einkünfte über die Laudpostbotenanstalt revidirt werden sollten, wozu sich jedoch der Vertreter der K. Postdirektion die Genehmigung Seitens des K. Ministeriums und der Ausschuß die Zustimmung der Amtsversammlung Vorbehalten haben.
Nach vorheriger näherer Erläuterung der einschlägigen Verhältnisse von Seiten des Vorsitzenden wird sofort von der Amtsversammlung der Antrag der K. Postdirektion und des Amtsversammlungsausschusses in Betreff der oben erwähnten Abänderung des Vertrags mit der K. Poftverwaltung über die Landpostbotenanstalt im Bezirk
einstimmig genehmigt
und es lautet hienach die neue Übereinkunft folgendermaßen:
1) die Verträge der Amts-Corporation mit der K. Postverwaltung vom 23. August 1862 resp. 4. Juli 1872 bleiben aufrecht erhalten, insoweit sie nicht in Nachstehendem geändert sind.
2) Die bisher von der Amts-Corporation an die K. Postverwaltung bezahlte Aversalvergütung für die portofreie Beförderung des amtlichen Verkehrs innerhalb des Oberamts-Bezirks im Betrag von 1830 fl. fällt in Zukunft weg.
3) Im Bezirksverkchr gelten künftig nur die durch die K. Verordnungen vom 20 . Oktober 1851 und 14. März 1865, beziehungsweise durch die deutsche Reichs- gesetzgebung zugelassenen Portosreiheiten.
4) Zu Verhütung der Widerwärtigkeiten einer Porto-Verrechnung für die portopflichtigen amtlichen Sendungen innerhalb des Bezirks gibt die K. Postverwaltung besondere Werthzeichen (Freimarken und Freicouverte) gegen Bezahlung an die Amts-Corporation ab.
Zu ersetzen ist bei den besonderen Freimarken und Freicouverten des gewöhnlichen Formats der Stempelwerth, dagegen die Fabrikations-Gebühr nur dann, wenn und so lange diese auch bei den gewöhnlichen Post-Freicouverten erhoben wird, was bisher nicht zutraf. Für Freicouverte größeren Formats, (Aktentaschen u. s. w.), sind der K. Postverwaltung stets neben dem SLempel- werth die Anschasfungs-(Selbst-)Kosten zu entrichten.
5) Die neue Uebereinkuuft tritt mit Einführung der neuen Münzwährung in Württemberg in Kraft und wird hierüber das Oberamt 30 Tage zuvor von der K. Poftverwaltung besonders benachrichtigt.
6) Es wird die Voraussetzung ausgesprochen, daß diese Uebereinkunft auch auf den amtlichen Verkehr der oberen Waldgemeinden mit den amtlichen Stellen im Bezirk Calw, und der Gemeinden Wildbad und Enzklösterle mit den amtlichen Stellen im Bezirk Nagold, in deren Bezirk dieselben eingetheilt sind, Anwendung finde; ferner wird der Wunsch beigefügt, es möchte die tägliche Landpostboten-Verbin- dung auch auf die Parzelle Gaisthal, Gemeinde Herrenalb, ausgedehnt werden, gegen welchen Wunsch der Herr Postdirektor in der Sitzung des Ausschusses seiner Seits eine Einwendung nicht zu erheben vermochte.
7) Unabhängig von dieser Uebereinkunft beschließt die Amtsversammlung einstimmig, die neuen Postwerthzeichen au sümmtliche Amtsstellen und öffentliche Bedienstete, welche seither die averZtonirten Portofreiheiten im Bezirksverkehr genossen, bis auf Weiteres und jedenfalls auf ein Jahr, nach Bedarf, ungeschmälert und ohne Verwendungs-Controle, gegen Empfangsbescheinigung zu verabreichen.