Er ist verpflichtet, die Gemeinden Neuenbürg, Arnbach, Engelsbrand, Langenbrand, Oberniebelsbach, Salmbach und llnterniebelsbach wöchentlich einmal zu einer im Voraus bestimmten Zeit zu besuchen, und darf keinem Kranken dieser Gemeinden, welcher bei Gelegenheit dieser Besuche beraten wird. Reisekosten berechnen.
Wenn der ordentliche Besuch in einer Gemeinde zu der vorausbestimmten Zeit aus irgend einem Grunde ausfällt, so dürfen für den nächsten außerordentlichen Tagesbesuch keine Reisekosten in Anrechnung gebracht werden, auch wenn derselbe auf Anrufen gemacht wird.
Für den Fall, daß einzelne Gemeinden statt wöchentlicher Besuche sich mit zwei Besuchen in einem Monat begnügen sollten, so wird hiegegen von der Amtsversamm lung nichts eingewendet.
Bei Extrabesuchen dürfen an Reisekosten nicht über 60 ^ für den Kilometer einfache Entfernung berechnet werden.
Wenn die Berufung des Arztes den Abgang desselben von seinem Wohnsitz bei Nacht und zwar Winters (vom 1. November bis 60. April) vor morgens 7 Uhr oder nach abends 7 Uhr, Sommers (vom 1. Mai bis 61. Oktober) vor morgens 6 Uhr oder nach abends 9 Uhr erfordert, so darf das iV^fache der Reisekosten berechnet werden.
5. Endlich ist der Distriktsarzt verpflichtet, die Angehörigen der Bezirkskrankenkasse und der Bezirkskrankenpflegeversichernng, welche in dein genannten Distrikt wohnen, gegen eure mit den betreffenden Kassen zu vereinbarende Belohnung bei innerlichen Krank heiten und in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen zu behandeln.
Wenn eine Vereinbarung über die Belohnung nicht zustande kommen sollte, so finden die Minimalsätze der wnrttembergischen Medizinaltaxe unter Gewährung eitles Rabatts von 10 "/.» Anwendung, auch darf bei Extrareisen die in Ziff. 4 Abs. 5 fest gesetzte Reisevergütung berechnet werden.
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Im Falle einer mehr als 3 tägigen Abwesenheit oder sollstiger über diesen Zeitraum dauernder Dienstverhinderung hat der Distriktsarzt für genügende Stellvertretung zu sorgen lind hievoll dem Oberamt rechtzeitig unter Bezeichnung des Stellvertreters Allzeige zu erstatten.
§ -T
Vorstehender Vertrag tritt am 1. Juni 1694 in Kraft und steht beiden Teilen das Recht der vierteljährigen Kündigung desselben zu.
Vorstehenden Vertrag anerkennen
Neuenbürg, den 7. Juni 1894' Neuenbürg, den .7. Juni 1894
vr, Herrmann. Aintsversaininlnng
«Unterschriften.)
G e ll e h m i g t
durch Entschließung der K. .Kreisregierung Reutlingen vom 1^>. Juni 1894. Nr. 4782. Neuenbürg, den 19. Juli 1894.
A. Gberamt.
Maier.