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Amts- und Intelligenz6latt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Nrn.
Dienstag den 2. Februar
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Amtliche Erlasse. Obe>amt Nagold.
Nagold.
Die K. Zolldircktion hat den ZollEr- hcbungsStcllen in Begehung auf die Behandlung der mit Anspruch aufZoll- Erleichicrung nach den Niederlanden ausgehenden Maaren nachstehende nähere Weisungen crtheilt:
1) Die niederländischen Zollbehörden wurden angewiesen, bei der Prüfung der Ursprungs-Zeugnisse über ver- eintzlandische Erzeugnisse vorzugsweise die Stempel auf den Cenisi- caten u/ld dem zollamtlichen Verschluß als Leitfaden für die Acchthcit der Ursprungszeugnisse ins Auge zu fassem
Die ZoUcrhcbungsstellcn haben daher darüber zu wachen, daß die Stempel auf den Ursprungszeugnissen und Plomben vollständig und deutlich abgcdruckt werden.
2) Das Zusammcnpacken der — im Art. 1 lit, O. des HandclsVcrtrags mit den Niederlanden genannten Maaren, welche eine ZollErlcichte- rung im Königreich der Niederlande genießen, mit nicht begünstigten Maaren ist unter der Beschränkung gestattet worden, daß erstcre Maaren besonders verpackt, und unter zollamtlichen Verschluß gesetzt werden, wobei aber auch noch die gemeinschaftliche Emballage sammtlichcr in einem solchen Collo befindlichen Güter unter PlombageVcrschluß zu se
3) Zur Erleichterung und Abkürzung des RevisionsVcrfahrcns bei dem Austrittsamt Emmerich ist die Anordnung getroffen worden, daß die mitDuplicatursprungszcngnisscn versehenen Maaren nur die Duplicate abzulcgcn haben, und die Revision des Verschlusses in den Scküffcn vorgcnommcn wird. DieZollErhe- buNgsstellen haben daher darauf hin- zuwirkcn, daß für die mit Anspruch auf ZollErleichterung nacb den Niederlanden ausgehenden Maaren die Ursprungs-Zeugnisse in doppelter Ausfertigung übergeben werden.
Endlich wird
4) zur Erläuterung bemerkt, daß unter den in Art)^'Nro. 2 genannten Strumpfwirkcrwaarcn auch gewirkte und gestrickte Handschuhe, Socken, Röcke, Bruststücke und alle anderen gewebten und gestrickten Kleidungsstücke von Baumwolle, Wolle oder Garn begriffen sind.
Hicnach haben die Ortsvorsteher die hiebei intercssirten Handels- und Gewcrbsleute zu belehren, und wie geschehen binnen 15 Tagen hieher anzu- zcigen.
Dell 30. Januar 1841.
K. Obcramt, Schubart, A V.
hcn ist, so daß also hier ein doppelter WaarenVerschluß angebracht werden muß. Bei dem Austritts-
Verschluß
verificirt.
OberamtsgerichL FreudenstadL.
Glatten,
Gcrichtsbezirks Frendenstadt.
^Schuwen-Llquldatlori.^
? Gegen Jakob Schrcnk, Schunds Wittwe ! von 'Glatten ist der Gant rechtskräftig amt wird übrigens nur der äußere ^ erkannt und zu Vornahme der Schul- folcher Maaren Colli j dcnliquidation in Verbindung mit einem ' Wcrgleichsversuch
Freitag der 26. Februar 1841 festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenigen, welche aus irgend einem Rcchtsgrunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemcinschuldners Morgens 9 Uhr
auf dem Rathhause in Glatten entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte oder durch schriftliche Rcccsse ihre Forderungen rechtsgenügend darzu- thun haben.
Dicseuigcn, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben — werden durch ein nach der Liquidationshandlung auszusprccbcudes Erkenntnis; von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichtcrschcincnden angenommen werden, sie seycn rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen bevorzugten und in Betreff des Verkaufs der Masse- Objecte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger bcigctreten.
Freudenstadt den 27. Januar 1841.
K. Obcramtsgericht,
Na st.
W i l d b a d.
^Arbeit füll Zlegelftreicher.^
Zwei tüchtige Zicgclstrcicher finden bei dem Badbauwcsen dahier, von dem Eintritte gelinder Witterung an, nicht blos bis zum Herbste, sondern bei solider Aufführung auch den darauf folgenden Winter über Beschäftigung, und können nach Umständen jetzt schoiz. beschäftigt werden. Lusthabendesich an den BauJnspcctor Fischer in Wildbad in Bälde wenden. ,
Den 25. Januar 1841.
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