Vertrag
Wischen der Anitsversammlims Neuenbürg
und
dem Ztadt- und Zpitalarjt Nr. Haußmann ^r. in Wildbud,
betreffend
die HlebevrmHme dev ArstvrktsavzLstelle füv die Gemeinde KnzkLöstevte GA. Weuenbüvg.
Die Amtsversammlung in Neuenbürg bestellt den
Stadt- und Spitalarzt vr. Haußmann jr. in Wildbad zum Distriktsarzt für die Gemeinde Enzklösterle mit Nonnenmiß.
8 2 .
In dieser Eigenschaft erhält vr. Haußmann jr. aus der Amtspflege Neuenbürg einen JahreSgehalt von 150 — Einhundert Fünfzig Mark — in Vierteljahrsraten ausbezahlt.
8 3.
Gegen diesen Gehalt verspricht Or. Haußmann jr., jeden Kranken im Gemeindebezirk Enzklösterle (incl. der Parzelle Nonnenmiß) auf Anrufen zu besuchen und in Behandlung zu nehmen, die in jenem Gemeindebezirk erkrankenden Landjäger, unvermöglichen Gefangenen und alle sonstigen Armen, für welche die definitive Unterstützungspflicht einem Armen-Verband obliegt, unentgeltlich zu behandeln, bei nothwendigen Reisen gegen die nach der bestehenden Taxe zu beweisenden Reisekosten-Vergütung.
Zahlungsfähige Kranke haben die ärztlichen Deserviten-Rechnungen selbst zu bezahlen.
8 4.
Die Verpflichtung des Distriktsarztes erstreckt sich sowohl auf Fälle innerer Krankenbehandlung als auch auf wund- und hebärztliche Verrichtungen.
8 5 .
Beide Theile haben das Recht der vierteljährlichen Kündigung des Vertrags.
8 6 .
Die Wirksamkeit des Vertrags beginnt am 1. Mai 1881.
-/WKKA-
Zur Beglaubigung:
AWtsmsaMluugs-Aktitar