es mit der Bezahlung der Kosten durch die Amtspflege wie. seither zu belassen und hienach auch an dem Dienstvertrag des Oberamtsthierarztes eine Aenderung nicht zu treffen.

Ferner wird

beschloffen:

die zu der in Folge des Reichs-Viehseuchengesetzes stattzufindenden Viehaufnahme- und sonst erforderlichen Formularien auf Kosten der Amtspflege anzuschaffen und an die Gemeinden vertheilen zu lasten.

Z 20.

Gemäß des Z 1, Pkt. 3 der Beschlüsse der Landarmen-Commisfion vom 25. Januar 1881 kommt heute die Frage zur Verhandlung über die Theilnahme der Amtskorporation an dem Aufwand für die Naturalverpflegung der armen Reisenden in den einzelnen Gemeinden des Bezirks. Der Vorsitzende trägt die Berichte der einzelnen Gemeindebehörden über den seither gehabten Aufwand speciell vor. Es kam hierauf die Frage zur Erörterung, ob und aus welchen Gründen die Ausgabe für die Bekämpfung des Vagantenthums im ganzen Ober­amtsbezirk von der Amtskorporation getragen werden solle. Für die Uebernahme der Ausgabe auf die Amtskorporation sprachen sich namentlich die Ortsvorsteher von Neuenbürg und Her- renalb aus, indem sie besonders darauf hinwiesen, daß ohne die Intervention der Amtskörper- schaft die als wohlthätig erprobte Einrichtung der Naturalverpflegung armer Reisender nicht länger werde wirksam durchgesührt werden können und indem sie betonten, daß die an der Grenze gelegenen Orte vermöge ihrer geographischen Lage vor andern besonders beschwert werden, was einen Ausgleich durch die Betheiligung der Amtskorporation besonders angezeigt erscheinen lasse. Dieser Ausführung wird von dem SLadtschultheißen Bätzner und dem Amts- versammlungs-Deputaten Fehleisen von Wildbad entgegengetreten, indem sie geltend machten, daß dieser Gegenstand nicht zu den Aufgaben der Amtskörperschaft gehöre, sondern eine Leistung in sich begreife, welche die einzelnen Gemeinden auf sich zu nehmen haben, gleich

wie sie die Last des Häuserbettels nach ihren besonderen Verhältnissen selbst haben tragen

müssen, daß also die Amtsversammlung zu Uebernahme einer neuen Ausgabe für den fraglichen Zweck gar nicht zuständig sei. Nach längerer Berathung wird von Schultheiß Beutter der

Antrag gestellt: die Amtsversammlung möge beschließen, daß vom 1. April d. I. an die

Naturalverpflegung durchreisender Fremder auf Kosten der Amtskörperschaft weiter geführt und die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Einleitungen z. B. Feststellung der Tarife, Stationen u. s. w. dem Amtsversammlungsausfchuß übertragen werden solle, daß aber diese Einrichtung vorerst nur auf die Dauer eines Jahres als Amtskörperschaftssache zu be­handeln und die Amtskörperschafts-Vertretung berechtigt sei, dieselbe, soferne sie sich als über­flüssig oder unzweckmäßig erweisen sollte, jeder Zeit zu beseitigen.

Bei der Abstimmung über diesen Antrag ergaben sich für denselben 16 und gegen denselben 10 Stimmen.

Es kam hierauf weiter folgender Antrag des Vorsitzenden zur Abstimmung:

die Amtsversammlung möge beschließen, daß die den einzelnen Gemeinden erwachsen­den Kosten erst zur nächsten Amtsvergleichung gebracht werden sollen, daß aber der Amtsversammlungs-Ausschuß ermächtigt sei, im Bedürfnißfall im Laus des Rech­nungsjahrs einzelnen Gemeinden aus der Amtspflege angemessene Abschlagszahlungen zu verwilligen.