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Amts- un- Intelligenz Statt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nro. 33. Freitag den 23. April 1841.

Amtliche Erlasse.

Nagold. Freud ensta dt. Horb. In Betreff der Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen, hat sich das K. Ministerium des Innern durch Er­laß vom 1l. v. M. zu nachstehenden Anordnungen veranlaßt gesehen:

Bei der Verfügung vom 13. Nov. 1812 (Reg.Bl. S. 573, 574) wurde davon ausgegangcn, daß eine mit Zwang verbundene Vorladung der Staatsan­gehörigen zu der Publikation der Ge­setze und Verordnungen sich nicht recht­fertigen lassen würde, vielmehr jenen nur eine schickliche Gelegenheit zu geben sey, mit den Gesehen und Verordnun­gen bekannt zu werden, und daß dicß am einfachsten je nach dem Sonntagsmor- gcn-Gottesdienstc entweder auf dem Rathhause, oder von demselben herab, oder an anderer schicklicher Stelle ge­schehen kann.

Wird in Gemäsheit dieser bestehen­den Anordnung an jedem Orte, an ivclchem ein Sonntagsmorgen-Gottes- dicnst Statt findet, die Publikation vorgenommen; so ist nicht nur den An­gehörigen der Hauptorte, sondern auch den Einwohnern der Gcmcindeparcellen jene Gelegenheit gegeben. Daß der von dem Schultheißen der Bezirks-Gemeinde vorzunchmendcn Publikationshandlung auch die Einwohner aller zu der Ge­meinde gehörigen Parcellen anwohncn, ist ganz unnöthig, da ja die Einwohner dieser Parcellen, falls sic einem andern Orte zugepfarrt sind, dort der Publi­kation anwohnen können.

Es ist daher nur streng darauf zu halten, daß die in der Verfügung vom 13. November 1812 vorgeschriebene Verkündigung in allen Orten, wo Sonn-

tagsmorgenGottcsdienst stattfindet, nach dessen Beendigung vorgenommen und darüber das vorgeschricbene Diarium geführt werde, und die Bezirksämter sind angewiesen, sich des Vollzugs bei Gelegenheit der abzuhaltcndcn Rugge- richte gehörig zu versichern, wobei be­merkt wird, daß die Publikation der Gesetze, Verordnungen und Befehle in Städten entweder durch den Stadt- schultheißcn oder den Rathsschrciber und in den übrigen Amtsorten durch den ersten Ortsvorstchcr zu geschehen hat.

Den 21. April 1841.

K. liFbcrämter,

Fleischhauer, Wiebbekink, Schubart, A.V.

Ooeramt Freudenstadt.

F r e u d e n st a d t.

Die Ortsvorstchcr werden unter Hin­weisung aus den Erlaß vom 13. März 1839

Jntelligenzblatt vom Jahr 1839, Nro. 22

erinnert, die zur Herstellung der Ge- mcindcwcge erforderlichen Einleitungen ohne Verzug zu treffen.

Den 17. April 1841.

K. Oberamt, Fleischhauer.

F r e u d e n ft a d t.

Es ist die Frage in Anregung gekommen: 1) ob es nicht wünschenswcrth wäre, daß das Dreschen zur Nachtzeit un­ter Beobachtung der in der Verord­nung vom jgn Reg.-

2. Novl'r.

Blatt vom Jahr 1811 Seite 609 vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln

nach Mitternacht allgemein gestattet werde.

2) ob das bisher bestandene Verbot des Flachs- und Hanfrettens und Bre­chens und des Strohschncidens in den Scheunen bei Licht aus feuer­polizeilichen Gründen unter, allen Umständen auf ferner bcizubehalten, oder welche Milderung der dießfalls gesetzlichen Bestimmung für ange­messen zu erachten sey.

Die Ortsvorstchcr werden nun beauftragt, sich binnen 8 Tagen hieher zu äußern, ob eine Milderung der an­geführten Vorschriften im Interesse der Landwirthschaft für wünschenswcrth erachtet würde.

Den 21. April 1841.

K. Oberamt, Fleischhauer.

OberanttsgcrichL Horb.

Horb.

sAmortlsatlons-Erkenntniß.^

Da sich der Inhaber des von Martin Joachim, Schultheißen zu Jhlingen und dessen Ehefrau Crescentia, geb. Neff, am 29. Juli 1826 gegen die Jakob Sinz'schc Pflegschaft dahier wegen eine- Anlehens von 100 fl. ausgestellten Pfand­scheins innerhalb der anberaumten Frist nicht gemeldet hat, so ist gedachte Ur­kunde für kraftlos erklärt und die Lö­schung im Unterpfandsbuch angeordnet worden.

Den 19. April 1841.

Oberamtsrichter

Herrmann.