse. Oberamt Frcudenstadt.

F r c u d e n st a d t.

Die von dem Obcramtswcgmcistcr aus Anlaß seiner letzten Wcgvisitation ge­machten Defcctc sind unverzüglich zur Erledigung zu bringen, und das Ge­schehene ist mittelst Vorlegung der beant­worteten Dcfcktprotokolle an die Unter­zeichnete Stelle bis zum 1. Juli d. I. unfehlbar nachzuwciscn.

Den 23. Mai 1841.

K. Oberamt, Rapp, O.Akt. gesetzt. Stellv, des legal abwesenden Obcramtmanns.

F r c u d e n st a d t.

sAuswandcnuig.^

Jakob Finkbciner, Weber von Baicrs- brcnn wandert nach Hügclheim im Großherzogthum Baden aus.

^ Den 25. Mai 1841.

K. Oberamt,

In legaler Abwesenheit dcS Beamten, der gesetzt. Stellv. Obcramtsaktuar Rapp.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold.

^Schulden - Liquidation.^

Gegen Gottlob Renz, vormaligen Son- ncnwirth von Haitcrbach ist der Gant rechtskräftig erkannt. Dessen Gläubi­ger und Bürgen werden nun vvrgela- den, bei der

Montag den 14. Juni d. I.

Nachmittags 2 Uhr auf dem Rathhause zu Haitcrbach statt- findcndcn Schnldcn-Liquidation persön­lich oder durch hinlänglich Bevollmäch­tigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, ihre Forderungen und deren etwaige Vorzugs-Rechte schriftlich anzumclden. Die nicht liquidircndcn Gläubiges wer­den, soweit ihre Forderungen nicht ans den Gcrichtsaktcn ersichtlich sind, am Ende der Verhandlung von der Masse ausgeschlossen, von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird an­genommen werden, daß sic hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs der Erklä­rung der Mehrheit ihrer Klasse bci- tretcn.

Den 11. Mai 1841.

K. Obcramtsgericht, H o ß.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

P fa l z g r a f cn w ci l c r, ObcramtsgerichtsBezirks Frcudcnstadt.

sSchuloen-Liquidation^

Gegen den Lammwirth Jakob Rentsch- lcr von Pfalzgrafcnweiler ist der Gant für den Fall rechtskräftig erkannt, dass dessen Schnldcnwcscn nicht durch Borg- odcr Nachlassvcrglcich sollte erledigt werden können. Zu Vornahme der SchuldcnLiquidation in Verbindung mit dem Vcrglcichsversuche ist Tagsahrt auf Donnerstag den 17. Juni d. I. anbcraumt, und werden nun alle die­jenigen, welche aus irgend einem Rcchts- grunde Ansprüche an Rcntschler zu machen haben, so wie die Bürgen des­selben aufgcfordert, an obigem Tag Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaufc daselbst entweder persönlich oder durch gehörig Bevoll­mächtigte, oder mittelst schriftlicher Re- cessc ihre Forderungen geltend zu ma­chen und rcchtsgcnügend darzuthun.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der Liquidationshandlung auszusprcchcndes Erkcnntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichtcrschemcudcn angenommen wer­den, sic scycn rüeksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen glcichbc- vorzugten und in Betreff des Verkaufs der Masse-Objecte, so wie der Wahl des Gütcrpsicgcrs der Erklärung sämmt- licher erscheinenden Gläubiger bcigctreten.

Frcudcnstadt, den 19.'M..i^w--s1.

K. Obcramtsgericht, N a st

Oberamtsgericht Horb.

H o r b.

^Verlorne Schuldurkunde. 1

Der nun verstorbene Simon Fischer von Wiescnstcttcn hat dem Franz An­ton Engelfricd von Mühringcn unterm 4. Febr. 1823 für 100 fl. verzinsliches Capital laut Unterpfandsbuches eine Obligation ausgestellt.

Die Unterpfänder sind indessen sammt der Schuld auf den Sohn Joseph Fi­scher übergcgcmgen, welcher am 5. De- ccmbcr 1839 der Pflegschaft der Louise Engelfricd, Tochter der Therese Engcl- fried von Mühringcn, welcher das Ca­pital cedirt worden, diese Schuld ab­bezahlt hat.

Da nun aber der gedachte Pfand­schein verloren gegangen ist, so wird der unbekannte Inhaber desselben auf-