Bei Beratung der Amtsvergleichungstaxeu wird beschlossen: die seitherigen Beträge unverändert zu belassen.
Z 7 .
Die Kaution des Oberumtssparkassiers Meeh wurde durch Beschluß vorn 27. April 1884, genehmigt durch Regierungsdekret vom 30. November 1886, für die fünf Jahre 1884188 auf 3500 ^ festgesetzt Gemäß § 13 Abs. 2 des Statuts der Oberamts- sparkasfe ist eine neue Festsetzung auf weitere fünf Jahre vorzunehmen. Seit der letzten Festsetzung haben sich die für die Berechnung der Kaution in Betracht kommenden baaren Einnahmen wesentlich erhöht, so daß das gesetzliche Kautionsminimum 1 1 967 betragen würde.
Stadtschultheiß Bätzner stellt den Antrag auf eine Kautionsleistung in dem vollen gesetzlichen Betrag, während Stadtschultheiß Beutter mit Rücksicht auf den seitherigen Betrag und die Persönlichkeit des Oberamtssparkassiers eine Ermäßigung auf 5500 beantragt. Zuerst wird über den letzteren Antrag abgestimmt und derselbe mit 21 gegen 5 Stimmen (letztere von den Deputierten von Wildbad) angenommen und hienach
beschlossen:
die Kaution des OberamtssparkassierS Meeh auf den Betrag von 5500 auf weitere fünf Jahre 1889193 festzusetzen.
Z 8.
Gemäß Z 10 der Rezesse zur Oberamtssvarkassenrechnnng pro 1887 wird von der Versammlung die Anschaffung eines neuen, den Anforderungen der Kasse entsprechenden Kassenschranks auf Kosten der Oberamtssparkasse genehmigt und die Besorgung der Anschaffung dem Ausschuß überlassen.
s 6-
Für die Beschickung der Amtsversammlung ist von dem Oberamtspfleger ein neuer Turnus entworfen worden, welcher vom Oberami geprüft wnrde und der Versammlung bekannt gegeben wird.
Beschluß:
1. diesen Turnus mit der Bestimmung zu genehmigen, daß er bis auf Weiteres Gültigkeit haben solle;
2. denselben in 50 Exemplaren drucken zu lassen.
s >0.
Es kommt die Vollziehung des Gesetzes vom 16. Dezember 1886 über die Krankenpflege-Versicherung und die Ausführung des Reichskrankenversicherungsgcsetzes zur Beratung.
Der Vorsitzende referiert eingehend über die einschlägigen Gesetze und Vollzugsvorschriften und teilt das Ergebnis der vom Ausschuß gepflogenen Verhandlungen mit.
Für die Dienstboten ist eine Bezirkskrankenpflegc-Versicherung auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1864 errichtet, während die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter bis jetzt der Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Zunächst kommt die Frage zur Erörterung, ob für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter der reichsgesetzliche Krankenversicherungszwang eingeführt werden solle. Diese Frage wird in Uebereinstimmung mit dem Ausschuß verneint. Es kam dabei hauptsächlich in Be-