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Amts- und Intelligenz6latt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Nrn.

Dienstag den 2. Februar

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Amtliche Erlasse. Obe>amt Nagold.

Nagold.

Die K. Zolldircktion hat den ZollEr- hcbungsStcllen in Begehung auf die Behandlung der mit Anspruch aufZoll- Erleichicrung nach den Niederlanden ausgehenden Maaren nachstehende nä­here Weisungen crtheilt:

1) Die niederländischen Zollbehörden wurden angewiesen, bei der Prüfung der Ursprungs-Zeugnisse über ver- eintzlandische Erzeugnisse vorzugs­weise die Stempel auf den Cenisi- caten u/ld dem zollamtlichen Verschluß als Leitfaden für die Acchthcit der Ur­sprungszeugnisse ins Auge zu fassem

Die ZoUcrhcbungsstellcn haben da­her darüber zu wachen, daß die Stem­pel auf den Ursprungszeugnissen und Plomben vollständig und deutlich abgcdruckt werden.

2) Das Zusammcnpacken der im Art. 1 lit, O. des HandclsVcrtrags mit den Niederlanden genannten Maaren, welche eine ZollErlcichte- rung im Königreich der Niederlande genießen, mit nicht begünstigten Maa­ren ist unter der Beschränkung ge­stattet worden, daß erstcre Maaren besonders verpackt, und unter zoll­amtlichen Verschluß gesetzt werden, wobei aber auch noch die gemein­schaftliche Emballage sammtlichcr in einem solchen Collo befindlichen Gü­ter unter PlombageVcrschluß zu se

3) Zur Erleichterung und Abkürzung des RevisionsVcrfahrcns bei dem Austrittsamt Emmerich ist die An­ordnung getroffen worden, daß die mitDuplicatursprungszcngnisscn ver­sehenen Maaren nur die Duplicate abzulcgcn haben, und die Revision des Verschlusses in den Scküffcn vorgcnommcn wird. DieZollErhe- buNgsstellen haben daher darauf hin- zuwirkcn, daß für die mit Anspruch auf ZollErleichterung nacb den Nie­derlanden ausgehenden Maaren die Ursprungs-Zeugnisse in doppelter Ausfertigung übergeben werden.

Endlich wird

4) zur Erläuterung bemerkt, daß unter den in Art)^'Nro. 2 ge­nannten Strumpfwirkcrwaarcn auch gewirkte und gestrickte Handschuhe, Socken, Röcke, Bruststücke und alle anderen gewebten und gestrickten Kleidungsstücke von Baumwolle, Wolle oder Garn begriffen sind.

Hicnach haben die Ortsvorsteher die hiebei intercssirten Handels- und Gewcrbsleute zu belehren, und wie ge­schehen binnen 15 Tagen hieher anzu- zcigen.

Dell 30. Januar 1841.

K. Obcramt, Schubart, A V.

hcn ist, so daß also hier ein dop­pelter WaarenVerschluß angebracht werden muß. Bei dem Austritts-

Verschluß

verificirt.

OberamtsgerichL FreudenstadL.

Glatten,

Gcrichtsbezirks Frendenstadt.

^Schuwen-Llquldatlori.^

? Gegen Jakob Schrcnk, Schunds Wittwe ! von 'Glatten ist der Gant rechtskräftig amt wird übrigens nur der äußere ^ erkannt und zu Vornahme der Schul- folcher Maaren Colli j dcnliquidation in Verbindung mit einem ' Wcrgleichsversuch

Freitag der 26. Februar 1841 festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rcchtsgrunde Ansprüche an diese Gant­masse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemcinschuldners Morgens 9 Uhr

auf dem Rathhause in Glatten entweder persönlich oder durch gehörig Bevoll­mächtigte oder durch schriftliche Rcccsse ihre Forderungen rechtsgenügend darzu- thun haben.

Dicseuigcn, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben werden durch ein nach der Liquidationshandlung auszusprccbcudes Erkenntnis; von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichtcrschcincnden angenommen wer­den, sie seycn rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen bevorzugten und in Betreff des Verkaufs der Masse- Objecte, so wie der Wahl des Güter­pflegers der Erklärung sämmtlicher er­scheinenden Gläubiger bcigctreten.

Freudenstadt den 27. Januar 1841.

K. Obcramtsgericht,

Na st.

W i l d b a d.

^Arbeit füll Zlegelftreicher.^

Zwei tüchtige Zicgclstrcicher finden bei dem Badbauwcsen dahier, von dem Ein­tritte gelinder Witterung an, nicht blos bis zum Herbste, sondern bei solider Aufführung auch den darauf folgenden Winter über Beschäftigung, und können nach Umständen jetzt schoiz. beschäftigt werden. Lusthabendesich an den BauJnspcctor Fischer in Wildbad in Bälde wenden. ,

Den 25. Januar 1841.

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