Bei der Erörterung stellt Stadtschulthciß Grüb von Herrenalb den Antrag, die Ban- platzfrage nochmals zur Beratung zu bringen, da mehrere Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Neubau nur geben können, wenn er nicht auf dem Schneps'schen Feld erstellt werde.
Der Vorsitzende hält die wiederholte Erörterung der Bauplatzfrage nur für angängig, wenn die Amtsversammlung in ihrer Mehrheit selbst für die nochmalige Erörterung ist.
Bei der Abstimmung ergibt sich eine Mehrheit für die nochmalige Erörterung der Bauplatzfrage.
Nach erfolgter Erörterung wird (mit l6 gegen 10 Stimmen zu Zifs. 1)
beschlossen:
1. die Erstellung des Krankenhauses auf dem Schnepf'schen Feld abzulehnen, dasselbe vielmehr auf der Wilhelmshöhe auf dem vom Ausschuß der Amtsversammlung am 15. September 1906 vorgeschlagenen Platz zu erstellen,
2. die vom Oberamtsbaumeister gefertigten Pläne nebst Kostenvoranschlag zur Ausführung zu genehmigen,
9. den Aufwand, soweit er nicht durch das verfügbare Restvermögen, dem Erlös aus dem Verkauf des alten Krankenhauses und dem Irrenhaus, sowie den Staatsbeitrag gedeckt werden kann, durch Aufnahme eines Anlehens bei der Oberamtssparkasse zu bestreiten, welches in 80 Jahresraten zurückgezahlt werden soll.
4. den Ausschuß zur Erwerbung des erforderlichen Grundeigentums und zum Ab schluß der bezüglichen Kaufverträge, sowie zu all' den Maßnahmen, welche die Ausführung des Bans nach den genannten Plänen notwendig macht, zu ermächtigen.
§ 7 .
Gemäß Art. 11 der Bez.-Ord. ist das Oberamtsgefängnis nebst Hofraum und Inventar ail den Staat abzutreten.
Auf Antrag des Ausschusses wird
beschlossen:
1. den Bauwert des Wohn- und Gefängnisgebäudes Nr. 92 in Neuenbürg auf 17 000 ^6, den Bauplatz nebst Hofraum im Meßgehalt von zus. 2 a 43 Hm auf 4235
zus. 21 235
den Wert der anstoßenden Gartenparzellen Nr. 119/1u und 119/1b mit zus. 2 a 16 Hm auf 3764 t-A festzusetzen,
2. das Gebäude nebst Hofrauni und den in Z. 1 genannten Gartenparzellen nebst dem vorhandenen Inventar, für welches eine besondere Entschädigung nicht verlangt wird, auf 1. Dezember unter Zugrundlegung der genannten Preise an den Staat abzutreten,
3. den Amtsversammlnngs-Ausschuß zum Abschluß des Kaufvertrags und den Amts Pfleger zur Vertretung der Amtskörperschaft bei der Auflassung zu ermächtigen.
8 8 .
Auf Antrag des Oberamtssparkassiers und des Ausschusses wird nach erfolgter Be
ratung
beschlossen:
1. den Z 4 der Satzung der Oberamtssparkasse wie folgt zu ändern: