beschlossen:
la. Folgende körperschaftliche Gehaltsordnung auszustellen:
Allgemeine Bestimmungen.
1. Für die hauptamtlich angestellten Körperschaftsbeamten wird eine körperschaftliche „Gehaltsordnung" in Anpassung an die Landesbesoldungsordnung vom 31. Mai 1920 (Reg. Bl. S. 339) aufgestellt und unter Beschränkung auf die Berufsbeamten das Dienstaltersystem mit zweijährigen Dorrückungsfristen eingeführt:
2. die Beamten, ausgenommen die Katastergeometer. werden analog der Landesbesoldungsordnung in Gruppen eingeteilt und zwar:
Die Stcaßenwärter in Gruppe I.
der Hauswart des Krankenhauses in Gruppe II und
die Berufsbeamten in Gruppe VIH —X.
bei Gruppe I werden die günstigen Arbeitsbedingungen und die Eigenschaft als Landwirte im Nebenamt, bei Gruppe II die Gewährung freier Wohnung, Heizung und Beleuchtung be- Bemessung des Diensteinkommens entsprechend berücksichtigt.
3. Das Diensteinkommen wird mit den im einzelnen Fall beschlossenen Einschränkungen geteilt in:
Grundgehalt.
Ortszulagen.
Kinderzulagen und
Teuerungszulagen.
Als pensionsberechtigt wird grundsätzlich anerkannt der Grundgehalt und die Ortszulage.
4. Die aus Amtskörperschastskassen einzelnen Beamten ausgesetzten Zulagen und Gebühren kommen mit Wirkung vom 31. Dezember 1920 an in Wegfall.
Inwieweit fortlaufende Bezüge und Gebühren eines Beamten aus fremden Kassen auf das Diensteinkommen eines Beamten anzurechnen sind, entscheidet der Bezirksrat.
Die Uebernahme eines neuen und die Beibehaltung eines bereits vorhandenen Nebenamtes unterliegt in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksrats.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 3 der Landesbesoldungsordnung sinngemäße Anwendung.
5. Die Eintrittsgelder und ordentlichen Jahresbeiträge zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte werden ohne Rückgriff auf die Beamten ganz auf die Amtskörperschaft übernommen.
Dagegen fallen etwaige Beitragsnachzahlungen für Einrechnung früherer, in fremden Verwaltungen zugebrachte Dienstzeiten den Beamten zur Last.
6. Die nichtplanmäßig angestellten Beamten und ebenso diejenigen planmäßig angestellten Beamten, die nur Wartgeld beziehen (Katastergeometer) erhalten keine Orts-, Kinder- und Teuerungszulagen.
7. Das Diensteinkommen der planmäßig angestellten Beamten mit Ausnahme der Wartgeld, empsänger wird monatlich vorausbezahlt.
Bei allen übrigen Beamten verbleibt es bei dem seitherigen Verfahren.
8. Die Besoldungsordnung, sowie die Einweisung der Beamten in ihre Einkommensbezüge tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 an in Kraft, soweit nicht in einzelnen Fällen Ausnahmen bestimmt sind.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 wird der Unterschied zwischen den früheren und den neuen Gehaltsbezügen als Teuerungszulage im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1920 bewilligt.
Aus die neuen Einkommensbezüge werden die Gehaltsvorschüsse angerechnet, die auf Beschluß des Bezirksrats vom 7. Mai 1920 § 7 gewährt worden sind.
S. Im übrigen sollen die Grundsätze der Landesbesoldungsordnung sinngemäße Anwendung finden.
L. Einweisung und Bemessung der Einkommensbezüge der Beamten.
1. Planmäßige Beamte.
Gruppe I die Straßenwärter ohne Gehaltsvorrückung
weil unter günstigen Arbeitsbedingungen stehend und unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Landwirte.
Gehalt je 4000 ^ jährlich.
Teuerungszulage je 2000 ^
Kinderzulage je 20 ^ monatlich.
Sette 7