Aienst-Wertrcrg

zwischen

der Amtsversammlung namens der Amtskörperschaft Neuenbürg

und

dem Bezirksfenerlöschinspektor Link in Neuenbürg

8 j-

Der Bezirsseuerlöschinspektor ist Amtskorporationsbeamter und untersteht der Dienst cmfsicht des Oberamts.

Seine Anstellung erfolgt auf gegenseitige vierteljährliche Kündigung.

Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Bezirksfenerlöschinspektor von der K. Krcisregieruug sofort entlassen werden.

§ 2 .

Der Bezirksfenerlöschinspektor hat sämtliche Aufgaben, welche dem Bezirksfeuerlösch­inspektor durch die Landesfenerlöschordnung vom 7. Juni 1885, die Vollziehungsversiiguug zur Landesfenerlöschordnung vom 24. November 1885 und die Bczirksfeuerlöschvrdnung vom 23. Mai/28. Juli 1887 zugewiesen sind, oder durch spätere Gesetze. Verfügungen und An­ordnungen zugewiesen werden, zu übernehmen.

Insbesondere ist er verpflichtet:

a) das Oberamt und die Gemeindebehörden in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens technisch zu beraten, die Organisation und den Zustand des Feuerlöschwesens in den Gemeinden des Bezirks zu überwachen, die sachlichen Feuerlvscheinrichtungen in den­selben zu beaufsichtigen und auf die geordnete Instandhaltung, Verbesserung und Vervollständigung der letzteren hinzuwirken;

b) in jeder Gemeinde nach einem vom Oberamt genehmigten Plan in der Ziegel alle drei Jahre, in denjenigen Gemeinden jedoch, in welchen wegen der besonderen Be­schaffenheit des Feuerlöschwesens eine öftere Besichtigung angezeigt erscheint, für die Dauer des Bestehens dieses Zustands alle zwei Jahre einmal die Feuerlöschgeräte genau zu untersuchen und aus diesem Anlaß sich zu vergewissern, daß die Hebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in genügender Anzahl vorgenommen werden.

Zn diesem Zweck hat er die Rapportbücher des Feuerwerkommandanten und der Abteilungsführer zu prüfen und einer Uebnug der gesamten Feuerwehr anzuwohnen.