Voraussetzung ist. daß die Straßen in einem stets guten, fahrbaren Zustande sich befinden, worüber von dem Oberamtswegmeister Kontrolle geübt wird.
Der diesbezügliche Aufwand ist aus 1. April jeden Jahres, unter Benützung des vom Bezirksrat festzustellenden Vordrucks, bei der Oberamtspflege anzumelden.
Allgemeine Staatsbeiträge an die Gemeinden zur Straßenunterhaltung werden nicht in Abzug gebracht, ivohl aber Beiträge Dritter lauch des Staats), welche vertragsmäßig festgesetzt sind.
Beiträge, welche die Gemeinden zur Unterhaltung von Nachbarschaftsstraßen an Dritte vertragsmäßig zu leisten haben, werden zur Anrechnung gebracht. Ueber etwaige Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gemeinden und der Amtskörperschaft entscheidet die Amtsversammlung endgültig.
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Die Nachbarschastsstraßcn, für die mit dem Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge gewährt werden, sind in der Anlage II enthalten.
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Die Amtsoersammlung ist berechtigt, die Gewährung von Beiträgen für eine Nachbarschaftsstraße wieder einzustellen. sobald der Verkehr auf derselben sich, nach dem Ermessen der Amtsversammlung. so vermindert hat, daß die Straße nicht mehr einem größeren Verkehrsbedürfnis dient.
V. Aufbringung des Aufwands der Amtskörperschaft.
8 13.
Der Gesamtaufwand der Amtskörperschaft auf die Nachbarschaftsstraßen, abzüglich etwaiger Ersatzleistungen, wird unter der Amtskörperschaftsumlage ohne besondere Ausscheidung auf sämtliche Gemeinden umgelegt.
VI. Wärter und Aufsichtsperson«!.
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Die ordentliche Wart und Pflege der übernommenen Dezirksstraßen wird Straßenwärtern übertragen. Ihre Anstellung, welche auf vierteljährliche Kündigung erfolgt (Art. 58 Abs. 5 der Bez.Ordg.), sowie die Entlassung, ferner die Feststellung der Größe des ihnen zuzuweisenden Bezirks erfolgt nach den in Betracht kommenden Verhältnissen auf Vorschlag des Oberamtswegmeisters durch den Bezirksrat.
In dringenden Fällen steht dem Vorsitzenden der Amtsversammlung die vorläufige Anstellung und Entlassung der Straßenwärter zu. vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Bezirksrats.
Im übrigen werden die Rechte und Pflichten durch besonderen Dienstvertrag und Dienstanweisung geregelt.
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Die unmittelbare Aufsicht über die Straßenwärter und die Leitung der Unterhaltung der Straßen liegt dem Oberamtswegmeister ob.
Dessen dienstliche Rechte und Pflichten sind in dem Dienstvertrag uird Dienstanweisung näher bezeichnet.
VII. Verwaltungsorgane.
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Der Bezirksrat. zu besten Verhandlungen der Oberamtswegmeister mit beratender Stimme beigezogen werden kann, bildet die ordentliche Verwaltungsbehörde.
Zu besten Geschäftskreis gehören alle diejenigen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Amtsversammlung Vorbehalten sind, insbesondere:
1. Die Entscheidung darüber, ob die zu übernehmenden Straßen ordnungsmäßig hergestellt sind:
2. Die Feststellung der Dienstanweisung der Straßenwärter:
3. Die Bestimmung der Straßenwärterstrecken:
4. Die Anstellung und Entlassung der Straßenwärter:
5. Die Einweisung in die Wärtergehalte nach Maßgabe der von der Amtsoersammlung aufgestellten allgemeinen Grundsätze, sowie die Verwilligung etwaiger von der Amtsversammlung für die Straßenwärter ausgesetzten außerordentlichen Belohnungen:
6. Die Genehmigung der Verträge über Steinbeifuhren:
7. Die Zahlungsanweisung aller planmäßigen oder sonst im Allgemeinen beschlossener Ausgaben in Straßensachen, insbesondere auch der an die Gemeinde zu leistenden Beiträge zur Unterhaltung der nicht in die Verwaltung der Amtskörperschaft übernommenen Nachbarschaftsstraßen.
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Der Amtsversammlung bleibt Vorbehalten:
1. Die Abänderung und Ergänzung dieser Satzung:
2. Die Entscheidung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Bezirksrats:
3. Die Wahl des Oberamtswegmeisters, Festsetzung der Belohnung. Abschluß des Dienstvertrags und die Feststellung der Dienstanweisung desselben, sowie die Verwilligung außerordentlicher Belohnungen an die Straßenwärter.
4. Ausstellung der allgemeinen Grundsätze für die Wärtergehalte:
5. Die Festsetzung des Iahres-Voranschlags über den Aufwand der Stratzenunterhaltung:
6. Die. Uebernahme weiterer Straßenstrecken in die Verwaltung der Amtskörperschaft und die Zurückgabe von in Unterhaltung der Amtskörperschaft stehenden Straßen an die Gemeinden i8§4 und 6):
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