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Amts- und Intettigenr-Statt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb

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>!ann in England bekannt, n, das so viele Auge» bade, b die Sache war richtig. Es zt- ink Jahr.

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Freitag den 12. Mär)

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Amtliche Erlasse. Oberamt Nagold.

Nagold.

^Auswanderung.^

Karl August Hauser von Bernek wan­dert nach Preußen aus, nach dem der­selbe die vcrfaßungsmäßigc Bürgschaft geleistet hat.

Den 6. März 1841.

K. Obevamt, Schubart A.V.

Nagold.

sDie Gememdewcge und den Baumsatz betreffend.^

Bei dem Heranrücken der für die Her­stellung der Gemeindewege angemessenen Jahreszeit sieht man sich veranlaßt, den sämmtlichcn Orts - Vorstehern die Weisung zu ertheilen, wegen voll­ständiger Ausbesserung der öffentlichen Straßen, Ergänzung des Baumsatzcs, Ausschlagen der Abzugs-Gräben und Säuberung der Brücken und Dohlen unvcrweilt das E> forderliche vorzukch- ren, und die Insinuationen des Ober- amts-Wegmeistcrs genau zu befolgen. Dabei wird den Ortsvorstehern Folgen­des bemerklich gemacht:

1) Immer noch ist demUebelstand nichtab-

gcholfcn, daß die Wege innerhalb der Ortschaften am wenigsten unterhal­ten und verbessert werden, weßwc- gen zunächst hier der Anfang zu machen und gründlich abzuhclfcn ist.

2) Auch ist wahrzunchincn, daß die Steine nicht so klein als möglich und nicht gleichmäßig geschlagen wer­den. So lange aber dicß nicht ge­schieht, werden die Wege rauh und

holpricht bleiben, indem die Fuhr­werke nicht im Stande sind, die Stei­ne zu zermalmen; auch fällt in die Augen, daß die größeren Steine die kleineren aus ihrer Lage drücken und dadurch die Verbindung ver­hindern. Es muß dcßwegcn streng darauf bestanden werden, daß die Steine gehörig verkleinert werden.

3) Die Materialien sind in Vorrath beizuschaffen, auf Lagerplätzen m der Nähe der Wege aufzuführen und auf den Lagerplätzen klein zu ver­arbeiten.

.Obschon man schon früher überall dißfalls die erforderlichen Belehrun­gen erthcilt hat, so hat man doch wahrgcnommen, daß noch hie u. da die Steine auf dem Wege selbst ver­kleinert werden. Es wird dieß nun unter Androhung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. untersagt.

4) Die Verwendung des Materials soll nur nach vorgängiger Reinigung der Straße bei etwas feuchter Witte­rung geschehen.

5) Die AbzugsGräbcn sind unvorzüg­lich auszuschlagcn, und da man hie und da die Bemerkung gemacht hat, daß die Gräben nicht immer die ge­hörige Tiefe haben, so wird hiemit die Vorschrift in Erinnerung ge­bracht, daß das Wasser wenigstens 1 Schuh unter dem Fundament des Wegs stehen soll.

6) Die Säuberung der Brücken und Dohlen wird mehr oder weniger vernachlässigt, daher haben die Orts- Vorsteher in dieser Beziehung thäti- gcr zu scyn, als dieß inzwischen ge­schehen ist. Auch fehlt es hie und da an tüchtigen Sicherheitsschranken,

weßwcgcn man die Ortsvorstcher be­sonders darauf aufmerksam macht, daß in jedem solchen Falle, der dem Oberamt zur Anzeige kommen wür­de, eine Strafe von 2 kleinen Fre­veln erfolgen müßten.

7) Die Anpflanzung der Bäume an den Vizinalflraßen läßt immer noch Vie­les zu wünschen übrig.

Indem man deßwcgen auf den Punkt des Erlasses vom 26. März 183!) (Intelligenz-Blatt Nro. 26) besonders hinwcist, sicht man sich zugleich gezwun­gen, den Ortsvorstehern aufzugcben, sich binnen 15 Tagen auszuwcisen, daß sie dißfalls den Gutsbesitzern das Geeignete anbcfohlen haben. Es ist jedem ein Termin von etwa 8 Tagen unter An­drohung von Erckution zu ertheilen, und nach dem Termin nöthigenfalls auf dessen Kosten das Erforderliche vorzu- kehrcn. Noch aber wird angefügt, daß nur tüchtige Stämme gesetzt werden dürfen, und daß diese mit starken und langen Stotzen versehen werden müssen..

Nach Vorstehendem haben die Orts­vorstcher das Erforderliche zu besorgen und von dem Vollzug auf den 1. Mai hiehcr Bericht zu erstatten.

Den 12. März 1841.

K. Oberamt, Schubart, A.V.

Nagold.

Diejenigen OrtsVorsteher, welche mit den verschiedenen Berichten in Folge der obcramtlichcn Erlasse in Nr. 6, 8 und 10 des Jntelligenzblatts noch im­mer im Rückstand sind, werden andurch darauf aufmerksam gemacht, daß am 16. d. M. sämmtlich ausstehende Be-