zunächst auf die Dauer von 6 Jahren, unter der Bedingung aus der Amtspflegkasse auszusetzen, daß die betreffenden Gemeinden hieran ein Drittel wieder ersetzen, was in Ermanglung eines andern UebereinkommenS nach der Einwohnerzahl zu geschehen hätte, und 2) den Ausschuß zu beauftragen, mit Nr. Günzler einen Vertrag über die von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen abzuschließen, und der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 .
Der Erlaß des K. Medicinal-Collegiums vom 23. März 1865, die Errichtung eines Bezirks-KrankenhauseS betreffend, wird mitgetheilt.
Beschluß:
Den Ausschuß mit Begutachtung dieses Gegenstands zu beauftragen.
§ 13.
Der Amtspflegcr wird angewiesen, für Straßenbau und Unterhaltung
3000 fl.
in den Etat pro 1865—66 aufzunehmen.
§ 14.
Schließlich werden dem Schultheißen Dürr Ln Langenbrand für die Besorgung der Transporte von der Zeit der Uebcrnahme an, auf sein Ansuchen jährlich
5 fl. Belohnung
aus der Amtspflegkasse jedoch in widerruflicher Weise verwilligt.
Zur Beglaubigung
Amtsversalinttlungs-Äktuar