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Nagold.
26 ausgeschriebene er Brücke zwischen
Amts- und Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
orgens 11 Uhr nen, wozu tüchtige
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Schulthcißenamt.
Nro. 27
Dienstag den 6. April
1841.
Nagold.
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Nachachtung hiemit pril 184t. ßenamt, Gänßle.
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Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.
Nagold.
Die OrtsVorstehcr werden hiemit veranlaßt, nachstehende Vorschriften in Betreff der Vorsicht gegen die der Wuth verdächtigen Hunde und Füchse zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, beziehungsweise sich sklbst darnach zu achten:
1) Jeder Hundeigenthümcr ist verpflichtet, auf die Kennzeichen der Wuth Acht zu geben, und wenn er Merkmale der Wuth an seinem Hunde
^entdeckt, so soll er, bei großer Strafe ^^seinen Hund, ohne für sich Kuren vorznnehmen, sogleich dem Klcemci- ster übergeben, oder sonst todt machen, auch der Obrigkeit es unverzüglich anzeigen. Der Ortsvorsteher hat hierüber unverwcilt an das Oberamt zu berichten.
2) Die der Wuth verdächtigen Thiere sollen, wenn sie ohne Gefahr cin- gefangen und verwahrt werden können, nicht sogleich getödtet, sondern eingesperrt und bis zur Herstellung der vollständigen Gewißheit über die Muth beobachtet, auch ein von einem solchen Thiere gebissenes anderes Thier, ehe man diese Gewißheit erlangt hat, nicht vernichtet werden.
3) Entspringt ein der Wuth verdächtiger Hund, oder läßt sich ein solcher erblicken, so sollen hievon die benachbarten Ortschaften durch Reitende benachrichtigt werden, um zu dem Empfange des Hundes gerüstet zu seyn, Kinder sollen in die Häuser gesprochen und das Vieh eingesperrt werden.
4) Ferner soll, wenn ein von Polizeiwegen eingesperrtes Thier während der Einsperrung unter Anzeigen stirbt, welche einigen Verdacht der Wuth erregen, desgleichen, wenn ein der Wuth verdächtiges Thier, das nicht eingefangen werden konnte, todt beigcbracht wird, ohne volle Gewißheit daß es wcher einen Menschen, noch ein anderes Thier verletzt habe, in Bciseyn des Oberamtsarztes, oder bei dessen Verhinderung in Gegenwart eines sachkundigen Wund- oder Thierarztes von dem Klccmeister der Leichnam geöffnet, werden. Die dicßfallsige Anordnung liegt zwar in der Regel! in der Befugnis und der Verpflich-! tung des Oberamts, wenn jedoch die Entfernung des Obcramtssihes bedeutend, und der baldige Eintritt der Fäulnis zu befürchten ist, so liegt dies dem Ortsvorstande, unter alsbaldiger Benachrichtigung des Oberamts, ob.
5) Der Punkt 2 findet auch auf die der Wuth verdächtigen Füchse Anwendung, in welcher Hinsicht übrigens auf die Verordnung vom 25. Januar 1829 Reg.Bl. S. 40 verwiesen wird.
Den 3. April 1841.
K. Oberamt,
' Schubart, A.V.
„ < Oberamt Horb.
, , Horb.
Unter Beziehung auf die Ministerial- Verfügung vom 17. v. M.; betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die mit dem Waisenhause Weingarten verbundene RettungsAnstalt für verwahrloste
Kinder (Reg.Bl. S. 124) werden die gemeinsch. Acmter, welche Kinder zur Aufnahme in jene Anstalt vorzuschlagen haben, aufgcfordert, ihre dießfallsigen Vorschläge, für jedes Kind abgesondert, gen an in der Form und mit den vorgeschriebe nen Nach-' Weisungen und Belegen, spätestens bis 12. d. Mts. an die Unterzeichnete Stelle zur weitern Beförderung einzusenden.
Den 1. April 1841.
K. Oberamt, A.V. Wiebbekink.
^ Horb.
(Bitte um Beitrage für die durch Hagel beschädigten Einwohner von Dautmer- gen, Oberamts Rottweil.)
Die Markung dieser Gemeinde ist im letzten Sommer 2 mal in ihrem ganzen Umfang durch Hagel stark betroffen worden, so daß der Schaden in Geld berechnet die Summe von — 13,800fl.
beträgt, und sich die vielen Unbemittelten von 618 Einwohnern dieses Orts nun in großer Noth befinden, so daß sie ohne fremde Unterstützung sich nicht fortzubringcn im Stande sind.
Indem die Unterzeichneten auf Bitten der Gemeindevorsteher von Daut- mergen diesen Nothstand der gedachten Gemeinde zur öffentlichen Kenntniß bringen, erbieten sie sich zugleich, Beiträge für die Beschädigten in Empfang zu nehmen und zu befördern.
Den 29. März 1841.
Gemeinsch. Oberamt, Dekan Obcramtsverweser Holl. Wiebbekink.