Behörde Höfen Hai sich gegen diese Erhöhung der Maximalsteigung nicht ausgesprochen, zu­nächst aber den Antrag gestellt, das Projekt dem Königl. Ministerium des Innern mit der Bitte um Verwilligung eines Staats-Beitrags, vorzulegen, damit jene Erhöhung vermieden werden könne.

Die Amtsversammlung spricht sich dahin aus, daß eine Steigung von 8,5<>>o für die Forstverwaltung allerdings gleichgiltig sein möge, weil sie ihre Walderzeugnijse stets bergab zu führen habe, nicht aber auch für die Bewohner des obern Waldes, welchen durch den Neu­bau eine bessere Verbindung mit dem Enzthal erschlossen werden solle und welche auch Lasten bergauf zu führen haben, daß ferner das Projekt seit dem Bau der neuen Straße von dem Enzthal über Dobel nach Herrenalb eine erhöhte Bedeutung erhalten habe, sofern dadurch die kürzeste Verbindung zwischen Enz- und Murgthal hergestellt würde, und daß es sich deß- halb lohne, einen weitern Versuch zu machen, das Projekt in verbesserter, anstatt verschlechterter Form auszuführen, dadurch, daß das K. Ministerium des Innern um hochgeneigte Verwilli­gung eines Staatsbeitrags ersucht werde.

Beschluß:

das K. Oberamt zu ersuchen, hiefür die geeigneten Schritte zu thun.

Z. 10.

Nach den eingekommenen und revidirten Verzeichnissen über die

AmtSvergleichungSkosten pro 1. Juni 1875 76.

betragen dieselben

1261 85 ^

und werden in diesem Betrag genehmigt.

. 11 .

Nach der vom Amtspfleger übergebenen Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Kassenbestandes der Amtspflege auf 13. Juli 1876 betragen

I. die Einnahmen:

pro 1675176 pro 1876j77

II. die Ausgaben:

pro 1675176 pro 1876177

III. das Remanet . '

IV. der Kassen bestand

163115 ^ 64 L

144215 13 L

4443 o-L 76 L 148658 L-L 89 rZ

14456 95 L

14458 57 L

12 .

Die am 17. Juni 1875 festgesetzten

AmtSvergleichungstaxen werden auch für 1. Juli 1676177 aufgestellt mit 1) dem Zusatz zu l, ^ Quartier:

Bei der Quartierleistung aus Anlaß der Musterung und Aushebung und der Con- troleversammlungen ist den Gemeinden gestattet, die Amtsvergleichungstaxe ohne Abzug der Service-Entschädigung, welche die Kriegskasse zu leisten hat, in Auf­rechnung zu bringen,