(Stadtschultheiß Bätzner erklärt zu Protokoll, daß er nur deßhalb gegen obigen An­trag gestimmt habe, weil bei der Amtsversammlung am 14. Mai 1680 der gleiche Antrag des Schultheißen Schuon von Dobel abgelehnt worden sei.)

Z 10.

Der Erlaß der K. Kreisregierung vom 29. April 1881 Nr. 2420, womit der Amts- körperschafts-Etat pr. 1881^82 mit einer Amtsschadensumlage von 23000 genehmigt worden ist, wird der Versammlung publicirt.

Z 11.

Die Verzeichnisse über die Kosten der Naturalverpflegung für arme Reisende in den einzelnen Gemeinden werden besonders vorgetragen. Es kommt hiebei der Umstand zur Sprache, daß unter den Kosten bei einzelnen Gemeinden auch die Belohnungen der Markcnab- gcber angerechnet wurden und erhebt sich hiebei Anstand gegen diese Anrechnungen auf die Amtspflege. Bei der über diesen Punkt erfolgten Abstimmung wird mit Stimmenmehrheit

öeschkossen:

die Kosten für die Belohnung der Markenabgeber nicht auf die Amtspflege zu übernehmen, es vielmehr den einzelnen Gemeinden zu überlassen, diese Belohnungen selbst zu tragen, wobei denselben unbenommen bleiben soll, diese Kosten an den etwaigen freiwilligen Beiträgen vorher in Abzug zu bringen.

Im Uebrigen werden die ganzen Kosten im Betrage von

5,711 68 ^

von der Versammlung genehmigt.

Wegen Fortsetzung der Naturalverpflegung für arme Reisende wird in der Versamm­lung weiter berathen. Dabei wurde allseitig anerkannt, daß an der bisherigen Einrichtung im Ganzen nichts geändert werden solle, es wird deßhalb

öeschkossen:

sämmtlichen Gemeinden des Bezirks bis auf Weiteres den Ersatz der von denselben zu machenden Ausgaben für die Natural-Verpflegung der durchreisenden armen Fremden aus den Mitteln der Amtskörperschaft, abzüglich der Belohnungen für die Markenabgabe, zuzusichern unter folgenden 2 Bedingungen:

1. Die betreffende Gemeinde hat sich dem vom Amtsversammlungsausschuß unter Berücksichtigung der örtlichen Preisverhältnisse festzusetzenden Tarif für die Verpflegungskosten zu unterwerfen;

2. in den dazu geeigneten Fällen haben sich die einzelnen Gemeinden die Zusammen­legung zu einer Unterstützungsstatiou für die gesammte Verpflegung oder auch nur einen Thcil derselben durch den Amtsverfammlungsausschuß gefallen zu lassen.

Z l2.

Der Amtspfleger trägt den

Amtspflege-Etat pro 1882,63

im Einzelnen vor.

Hiebei kommt die Frage zur Sprache, wer den Zaun beim Jrrenlokal auf der Seite gegen das Grundstück der Gebrüder Lutz zu unterhalten hat. Nach Lage der Sache ist die Versammlung damit einverstanden, daß wegen ganzen oder Lheilweisen Ersatzes der betreffenden Kosten mit den Gutsangrenzern Lutz in ernstliche Unterhandlung getreten werden solle.