Verhandelt am 28. Juni 1928.

Beginn: vorm. 9 Uhr.

Ende: nachm. 1 Uhr.

Anwesend:

Oberamtsvorstand als Vorsitzender,

26 stimmberechtigte Mitglieder bezw. Stellvertreter, der Oberamtspfleger,

der leitende Arzt am Bezirkskrankenhaus,

der Sparkassendirektor,

die Oberamtsbaumeisler,

der Geschäftsführer des Bezirkswohlfahrtsamts,

Berwaltungsaktuar Kienzle,

der Schriftführer: Bezirksaktuar Koch.

Entschuldigt abwesend:

Abgeordnete Kiefer. Hörnle, Sto. Barth.

2or Eintritt in die Tagesordnung begrüßt der Vorsitzende die Amtsversammlung in einer Ansprache.

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Haushaltsvoranschlag der Amtskörperschaft für 1928.

Der Voranschlag für den Haushalt der Amtskörper­schaft im Rechnungsjahr 1928 wird eingehend beraten und das Ergebnis festgestellt wie folgt:

Einnahmen . . > 375600.RM.

Ausgaben . . . -> 778016 -RM.

Abmangel . . . ^ - 402416.RM.

In der Beratung beantragt Abgeordneter Schultheiß Hermann, den Bezirksrat zu bitten, die Frage der Aenderung der Bezirkssatzung über den Bau. die Ver­besserung und Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen in der Richtung zu prüfen, daß der Aufwand auf die Bezirksstraßen ganz auf die Amtskörpecschaft übernommen und Beiträge zur Unterhaltung für andere Nachbarschafts- straßen (sogen. Beitragsstraßen) gewährt werden. Bei der Abstimmung wird der Antrag Hermann mit 14 gegen 12 Stimmen abgelehnt.

Hierauf wird dem Antrag des Bezirksrats vom 21. Juni 1928 § 12 entsprechend einstimmig

beschlossen,

den auf 402416. RM. berechneten Abmangel wie folgt zu decken:

a) durch Verwendung verfügbarer Restmittel mit 2416. RM.;

b) durch Erhebung einer Amtskörperschaftsumlage in Höhe von 400000. RM.

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Kleinrentnerfürsorge.

Aus Anlaß der Beratung des Haushaltsvoranschlags der Amtskörperschaft für 1928 wird auf Antrag des Abgeordneten Stadtschultheiß Knödel, Neuenbürg vom 23. Juni 1928 mit Zustimmung des Bezirksrats vom heutigen Tage von der Amtsoersammlung einstimmig

beschlossen,

an das Innen- und das Wirtschaftsministerium nachstehende Entschließung zu richten:

Durch §§ 15 und 16 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung der Verordnung vom 29. März ds. Is. (R.G.Bl. I S. 138), sind für die Kleinrentner und Sozialrentner ab 1. Juli ds. Is. Mindestsätze von Fürsorgeunterstützungen durch die