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vom Februar I^8Y2.

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Die Sitzung wird vom Vorsitzenden mit einer Ansprache an die Versammlung eröffnet.

Hierauf teilt der Vorsitzende das Ergebnis der Wahl der Amtsversammlungsdeputierten mit und bemerkt, daß die Prüfung der Giltigkeit der Wahlen, abgesehen von einem Anstand zu Höfen, welcher bereits beseitigt sei, zu keiner Beanstandung geführt habe.

Eine Anfechtung der Wahlen ist von keiner Seite erfolgt.

Die Amtsversammlungsdepntierten, welche mit Ausnahme des Gemeinderats Pfau in Wildbad und Gemeinderat Metzger von Neuenbürg, sämtlich anwesend sind, werden sodann vom Oberamtsvorstand auf den schon im Gemeindedienst auf Festhaltung der Verfassung und auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften abgelegten Eid verwiesen.

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Gemäß Art. 28 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 (Reg.-Bl. S. 103) und Z 25 der Vollziehungs-Verfügung vom 18. Novbr. 1891 (Reg.-Bl. S. 279) wird bezüglich der Bildung und Zusammensetzung der Amtsversammlung

beschlossen:

1. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Amtsversammlung wie bisher auf 26 festzusetzen;

2. den vom Amtsversaimnlungs-Ausschnß vorläufig festgestellten und für 12 Versamm­lungen berechneten Turnus für die Beschickung der Amtsversammlungen mit der Maß-