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Nagold.

26 ausgeschriebene er Brücke zwischen

Amts- und Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

orgens 11 Uhr nen, wozu tüchtige

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Schulthcißenamt.

Nro. 27

Dienstag den 6. April

1841.

Nagold.

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Nachachtung hiemit pril 184t. ßenamt, Gänßle.

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Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

Die OrtsVorstehcr werden hiemit ver­anlaßt, nachstehende Vorschriften in Be­treff der Vorsicht gegen die der Wuth verdächtigen Hunde und Füchse zur öf­fentlichen Kenntniß zu bringen, bezie­hungsweise sich sklbst darnach zu achten:

1) Jeder Hundeigenthümcr ist verpflich­tet, auf die Kennzeichen der Wuth Acht zu geben, und wenn er Merk­male der Wuth an seinem Hunde

^entdeckt, so soll er, bei großer Strafe ^^seinen Hund, ohne für sich Kuren vorznnehmen, sogleich dem Klcemci- ster übergeben, oder sonst todt ma­chen, auch der Obrigkeit es unver­züglich anzeigen. Der Ortsvorsteher hat hierüber unverwcilt an das Oberamt zu berichten.

2) Die der Wuth verdächtigen Thiere sollen, wenn sie ohne Gefahr cin- gefangen und verwahrt werden kön­nen, nicht sogleich getödtet, sondern eingesperrt und bis zur Herstellung der vollständigen Gewißheit über die Muth beobachtet, auch ein von ei­nem solchen Thiere gebissenes ande­res Thier, ehe man diese Gewißheit erlangt hat, nicht vernichtet werden.

3) Entspringt ein der Wuth verdäch­tiger Hund, oder läßt sich ein sol­cher erblicken, so sollen hievon die benachbarten Ortschaften durch Rei­tende benachrichtigt werden, um zu dem Empfange des Hundes gerüstet zu seyn, Kinder sollen in die Häu­ser gesprochen und das Vieh einge­sperrt werden.

4) Ferner soll, wenn ein von Polizei­wegen eingesperrtes Thier während der Einsperrung unter Anzeigen stirbt, welche einigen Verdacht der Wuth erregen, desgleichen, wenn ein der Wuth verdächtiges Thier, das nicht eingefangen werden konnte, todt beigcbracht wird, ohne volle Gewißheit daß es wcher einen Men­schen, noch ein anderes Thier ver­letzt habe, in Bciseyn des Ober­amtsarztes, oder bei dessen Verhin­derung in Gegenwart eines sach­kundigen Wund- oder Thierarztes von dem Klccmeister der Leichnam geöffnet, werden. Die dicßfallsige Anordnung liegt zwar in der Regel! in der Befugnis und der Verpflich-! tung des Oberamts, wenn jedoch die Entfernung des Obcramtssihes bedeutend, und der baldige Eintritt der Fäulnis zu befürchten ist, so liegt dies dem Ortsvorstande, un­ter alsbaldiger Benachrichtigung des Oberamts, ob.

5) Der Punkt 2 findet auch auf die der Wuth verdächtigen Füchse An­wendung, in welcher Hinsicht übri­gens auf die Verordnung vom 25. Januar 1829 Reg.Bl. S. 40 ver­wiesen wird.

Den 3. April 1841.

K. Oberamt,

' Schubart, A.V.

< Oberamt Horb.

, , Horb.

Unter Beziehung auf die Ministerial- Verfügung vom 17. v. M.; betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die mit dem Waisenhause Weingarten verbun­dene RettungsAnstalt für verwahrloste

Kinder (Reg.Bl. S. 124) werden die gemeinsch. Acmter, welche Kinder zur Aufnahme in jene Anstalt vorzuschlagen haben, aufgcfordert, ihre dießfallsigen Vorschläge, für jedes Kind abge­sondert, gen an in der Form und mit den vorgeschriebe nen Nach-' Weisungen und Belegen, späte­stens bis 12. d. Mts. an die Unter­zeichnete Stelle zur weitern Beförderung einzusenden.

Den 1. April 1841.

K. Oberamt, A.V. Wiebbekink.

^ Horb.

(Bitte um Beitrage für die durch Hagel beschädigten Einwohner von Dautmer- gen, Oberamts Rottweil.)

Die Markung dieser Gemeinde ist im letzten Sommer 2 mal in ihrem gan­zen Umfang durch Hagel stark betroffen worden, so daß der Schaden in Geld berechnet die Summe von 13,800fl.

beträgt, und sich die vielen Unbemittel­ten von 618 Einwohnern dieses Orts nun in großer Noth befinden, so daß sie ohne fremde Unterstützung sich nicht fortzubringcn im Stande sind.

Indem die Unterzeichneten auf Bit­ten der Gemeindevorsteher von Daut- mergen diesen Nothstand der gedachten Gemeinde zur öffentlichen Kenntniß bringen, erbieten sie sich zugleich, Bei­träge für die Beschädigten in Empfang zu nehmen und zu befördern.

Den 29. März 1841.

Gemeinsch. Oberamt, Dekan Obcramtsverweser Holl. Wiebbekink.