Iracht, daß im Bezirk vier eingeschriebene Hilfskassen für forstwirtschaftliche Arbeiter bestehen, daß diese die besseren Arbeiter an sich ziehen und daß nur der geringere Teil, namentlich Leute, welche die Kasse übermäßig in Anspruch nehmen, übrig bliebe. Die Bezirkskrankenkasse habe mit den ihr freiwillig beigetretenen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern schlimme Erfahrungen geinacht und könne ihr deshalb nicht zugemutet werden, solche in größerer Zahl als Zwangsmitglieder zu übernehmen. Auch seien die Beiträge der Bezirkskrankenkasse so hoch, daß sie die Kräfte dieser Leute übersteigen. Höchstens könne cs sich um die Errichtung einer Gemeindekrankenversicherung für diese Arbeiterkategorien handeln. Aber durch eine solche — ausschließlich für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter errichtet — würde die Amtskorporation schwer belastet, da ihr, wie bereits ermähnt, infolge des Bestehens der Hilfskassen nur der weniger leistungsfähigere Teil der genannten Arbeiter zufallen würde. Wenn auch nach den angestellten Erhebungen die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiter 481 betrage, so dürfe daraus nicht geschlossen werden, daß diese das ganze Jahr hindurch der Kasse angehören werden, die größere Zahl sei nur wenige Wochen im Jahr versicherungspflichtig. Aus diesen Gründen müsse für jetzt von Einführung einer reichsgesetzlichen Krankenversicherung abgesehen werden.
Dagegen spricht sich die Amtsversammlung dem Antrag des Ausschusses gemäß für Einführung der Krankenpflegeversicheruug der Amtskorporation durch Statut (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888) aus und zwar, nachdem die Stadtgemeinde Wildbad eine zustimmende Erklärung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 1. c. abgegeben hat, mit Ausdehnung auf den ganzen Oberamtsbezirk. Der Versicherungspflicht sollen neben den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern und den Dienstboten auch die iu den Apotheken und Handelsgeschäften beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge und die unbezahlten Lehrlinge in Werkstätten und Fabriken unterworfen werden. Der Vorsitzende trägt hierauf den Entwurf des diesbezüglichen Statuts, wie solcher aus den Beratungen des Amtsversammlungsausschusses hervorgegangen ist, vor. Zu K 16 wird eine Berechnung der Kosten der freien Kur und Verpflegung in den Kranken- Anstalten und der Kosten der freien ärztlichen Behandlung und Arzneien außerhalb des Krankenhauses vorgelegt.
Von der Amtsversammlung wird einstimmig
beschlossen:
1. dem Statur in allen Punkten zuzustimmen;
2. dem Ausschuß unbeschränkte Vollmacht zu erteilen, für den Fall, daß sich bei der Genehmigung des Statuts Umstände ergeben, Aenderungen vorzunehmen, überhaupt alles dasjenige vorzukehren, was etwa noch zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezbr. 1888 erforderlich sein sollte.
§ II.
Nach Z 16 des heute beschlossenen Statuts der Bezirskrankenpflege-Versicherung ist denjenigen Versicherten, welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erhalten, im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab ein Verpflegungsgeld zu gewähren. Der Betrag dieses Verpflegungsgeldes wird auf Grund der vorgelegten Berechnung, welche für richtig erklärt wird, und mit Berücksichtigung der in Z 17 Abs. I der Ministerial-Verfügung vom 4. Februar 1869 hervorgehobenen Gesichtspunkte pro Tag wie folgt festgesetzt: