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Amts- und Intettigenr-Statt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb
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>!ann in England bekannt, n, das so viele Auge» bade, b die Sache war richtig. Es zt- ink Jahr.
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Freitag den 12. Mär)
184 1.
Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.
Nagold.
^Auswanderung.^
Karl August Hauser von Bernek wandert nach Preußen aus, nach dem derselbe die vcrfaßungsmäßigc Bürgschaft geleistet hat.
Den 6. März 1841.
K. Obevamt, Schubart A.V.
Nagold.
sDie Gememdewcge und den Baumsatz betreffend.^
Bei dem Heranrücken der für die Herstellung der Gemeindewege angemessenen Jahreszeit sieht man sich veranlaßt, den sämmtlichcn Orts - Vorstehern die Weisung zu ertheilen, wegen vollständiger Ausbesserung der öffentlichen Straßen, Ergänzung des Baumsatzcs, Ausschlagen der Abzugs-Gräben und Säuberung der Brücken und Dohlen unvcrweilt das E> forderliche vorzukch- ren, und die Insinuationen des Ober- amts-Wegmeistcrs genau zu befolgen. Dabei wird den Ortsvorstehern Folgendes bemerklich gemacht:
1) Immer noch ist demUebelstand nichtab-
gcholfcn, daß die Wege innerhalb der Ortschaften am wenigsten unterhalten und verbessert werden, weßwc- gen zunächst hier der Anfang zu machen und gründlich abzuhclfcn ist.
2) Auch ist wahrzunchincn, daß die Steine nicht so klein als möglich und nicht gleichmäßig geschlagen werden. So lange aber dicß nicht geschieht, werden die Wege rauh und
holpricht bleiben, indem die Fuhrwerke nicht im Stande sind, die Steine zu zermalmen; auch fällt in die Augen, daß die größeren Steine die kleineren aus ihrer Lage drücken und dadurch die Verbindung verhindern. Es muß dcßwegcn streng darauf bestanden werden, daß die Steine gehörig verkleinert werden.
3) Die Materialien sind in Vorrath beizuschaffen, auf Lagerplätzen m der Nähe der Wege aufzuführen und auf den Lagerplätzen klein zu verarbeiten.
.Obschon man schon früher überall dißfalls die erforderlichen Belehrungen erthcilt hat, so hat man doch wahrgcnommen, daß noch hie u. da die Steine auf dem Wege selbst verkleinert werden. Es wird dieß nun unter Androhung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. untersagt.
4) Die Verwendung des Materials soll nur nach vorgängiger Reinigung der Straße bei etwas feuchter Witterung geschehen.
5) Die AbzugsGräbcn sind unvorzüglich auszuschlagcn, und da man hie und da die Bemerkung gemacht hat, daß die Gräben nicht immer die gehörige Tiefe haben, so wird hiemit die Vorschrift in Erinnerung gebracht, daß das Wasser wenigstens 1 Schuh unter dem Fundament des Wegs stehen soll.
6) Die Säuberung der Brücken und Dohlen wird mehr oder weniger vernachlässigt, daher haben die Orts- Vorsteher in dieser Beziehung thäti- gcr zu scyn, als dieß inzwischen geschehen ist. Auch fehlt es hie und da an tüchtigen Sicherheitsschranken,
weßwcgcn man die Ortsvorstcher besonders darauf aufmerksam macht, daß in jedem solchen Falle, der dem Oberamt zur Anzeige kommen würde, eine Strafe von 2 kleinen Freveln erfolgen müßten.
7) Die Anpflanzung der Bäume an den Vizinalflraßen läßt immer noch Vieles zu wünschen übrig.
Indem man deßwcgen auf den Punkt des Erlasses vom 26. März 183!) (Intelligenz-Blatt Nro. 26) besonders hinwcist, sicht man sich zugleich gezwungen, den Ortsvorstehern aufzugcben, sich binnen 15 Tagen auszuwcisen, daß sie dißfalls den Gutsbesitzern das Geeignete anbcfohlen haben. Es ist jedem ein Termin von etwa 8 Tagen unter Androhung von Erckution zu ertheilen, und nach dem Termin nöthigenfalls auf dessen Kosten das Erforderliche vorzu- kehrcn. Noch aber wird angefügt, daß nur tüchtige Stämme gesetzt werden dürfen, und daß diese mit starken und langen Stotzen versehen werden müssen..
Nach Vorstehendem haben die Ortsvorstcher das Erforderliche zu besorgen und von dem Vollzug auf den 1. Mai hiehcr Bericht zu erstatten.
Den 12. März 1841.
K. Oberamt, Schubart, A.V.
Nagold.
Diejenigen OrtsVorsteher, welche mit den verschiedenen Berichten in Folge der obcramtlichcn Erlasse in Nr. 6, 8 und 10 des Jntelligenzblatts noch immer im Rückstand sind, werden andurch darauf aufmerksam gemacht, daß am 16. d. M. sämmtlich ausstehende Be-