Bezirksfürsorgeverbände zu gewähren, die, ganz abgesehen davon, daß die Regelung im Widerspruch zu den grundlegenden Bestimmungen der 5 und 10 der Reichsgrundsätze stehen dürste, für die meisten Bezirke hohe Mehraufwendungen bedeuten.

Da sich die neue Vorschrift in unseren, Bezirk als wesentliche Erweiterung der bereits bestehen­den Fürsorgeaufgaben der Amtskorperfchaft auswirkt, erhebt die Amtsoersammlung unter Hinweis auf die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des F.A.G. in der Fassung vom 27. April 1926 (R.G.Bl. I S. 203) den Anspruch, daß die zur Durchführung der genannten Verordnung vom 29. März ds. Fs. erforderlichen Mittel in vollem Umfang vom Reich bereitgestellt werden. Der dem Vernehmen nach für diesen Zweck von der Reichsregierung zur Verfügung gestellte Betrag erscheint durchaus unzureichend.

§3.

Satzung des Jugendamts.

Nach der Verordnung des Innenministeriums und des Justizministeriums zum Vollzug des Landesjugendwohl- sahrtsgesetzes vom 19. März 1928 (Reg. Bl. S. 23) ist die Satzung des Jugendamts neu aufzustellen.

Der Vorsitzende gibt den wesentlichsten Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen und der Akten bekannt. Hie­rauf wird nach Durchberatung des vom Bezirksrat mit Beschluß vom 22. Juni 1928 8 I I aufgestellten Satzungs­entwurfs

beschlossen:

1. Die Bezirkssatzung über Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamts Neuenbürg wie in /28 der Akten enthalten aufzustellen:

2. die in dem Erlaß des Innenministeriums vom 9. Juni 1928 Nr. IX 1921 angeregte Uebertragung der Ausgaben des Bezirksfürsorgeausschusses für das Gebiet der Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige an das Jugendamt (Gesamtkollegium) abzulehnen.

S 4.

Jahresbericht über die Verwaltung des Bezirkskrankenhauses 1927.

Bon dem Jahresbericht über die Verwaltung des Bezirkskrankenhauses in der Zeit vom 1. April 1927 bis 31. März 1928 und dem ärztlichen Bericht hiezu, sowie dem Bericht des Oberamtspflegers über die Finanzierung der Krankenhauserweilerung wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.

§ 5 .

Bildung des Jugendamts.

Nach dem Landesjugendwohlfahrtsgesetz vom 23. No­vember 1927 (Reg.Bl. S. 329) und der Vollz.Verocdnung hiezu vom 19. März 1928 (Reg.Bl. S. 23), sowie der heute aufgestellten Satzung des Jugendamts Neuenbürg ist das Jugendamt, das ein Kollegium, bestehend aus 6 non Amts wegen bestellten Mitgliedern und 5 aus dein Kreis der im Bezirk des Jugendamts wirkenden freien Vereinigungen für Iugendwohlfahrt und Jugendbewegung darstellt, neu zu bilden. Die beamteten Mitglieder, soweit sie nicht der Amtskörperfchaft angehören, sind im Erlaß des Innenministeriums vom 10. Mai 1928 Nr. IX 1522 benannt worden. Für die Wahl der nicht beamteten Mitglieder hat das Oberamt mit Bekanntmachung vom 18. Mai 1928 die im Bezirk wirkenden freien Vereini­gungen für Iugendwohlfahrt und Jugendbewegung auf­gefordert, binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Jugend­amts einzureichen. Vorschläge sind nicht eingereicht worden.