zahlbar in 3 Jahres-Raten zu verwilligerr, wobei die Versammlung vor­aussetzte, die betheiligten Gemeinden werden sich zu einem Beitrag von mindestens 6000 fl. verstehen.

§. 3.

In Abwesenheit des Amtspflegers wird die Amtspfleg-Rechnung pro 18"/«, publizirt.

§. 4.

In Beziehung auf die Anstellungsbedingungen und den Gehalt des neu zu wählenden Oberamts-Baumeisters wird dem Antrag des Oberamts gemäß

beschlossen:

1) Die Dienst-Instruktion wird beibehalten, wie solche am 17. März 1863

genehmigt wurde.

2) Der Gehalt einschließlich der Reisekosten - Entschädigung beträgt, wie seither 800 fl.;

3) ebenso werden beibehalten die normirten Gebühren und Taggelder;

4) die Anstellung erfolgt mit folgenden Bestimmungen:

Während der ersten 3 Jahre kann, wie der Angestellte, so die Amts-Versammlung ohne Angabe von Gründen kündigen und es lost sich in diesem Fall das bestehende Dienst-Verhaltniß mit dem Ablauf der auf 6 Monate bestimmten Kündigungsfrist. Wird binnen der ersten 3 Jahre von der Wahl an gerechnet, durch die Amts-Versamm­lung von dem Kündigungs-Recht kein Gebrauch gemacht, so gilt die Anstellung, ohne daß eine Neuwahl erforderlich wäre, als auf lebenslänglich geschehen. Der Angestellte ist jedoch auch in diesem Fall berechtigt, nach zuvoriger 6 monatlicher Kündigung seine Stelle zu verlassen. Von der Amts-Versammlung kann er nach dieser Zeit nur dann entlassen werden, wenn:

1) die Amts-Versammlung Gründe hat, mit seiner Dienstführung un­zufrieden zu sein, welche von der Vorgesetzten Aufsichtsbehörde für hinreichend zu Begründung einer Entlassung erkannt werden;

2) wenn in Folge veränderter Gesetzgebung oder Verwaltungs-Einrich­tung die Amts-Corporation der Verbindlichkeit enthoben wird, für die Erfüllung der dem Oberamtsbaumeister zugewiesencn Geschäfte einen Beamten zu bestellen und zu belohnen. Würde eine derartige Aenderung nur in Bezug auf einzelne Funktionen eintreten, so hat der Oberamts-Baumeister sich eine entsprechende Reduktion seiner firirten Bezüge gefallen zu lassen.