2) mit folgenden Aenderungen zu III., Leistungen bei Feuersbrünften:
die Vergütung soll betragen:
1) für Spritzen- und Wagen-Fuhren
a) bei der Hinfuhr:
je auf I Pferd für die ersten 4 Kilom. und darunter 4 ^
bei jedem weitern Kilometer — 20 L
b) bei der Rückfuhr: die Hälfte der Hinfuhr.
Geschieht die Rückfuhr durch die zur Hinfuhr benützten Bespannungen, so ist auch für diese die Vergütung zuläßig, wenn ihr nothwendiger Aufenthalt am Brandplatz wenigstens 3 Stunden gewährt hat.
3) die bestimmte Vergütung an die Feuerwehren des Bezirks bei Dienstleistungen auf auswärtigen Brandplätzen darf von eingetretener Wirksamkeit der Bezirksfeuerlösch- Ordnung an ganz zur Amtsoergleichung gebracht werden.
§ !3.
Der Amtspfleger trägt der Versammlung den
Etat der Amtskörperschaft pro l. Juli 1876j77
vor. Es wird gegen die einzelnen Elatssätze nichts eingewendet, sondern dieselben im Einzelnen genehmigt und sofort folgendes
beschlossen:
1 ) das vorhandene Deficit beträgt 15453 ^
3) der für 1876 77 erstmals aufgenommene Beitrag an die Anstalt für Schwachsinnige und Epileptische in Stetten von 30 als ein jährlicher, übrigens widerruflicher wird genehmigt.
3) in den Ausgabe-Etat neu einzustellen:
Taggelder des Oberamtsbaumwarts 100 ^
Beiträge zu Errichtung neuer Feuerwehren 500 L
Belohnung des Gewichtsvisitators 100 L
—700 — L
wodurch sich das Deficit erhöht auf 16153 ^
Hiezu sind noch zu berechnen:
die Amtsvergleichungskosten oben H. 10 1261 85 ^
Von dem Gesammtdeficit mit —17414 85 ^
können mindestens 14 85 ^ durch Ersparnisse gedeckt werden und es soll daher pro. 1.
Juli 1876s77 ein Amtsschaden von
17400
umgelegt werden.
. 14.
In Folge eines aus der Mitte der Versammlung gestellten Antrags wird
beschlossen:
1) für die Zukunft auch diejenigen Ortsvorsteher zu den Amtsversammlungen einzuladen, welche in Folge des Turnus nicht als stimmberechtigte Mitglieder an derselben Theil zu nehmen haben;
3) diesen weiteren Amtsversammlungs-Mitgliedern die übliche Reise-Entschädigung L 30 ^ pr- 1 Kilometer Entfernung auszusetzen.