Bei Beratung der Amtsvergleichungstaxeu wird beschlossen: die seitherigen Be­träge unverändert zu belassen.

Z 7 .

Die Kaution des Oberumtssparkassiers Meeh wurde durch Beschluß vorn 27. April 1884, genehmigt durch Regierungsdekret vom 30. November 1886, für die fünf Jahre 1884188 auf 3500 ^ festgesetzt Gemäß § 13 Abs. 2 des Statuts der Oberamts- sparkasfe ist eine neue Festsetzung auf weitere fünf Jahre vorzunehmen. Seit der letzten Fest­setzung haben sich die für die Berechnung der Kaution in Betracht kommenden baaren Ein­nahmen wesentlich erhöht, so daß das gesetzliche Kautionsminimum 1 1 967 betragen würde.

Stadtschultheiß Bätzner stellt den Antrag auf eine Kautionsleistung in dem vollen gesetzlichen Betrag, während Stadtschultheiß Beutter mit Rücksicht auf den seitherigen Be­trag und die Persönlichkeit des Oberamtssparkassiers eine Ermäßigung auf 5500 bean­tragt. Zuerst wird über den letzteren Antrag abgestimmt und derselbe mit 21 gegen 5 Stimmen (letztere von den Deputierten von Wildbad) angenommen und hienach

beschlossen:

die Kaution des OberamtssparkassierS Meeh auf den Betrag von 5500 auf weitere fünf Jahre 1889193 festzusetzen.

Z 8.

Gemäß Z 10 der Rezesse zur Oberamtssvarkassenrechnnng pro 1887 wird von der Versammlung die Anschaffung eines neuen, den Anforderungen der Kasse entsprechenden Kassen­schranks auf Kosten der Oberamtssparkasse genehmigt und die Besorgung der Anschaffung dem Ausschuß überlassen.

s 6-

Für die Beschickung der Amtsversammlung ist von dem Oberamtspfleger ein neuer Turnus entworfen worden, welcher vom Oberami geprüft wnrde und der Versammlung bekannt gegeben wird.

Beschluß:

1. diesen Turnus mit der Bestimmung zu genehmigen, daß er bis auf Weiteres Gültig­keit haben solle;

2. denselben in 50 Exemplaren drucken zu lassen.

s >0.

Es kommt die Vollziehung des Gesetzes vom 16. Dezember 1886 über die Kranken­pflege-Versicherung und die Ausführung des Reichskrankenversicherungsgcsetzes zur Beratung.

Der Vorsitzende referiert eingehend über die einschlägigen Gesetze und Vollzugsvor­schriften und teilt das Ergebnis der vom Ausschuß gepflogenen Verhandlungen mit.

Für die Dienstboten ist eine Bezirkskrankenpflegc-Versicherung auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1864 errichtet, während die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter bis jetzt der Versicherungspflicht nicht unterliegen.

Zunächst kommt die Frage zur Erörterung, ob für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter der reichsgesetzliche Krankenversicherungszwang eingeführt werden solle. Diese Frage wird in Uebereinstimmung mit dem Ausschuß verneint. Es kam dabei hauptsächlich in Be-