Der Bezirksdesinfektor hat anzusprechen:
a) ein Taggeld von 1 für die Stunde Zeitversäumnis, wobei eine angefangene Stunde für voll gilt, bis zum HöchstbeLrag von 6 mindestens aber 3
b) Reisekosten bei Verrichtungen außerhalb seines Wohnortes und zwar, wenn Eisenbahn oder Post benützt werden kann, das tarifmäßige Fahrgeld 3. Klasse, sonst 15 ^ für jeden zurückgelegten Kilometer;
c) für etwaiges Uebernachten eine Zehrungsvergütung von 3 Die etwaigen Kosten des Transports der Desinfektionsmittel und des Zubehörs hat der Desinfektor in der Regel selbst zu übernehmen.
6) Die Desinfektionsmittel werden auf Kosten der Amtskörperschaft angeschafft.
s) Der Desinfektor erhält seine Gebühren aus der Oberamtspflege. Diese bringt dieselben wieder von denjenigen, zu deren Gunsten die Desinfektion ausgeführt wurde, zum Ersatz. In besonderen Fällen kann jedoch der Bezirksrat auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, namentlich wenn Bedürftigkeit bescheinigt und vom Arzt das Vorlicgen einer übertragbaren Krankheit bestätigt ist.
9.
Auf Antrag des Bezirksrats wird nach Einverstündniserklürung der Gemeinden des
Bezirks
beschlossen:
. 1. die polizeiliche Wohnungsbcsichtigung den beiden Oberfeucrschanern je für ihren Bezirk nach Maßgabe der Verfügungen des K. Ministeriums des Innern über die Wohnungsaufsicht vom 21. Mai 1901 und vom 28. Mai 1907 zu übertragen mit der Bestimmung, daß die Besichtigung jedes Jahr in der Hälfte der Gemeinden vorgenommen werden muß, so daß binnen zwei Jahren die Besichtigung in sämtlichen Gemeinden erfolgt ist;
2. die Belohnung des Oberfeuerschauers Stribel einschließlich der Vergütung für Schreibmaterialien für Vornahme der Oberfeuerschau und der Wohnungsbesichtigung zusammen auf 1300 die des Oberfeuerschauers Schnaitmann ebenso auf 200 festzusetzen mit Wirkung vom 1. April ds. Js. an;
3. die erforderlichen Formulare auf Rechnung der Amtskörperschaft zu beschaffen;
4. den Bezirksrat zur Ergänzung der Dienstverträge der beiden Beamten zu ermächtigen.
Z 10.
Auf Vorschlag des Oberamtssparkassiers und Antrag des Bezirksrats wird gemäß § 23 Zjff. 2 und Z 32 Ziff. 7 der Satzung der Oberamtssparkasse
beschlossen:
1. die Oberamtssparkasse zur Abgabe von Darlehen an die VereinsLank Wildbad und die Gewerbebank Neuenbürg zu ermächtigen und den Höchstbetrag auf 100 für jedes Mitglied der Genossenschaft, im ganzen aber auf nicht mehr als 50 000 für jede der Leiden Banken festzusetzen;
2. den Höchstbetrag für die Aufnahme von schwebenden Schulden und für Darleheu auf Wertpapiere auf je 100000 festzusetzen.