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— 253 —
Amts- un- Intelligenz Statt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Nro. 33. Freitag den 23. April 1841.
Amtliche Erlasse.
Nagold. Freud ensta dt. Horb. In Betreff der Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen, hat sich das K. Ministerium des Innern durch Erlaß vom 1l. v. M. zu nachstehenden Anordnungen veranlaßt gesehen:
Bei der Verfügung vom 13. Nov. 1812 (Reg.Bl. S. 573, 574) wurde davon ausgegangcn, daß eine mit Zwang verbundene Vorladung der Staatsangehörigen zu der Publikation der Gesetze und Verordnungen sich nicht rechtfertigen lassen würde, vielmehr jenen nur eine schickliche Gelegenheit zu geben sey, mit den Gesehen und Verordnungen bekannt zu werden, und daß dicß am einfachsten je nach dem Sonntagsmor- gcn-Gottesdienstc entweder auf dem Rathhause, oder von demselben herab, oder an anderer schicklicher Stelle geschehen kann.
Wird in Gemäsheit dieser bestehenden Anordnung an jedem Orte, an ivclchem ein Sonntagsmorgen-Gottes- dicnst Statt findet, die Publikation vorgenommen; so ist nicht nur den Angehörigen der Hauptorte, sondern auch den Einwohnern der Gcmcindeparcellen jene Gelegenheit gegeben. Daß der von dem Schultheißen der Bezirks-Gemeinde vorzunchmendcn Publikationshandlung auch die Einwohner aller zu der Gemeinde gehörigen Parcellen anwohncn, ist ganz unnöthig, da ja die Einwohner dieser Parcellen, falls sic einem andern Orte zugepfarrt sind, dort der Publikation anwohnen können.
Es ist daher nur streng darauf zu halten, daß die in der Verfügung vom 13. November 1812 vorgeschriebene Verkündigung in allen Orten, wo Sonn-
tagsmorgenGottcsdienst stattfindet, nach dessen Beendigung vorgenommen und darüber das vorgeschricbene Diarium geführt werde, und die Bezirksämter sind angewiesen, sich des Vollzugs bei Gelegenheit der abzuhaltcndcn Rugge- richte gehörig zu versichern, wobei bemerkt wird, daß die Publikation der Gesetze, Verordnungen und Befehle in Städten entweder durch den Stadt- schultheißcn oder den Rathsschrciber und in den übrigen Amtsorten durch den ersten Ortsvorstchcr zu geschehen hat.
Den 21. April 1841.
K. liFbcrämter,
Fleischhauer, Wiebbekink, Schubart, A.V.
Ooeramt Freudenstadt.
F r e u d e n st a d t.
Die Ortsvorstchcr werden unter Hinweisung aus den Erlaß vom 13. März 1839
Jntelligenzblatt vom Jahr 1839, Nro. 22
erinnert, die zur Herstellung der Ge- mcindcwcge erforderlichen Einleitungen ohne Verzug zu treffen.
Den 17. April 1841.
K. Oberamt, Fleischhauer.
F r e u d e n ft a d t.
Es ist die Frage in Anregung gekommen: 1) ob es nicht wünschenswcrth wäre, daß das Dreschen zur Nachtzeit unter Beobachtung der in der Verordnung vom jgn Reg.-
2. Novl'r.
Blatt vom Jahr 1811 Seite 609 vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln
nach Mitternacht allgemein gestattet werde.
2) ob das bisher bestandene Verbot des Flachs- und Hanfrettens und Brechens und des Strohschncidens in den Scheunen bei Licht aus feuerpolizeilichen Gründen unter, allen Umständen auf ferner bcizubehalten, oder welche Milderung der dießfalls gesetzlichen Bestimmung für angemessen zu erachten sey.
Die Ortsvorstchcr werden nun beauftragt, sich binnen 8 Tagen hieher zu äußern, ob eine Milderung der angeführten Vorschriften im Interesse der Landwirthschaft für wünschenswcrth erachtet würde.
Den 21. April 1841.
K. Oberamt, Fleischhauer.
OberanttsgcrichL Horb.
Horb.
sAmortlsatlons-Erkenntniß.^
Da sich der Inhaber des von Martin Joachim, Schultheißen zu Jhlingen und dessen Ehefrau Crescentia, geb. Neff, am 29. Juli 1826 gegen die Jakob Sinz'schc Pflegschaft dahier wegen eine- Anlehens von 100 fl. ausgestellten Pfandscheins innerhalb der anberaumten Frist nicht gemeldet hat, so ist gedachte Urkunde für kraftlos erklärt und die Löschung im Unterpfandsbuch angeordnet worden.
Den 19. April 1841.
Oberamtsrichter
Herrmann.