Der niederste Betrag einer Einlage ist 1 Der in einer ein­

maligen Einlage oder in mehreren Einlagen zulässige Höchstbetrag ist: a) für eine Einzelperson oder Verwaltung 5000 d) für eine rechtsfähige Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts 20 000 Mehr als diese Beträge ein- znlegen ist unzulässig; dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf zum Kapital geschlagene nicht erhobene Zinse.

In Zeiten großen Geldüberflusscs steht dem Amtsver­sammlungsausschuß das Recht zu, die Annahme von Einlagen zu beschränken oder ganz einzustellen".

2. den Absatz 2 des tz 8 zu streichen,

3. diesen Aenderungen Rückwirkung zum 1. Januar 1907 zu geben.

8 9.

Der Amtspfleger trägt den Jahresetat der Amtskörperschaft pro 1907/08 in seinen einzelnen Positionen vor.

Es beträgt der Voranschlag der

Einnahmen.

Ausgaben .

so daß sich ein Defizit ergibt von.

Es wird

beschlossen:

auf das Etatsjahr 1907/08 einen Amtsschaden von

44 400 118 900

74 500 ^

umzulegen.

75 000 ^

8 10 .

Die Amtsvergleichungskosten für 1906/07 im Betrage von

105 ^ 64 L

werden genehmigt.

8 N.

Auf das Gesuch der Gemeinden des Hinteren Bezirks, Herrenalb, Bernbach, Dobel. Neu­satz. Rotensol um Ausstellung eines Distriktstierarztes für diese Gemeinden in Herrenalb wird

beschlossen:

1. die Aufstellung eines Tierarztes in Herrenalb seitens der Amtskörperschaft abzulehnen,

2. den genannten Gemeinden im Falle der Aufstellung eines Tierarztes vorbehältlich der Prüfung seines Dienstvertrags einen Beitrag von 700 in Aussicht zu stellen,

3. den Ausschuß zu beauftragen, wegen besserer und billigerer Versorgung der anderen Bezirksorte mit dem Oberamtstierarzt in Verhandlung zu treten.

8 12 .

Gemäß Art. 96 der Bezirksordnung wird auf Antrag des Amtsversammlungs Aus­schusses folgende

Bezirkssatzung

aufgestellt:

Die Zahl der Abgeordneten der Gemeinden des Bezirks zur Amtsversammlung (Art. 25 der Bez.-O.) wird auf sechsundzwanzig festgesetzt.