ertrag
zwischen
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und
dm aPproliirrttn Arzte vr. wkä, Herrmann in Nenrnbürg
betreffend
die Uebeniahnie einer Tistriktsarztstcllc für 7 Gemeinden des Oberamtsbezirks
Neuenbürg.
8 I.
Der praktische Arzt De. Herrmann in Neuenbürg wird zum Distrikts und Armen arzt für die Gemeinden Neuenbürg, Arnbach, Engelsbrand. Langenbrand, Oberniebelsbach. Laimbach und Unterniebelsbach bestellt.
8 2 .
In dieser Eigenschaft erhält Nr. Herr mann ans der Amtspflege Neuenbürg einen Fahresgchalt von
—700 Siebenhundert Mark in LierteljahrSratcn ausbezahlt.
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Gegen diesen Gehalt übernimmt der Distriktsarzt folgende Verpflichtungen:
I. Bei innerlichen Krankheiten die unentgeltliche Behandlung aller derjenigen Kranken, deren Kurkosten einer der betreffenden Ortsarmenverbände oder ein anderer (inländ ischer) Armenverband wegen Mittellosigkeit der Kranken zu bestreiten hätte, wobei auch die Berechnung von Reisekosten ausgeschlossen ist.
-2. In geburtshilflichen und chirurgischen Fällen darf, wenn solche Kranke der in Ziff. 1 erwähnten Kategorie betreffen, für Operationen nur die Hälfte der gesetzlichen Taxe angerechnet werden.
Sind bei chirurgischen und geburtshilflichen Hilfeleistungen besondere Reisen erforderlich, so darf hiefür eine Vergütung von 50 L für den Kilometer einfache Entfernung besonders berechnet werden.
Landjäger und mittellose Transport- und andere Gefangene bei innerlicheil Krankheiten unentgeltlich, bei geburtshilflichen und chirurgischen Fällen um die in Ziff. 2 bestimmten ermäßigten Gebühren und Reisekosten zu behandeln mit Ausnahme der dem Oberamtsarzt und dem Oberamtswnndarzt zukommenden Fälle.
4. Der Distriktsarzt verpflichtet sich, jegliche ärztliche Hilfe zu leisten, so oft ein Kranker in den Distriktsorten eine solche in Anspruch nimmt.